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Wer haftet bei Schlamperei ?

 
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chatterhand
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 27.09.05, 10:59    Titel: Wer haftet bei Schlamperei ? Antworten mit Zitat

Hallo,
folgende Fiktion im Stenogrammstil:
Titel(VB) im Mai 1992 durch RA erwirkt, dieser ist auch Zahlstelle, Schuldner zahlt einen Teilbetrag an RA und an GVZ im Dez. 1992 Restbetrag (lt.Quittung) in bar.

Annahme: RA und GVZ sind heute noch dieselben!

Im Febr. 2005 (!!!) erklärt der RA den Titel für verlustig und bentragt Zweitausfertigung.
Schuldner kann zu diesem Zeitpunkt keine Beweise für seine Zahlung vorlegen, Zweitausfertigung wird erstellt.
Schuldner findet inzwischen die o.g. Bar-Quittung, per Fax an GVZ. Bittet RA um Forderungsaufstellung, die keine Buchung zu seinen Gunsten aufweist.
Nach zwei Briefen des GVZ an den RA ohne Antwort händigt GVZ Titel an Schuldner aus. Die Forderung ist 4-stellig in Euro!
Ende des Horrors Winken

Welche Sorgfaltspflichten haben Gläubiger und RA evtl. verletzt?
Sollte ein solcher RA nicht besser Taxi fahren?
Liegen ggfs. Straftatbestände vor?
Was könnte der Schuldner geltend machen?
Würde der vermeintliche Schuldner einen RA finden? Wo sollte er suchen?


Bin ja ma gespannt!
chatterhand
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kdM
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Anmeldungsdatum: 27.09.2004
Beiträge: 3223
Wohnort: Raum Flensburg-Regensburg

BeitragVerfasst am: 27.09.05, 22:15    Titel: Re: Wer haftet bei Schlamperei ? Antworten mit Zitat

chatterhand hat folgendes geschrieben::

Welche Sorgfaltspflichten haben Gläubiger und RA evtl. verletzt?

Das ist den vorliegenden Angaben nicht zu entnehmen. Mgw. handelte einer von ihnen oder auch beide gutgläubig und haben wegen widriger Umstände auch gegen keine Sorgfaltspflicht verstoßen.

chatterhand hat folgendes geschrieben::

Sollte ein solcher RA nicht besser Taxi fahren?

Wer weiß, vielleicht macht er es. Soll bei Anwälten gar nicht so selten sein, siehe unten.

chatterhand hat folgendes geschrieben::

Liegen ggfs. Straftatbestände vor?


Auch mal im Telegrammstil geantwortet: siehe
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/

chatterhand hat folgendes geschrieben::

Was könnte der Schuldner geltend machen?

Schadenersatz in Höhe der Kosten für das Fax mit der Übersendung der Bar-Quittung per Fax an GVZ. Sonst ist ihm ja kein Schaden entstanden.

Ggf. wäre schadensmindernd ein erhebliches Eigenverschulden zu konstatieren, weil der Schuldner sich nach der Restzahlung im Dez. 1992 den Titel nicht hat entwerten oder herausgeben lassen.

chatterhand hat folgendes geschrieben::

Würde der vermeintliche Schuldner einen RA finden? Wo sollte er suchen?


In Frankfurt am Main. Ich las heute, dies sei die Stadt mit der bundesweit größten Anwaltsdichte: Auf 99 Einwohner/-innen kommt ein Anwalt. Da findet sich bestimmt einer, der fieberhaft so einen Fall sucht.

kdM
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„Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
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chatterhand
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 28.09.05, 09:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo kdM und Danke für die Antwort.

Zum Eigenverschulden des Schuldners:
zugegeben, der Schuldner war auch schluderig, weil ihm der erste Titel wohl ausgehändigt, aber wie dem RA abhanden gekommen war. Gleiches Recht für alle.
Aber die Quittung des GVZ hatte er ja noch.

Zur Sorgfaltspflicht: gehört es nicht zu den elementaren Aufgaben vollstrecktes Geld ordentlich zu verbuchen(Vermögensbetreuungspflicht oder so)? So hätte der RA sehen müssen, daß die Zweitausfertigung gar nicht nötig bzw. zu unrecht angefordert wurde.
Dann ist doch der Vortrag des Abhandenkommens bei Beantragung der Zweitausfertigung beim AG Falschaussage vor Gericht, oder?

Zum Straftatbestand: als juristischer Laie empfinde ich angesichts o.g. Fehlleistungen eines Volljuristen schon einen Straftatbestand erfüllt. Wo könnte dieser angesiedelt sein?

Zum Glück ist das ja nur eine Fiktion und nicht wirklich wahr, aber interessieren würde es mich doch, wie die Zusammenhänge sind.

chatterhand
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 01.10.05, 11:13    Titel: Antworten mit Zitat

chatterhand hat folgendes geschrieben::
Dann ist doch der Vortrag des Abhandenkommens bei Beantragung der Zweitausfertigung beim AG Falschaussage vor Gericht, oder?


Bloße Schlampigkeit ist auch bei Anwälten kein Anscheinsbeweis für eine Falschaussage.

chatterhand hat folgendes geschrieben::
Zum Straftatbestand: als juristischer Laie empfinde ich angesichts o.g. Fehlleistungen eines Volljuristen schon einen Straftatbestand erfüllt.


S.o. Auch wenn der Anwalt ein Volldepp ist, der nicht bis drei zählen kann, begründet das im Einzelfall höchstens zivilrechtliche Ansprüche. Denn nur sehr wenige Straftatbestände sind auch bei Fahrlässigkeit erfüllt. Und da vor dem Gesetz alle Menschen gleich sind, hat der RA das gleiche "Recht" auf Schlampigkeit wie der Nichtjurist.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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chatterhand
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 05.10.05, 09:29    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist ja eigenartig, daß man in so einer Situation gegen so einen (Zitat:) 'Volldepp' nichts unternehmen könnte auch wenn dieser als Volljurist vollstreckte Gelder in Empfang genommen hätte.

Ich finde, da gehört doch die Lizenz entzogen! So ein 'Depp' darf sich doch nicht RA schimpfen!

Das mit der Falschaussage verstehe ich nicht. Wann wäre Falschaussage gegeben?


Hab mal gehört, daß der RA auch Schaden von seinem Mandanten abzuwenden hat.

Was könnte man gegen den Gläubiger unternehmen?
Ungerechtfertigte Bereicherung? Was ist mit dem Ärger und der Zeit? ...????
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