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Hallo!
Nehmen wir folgenden Fall an:
Mieterpärchen A (sie) und B (er) mieten ein Reihenhaus per unbefristeten Mietvertrag. Vermieter C dringt auf eine Zeitbindung und vereinbart mit A und B (beide unterschreiben den Mietvertrag) einen gegenseitigen Verzicht auf ordentliche Kündigung für 5 Jahre.
Nach 1/2 Jahr zerbricht die Beziehung zwischen A und B, B zieht aus, zahlt allerdings weiterhin seinen vereinbarten Anteil an der Miete. A kann das Haus allein nicht finanzieren, findet jedoch so schnell keinen Nachmieter für das Haus.
(C ist damit einverstanden, einen Nachmieter für das Haus zu akzeptieren, will aber natürlich auf keinen Fall auf Mieteinnahmen verzichten).
Hat A die Chance, trotz des Verzichts auf Kündigung das Mietverhältnis vor Ablauf der verbleibenden 41/2 Jahre zu beenden?
Hallo, Eure Situation tut mir leid, aber ich sehe keine andere Möglichkeit aus dem Vertrag raus zu kommen.
Du kannst froh sein, dass der VM der Nachmieterregelung zugestimmt hat. Alternativ könntest Du auch untervermieten, aber dazu bräuchtest Du genauso jemanden der das Haus mieten will wie bei der Nachmieterregelung.
Da B auch im Vertrag steht muß er natürlich auch weiterhin zahlen, aber durch eine Trennung hat man ja auch nicht mehr Geld als zuvor. Ist also nur ein kleiner Trost, dass Du nicht allein für die Miete aufkommen mußt. _________________ ich bin kein Jurist und meine Beiträge spiegeln lediglich meine persönliche Meinung wieder
...aber ich sehe keine andere Möglichkeit aus dem Vertrag raus zu kommen.
Vom BGH wurde entschieden, dass ein formularmäßiger Kündigungsausschluss, der über 4 Jahre hinaus geht, in der Regel unwirksam ist (BGH VIII ZR 27/04 vom 06.04.2005). Es spricht also einiges dafür, dass das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden kann.
Interessant. 5 Jahre waren doch seit Jahrzehnten üblich. Da werden aber noch einige Vermieter auf die Schnauze fallen. Als ich Ende der 90er mal im Rheinland eine Bleibe im gehobenen Preissegment gesucht habe, war es schon schwer, kürzere Mietlaufzeiten zu finden. Wohnraum war knapp und die Vermieter konnten fast alles durchsetzen. _________________ Auch wenn der vorstehende Beitrag vielleicht andere Rückschlüsse zu suggerieren vermag. Die einzig richtige Antwort in dieser Sache lautet: "Kommt drauf an!" Jede andere Antwort ist grundsätzlich falsch.
Ich halte das BGH-Urteil nicht für anwendbar. Denn der BGH hat sich ausdrücklich mit "formularmäßig" vereinbarten Klauseln beschäftigt. Die Vermietung eines Hauses wird der VM vermutlich nicht gewerbsmäßig betreiben, so dass es sich um eine Individualvereinbarung handeln kann (Es sei denn, er hat noch viele andere Wohnungen und verwendet immer den gleichen Vertrag).
Vom BGH wurde entschieden, dass ein formularmäßiger Kündigungsausschluss, der über 4 Jahre hinaus geht, in der Regel unwirksam ist (BGH VIII ZR 27/04 vom 06.04.2005). Es spricht also einiges dafür, dass das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden kann.
in der entscheidung ging es (ebenfalls) um einen beiderseitigen ausschluß von 5 jahren.
hier wäre nur noch zu klären, ob nicht ggf. eine individualvereinbarung vorliegen könnte.
gruß
obehre _________________ Dieser Beitrag ist meine Meinung, nichts weiter, insbesondere kein Rat oder dergleichen.
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 496 Wohnort: gleich um die Ecke
Verfasst am: 28.09.05, 07:10 Titel:
thdoerfler hat folgendes geschrieben::
Ich halte das BGH-Urteil nicht für anwendbar. Denn der BGH hat sich ausdrücklich mit "formularmäßig" vereinbarten Klauseln beschäftigt. Die Vermietung eines Hauses wird der VM vermutlich nicht gewerbsmäßig betreiben, so dass es sich um eine Individualvereinbarung handeln kann (Es sei denn, er hat noch viele andere Wohnungen und verwendet immer den gleichen Vertrag).
Oh, da wäre ich vorsichtig.
Bereits die einmalige Verwendung eines für eine Vielzahl von Vermietungen vorgesehenen Formularvertrages aus dem Schreibwarengeschaft reicht imho für die Qualifizierung als AGB aus. Das AGB Gesetz stellt meines Wissens nicht auf die tatsächliche mehrmalige Verwendung von "Kleingedrucktem" ab, sondern auf die mögliche mehrmalige Verwendung.
Wäre also bei der von mir hier unterstellten Verwendung eines Formularvertrages die Frage zu klären, ob im og Beispiel die Fünfjahresfrist im Vordruck bereits vorgesehen war, zb als Ankreuzoption.
Oder ob der Sachverhalt von einem klar erkennbaren handschriftlichen Zusatz ausgeht, der so im Vordruck nicht stand. Nur in einem solchen Fall würde ich die 5 Jahres Klausel bei einmaliger Verwendung nicht als AGB werten wollen. Und selbst hier müsste meines Wissens im Zweifel den Vermieter die Beweislast treffen, dass die Klausel individuell ausgehandelt worden ist. _________________ Auch wenn der vorstehende Beitrag vielleicht andere Rückschlüsse zu suggerieren vermag. Die einzig richtige Antwort in dieser Sache lautet: "Kommt drauf an!" Jede andere Antwort ist grundsätzlich falsch.
In dem fraglichen Mietvertrag gibt es keine Ankreuzoption, wohl aber eine Formulierung, dass der Mietvertrag ein unbegrenzter sei mit dem vorformulierten Zusatz der Kündigungsverzichtserklärung, in der die Dauer des Kündigungsverzichtes handschriftlich einzutragen ist.
Vermieter C (zur Ruhe gesetzter Arzt) sichert seinen Altersunterhalt (zumindestens teilweise???) aus der Vermietung diverser Immobilien.
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 496 Wohnort: gleich um die Ecke
Verfasst am: 29.09.05, 16:58 Titel:
momo_katze_1 hat folgendes geschrieben::
wohl aber eine Formulierung, dass der Mietvertrag ein unbegrenzter sei mit dem vorformulierten Zusatz der Kündigungsverzichtserklärung, in der die Dauer des Kündigungsverzichtes handschriftlich einzutragen ist.
Ich schrieb ja, zB Ankreuzoption.
Ich hätte auch schreiben können, zBLückentext.
Imho und soweit ich mich erinnern muss eine AGB nicht schon 100%ig vorformuliert sein. Typische Ankreuzmöglichkeiten und Platzhalter schaden da meist nicht. Wäre ja auch noch schöner, wenn ein Formularvertrag plötzlich kein Formularvertrag nach AGB Gesetz wäre, bloß weil ein Kreuzchen oder eine Zahl nachträglich eingefügt wird. [/quote] _________________ Auch wenn der vorstehende Beitrag vielleicht andere Rückschlüsse zu suggerieren vermag. Die einzig richtige Antwort in dieser Sache lautet: "Kommt drauf an!" Jede andere Antwort ist grundsätzlich falsch.
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