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zulassung und insolvenz

 
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Gast_
Gast





BeitragVerfasst am: 04.11.04, 18:14    Titel: zulassung und insolvenz Antworten mit Zitat

hallo,

wenn gegen einen anwalt ein insolvenzantragsverfahren läuft und die vorläufige verwaltung seines vermögens angeordnet ist, hat der mann dann noch seine zulassung? kann man da bei der kammer anrufen und bekommt auch auskunft?

das hat doch wohl hoffentlich mit berufsrecht zu tun, oder ??
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Michael Hofferbert
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 379
Wohnort: Frankfurt am Main

BeitragVerfasst am: 04.11.04, 20:28    Titel: Re: zulassung und insolvenz Antworten mit Zitat

Gast_ hat folgendes geschrieben::
hallo,

wenn gegen einen anwalt ein insolvenzantragsverfahren läuft und die vorläufige verwaltung seines vermögens angeordnet ist, hat der mann dann noch seine zulassung? kann man da bei der kammer anrufen und bekommt auch auskunft?

das hat doch wohl hoffentlich mit berufsrecht zu tun, oder ??


§ 14 II - III BRAO lautet:

Zitat:
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
1. wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2. wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3. wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4. wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Landesjustizverwaltung gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5. wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6. wenn die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht auf Grund des § 35 Abs. 1 widerrufen wird;
7. wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;
8. wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9. wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.
(3) Von der Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann nach Anhörung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen
.

_________________
Mit freundlichen Grüßen
für: Michael Hofferbert (RA)
Hofferbert-Koch@(Wortsperre: Firma).de
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Gastx
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BeitragVerfasst am: 04.11.04, 23:16    Titel: Re: zulassung und insolvenz Antworten mit Zitat

[/quote]

7. wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;
[/quote]

Wie man aus der Diskussion um die Reform des Rechtsberatungsgesetzes weiß, ist ein ganz wesentliches Interesse der Rechtssuchenden die Berufshaftpflichtversicherung des RA.

Wie wäre das nun, wenn der RA im Insolvenzverfahren für einen Fehler haftet? Die Versicherung ist wohl zur Leistung verpflichtet, aber an wen? Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung hat der Geschädigte einen eigenen Anspruch gegen die Versicherung, aber normaler Weise hat nur der Versicherte, also hier der RA, einen Anspruch auf Leistung. Ginge die Leistung der Versicherung dann an den Mandanten oder an den Insolvenzverwalter?
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Gast_
Gast





BeitragVerfasst am: 05.11.04, 10:14    Titel: Antworten mit Zitat

wahrscheinlich geht das geld an den insolvenzverwalter und über die quote an den mandanten (theoretisch). praktisch wird wohl meist nichts mehr zu verteilen sein.
abgesehen davon, dass ja der von der kamer bestellte abwickler auch noch da ist ....
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Michael Hofferbert
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 379
Wohnort: Frankfurt am Main

BeitragVerfasst am: 05.11.04, 10:29    Titel: Re: zulassung und insolvenz Antworten mit Zitat

Gastx hat folgendes geschrieben::

Wie man aus der Diskussion um die Reform des Rechtsberatungsgesetzes weiß, ist ein ganz wesentliches Interesse der Rechtssuchenden die Berufshaftpflichtversicherung des RA.

Wie wäre das nun, wenn der RA im Insolvenzverfahren für einen Fehler haftet? Die Versicherung ist wohl zur Leistung verpflichtet, aber an wen? Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung hat der Geschädigte einen eigenen Anspruch gegen die Versicherung, aber normaler Weise hat nur der Versicherte, also hier der RA, einen Anspruch auf Leistung. Ginge die Leistung der Versicherung dann an den Mandanten oder an den Insolvenzverwalter?


    § 157 VVG sieht vor:

    Zitat:
    Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen.

    Dies greift allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Vesicherer zur Leistung an den Versicherungsnehmer verpflichtet wäre und nicht von der Leistungspflicht wegen evtl. Obliegenheitsverletzungen o.ä. frei ist. Hier ist stets Vorsicht geboten.

_________________
Mit freundlichen Grüßen
für: Michael Hofferbert (RA)
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