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2301 EUR - Grenze, Überschreitung wegen Abfindung

 
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Dunja
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Anmeldungsdatum: 01.07.2005
Beiträge: 734

BeitragVerfasst am: 27.09.05, 17:45    Titel: 2301 EUR - Grenze, Überschreitung wegen Abfindung Antworten mit Zitat

Hallo Forum,

schlage mich gerade mit Betreuungsrecht herum und hab dazu gleich eine Frage:

Der Betreute muss seinen Betreuer ja selber zahlen sobald er monatlich mehr als 2301 EUR verdient?! Liegt er unter dieser Grenze zahlt Vater Staat.

Wie schaut das nun aus, wenn der Betreute beispielsweise eine Abfindung von seinem ehemaligen Arbeitgeber bekommt und er infolgedessen kurzfristig diese 2301 EUR überschreitet. Muss er dann die ganze Abfindung zunächst für seinen Betreuer "verbrauchen" bevor wieder der Staat die Kosten übernimmt? Hat der Betreute eine Möglichkeit die Abfindung für sich alleine zu bunkern?

Freue mich über jede Anregung.

Dunja
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AndreasHL
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 27.09.05, 18:17    Titel: ohne Antworten mit Zitat

Hä ? Wie bitte ?

Also, ich kenne das so: wenn das Vermögen des Betreuten 2301 Euro übersteigt, dann kann die Vergütung aus dessen Vermögen entnommen werden.

Das kann/soll der Rechtspfleger des Amtsgerichtes entscheiden. Irgendwann ist nun mal Stichtag, und wenn die Abrechnung z. B. zum 30.09. erfolgt und der Betreute hat an diesem Tag mehr als 2301 Euro an Vermögen (dazu zählen z. B. auch die Rückkaufswerte von Lebensversicherungen), dann kann die Vergütung entnommen werden.

Im Zweifelsfall an das Amtsgericht wenden, aber ich hoffe, die allgemeine Linie ist jetzt klargeworden.

Gruss

Andreas
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Dunja
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Anmeldungsdatum: 01.07.2005
Beiträge: 734

BeitragVerfasst am: 28.09.05, 09:56    Titel: Antworten mit Zitat

AndreasHL, vielen Dank für Deine rasche Antwort:-)

In der Konsequenz bedeutet das also, dass der Betreute in meinem Beispielsfall versuchen sollte, die Auszahlung der Abfindung über den Stichtag hinaus zu verzögern, so dass er an diesem Tage unter der 2301 EUR Grenze liegt.

Was passiert aber, wenn der Betreute die 2301 EUR Grenze nach dem Stichtag überschreitet? Ist das Geld dann tatsächlich "unantastbar"?

Dunja
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Lichtaus
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Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 261
Wohnort: Thüringen

BeitragVerfasst am: 28.09.05, 10:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

nach meiner Kenntnis ist der Freibetrag bei Vermögen 2600,- € (seit Abschaffung BSHG) und beim beim Einkommen 662,- € plus Kosten der Unterkunft. Eventuell in den alten Bundesländern 690,- € (doppelter Regelsatz) plus Kosten Unterkunft.

In unserem Amtsgericht`s muß mit dem Vergütungsantrag die Vermögens- und Einkommenssituation zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt werden. Danach wird entschieden wer die Kosten trägt.

Also, ähnlich wie bei Sozialhilfe - vorher Schulden tilgen. Notwendige Anschaffungen sollten vorher getätigt werden.
Bei sinnlosen Ausgaben, nur um unter die Vermögensgrenze zu kommen, wäre ich vorsichtig. Es sind schließlich auch unser aller Steuergelder.
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Dunja
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Anmeldungsdatum: 01.07.2005
Beiträge: 734

BeitragVerfasst am: 28.09.05, 10:44    Titel: Antworten mit Zitat

Lichtaus, auch vielen Dank für Deine Antwort.

Entscheidend ist also die Vermögenssituation bei Antragstellung. Was aber, wenn der Betreute NACHDEM über die Kostentragungspflicht entschieden wurde einen Betrag erhält, der ihn die Grenze überschreiten lässt (in meinem Beispielsfall eine Abfindung).

Muss dann erneut über die Kostentragung entschieden werden?
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AndreasHL
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 28.09.05, 18:12    Titel: ohne Antworten mit Zitat

Hallo,

irgendwann muss ja eine Grenze gezogen werden. Der Stichtag zählt, und dieser wird dann eben willkürlich vom Gericht festgelegt.

Oft sieht die Situation so aus: am 28./29. kommt die Rente, dann ist das Vermögen über der Freigrenze, und wenn die Heim- und sonstigen Kosten abgebucht sind, wieder darunter.

Bei manchen Banken wird auf den Kontoauszügen auch ausgedruckt: Einnahmen x Euro, Ausgaben y Euro.

Damit kann man ja auch belegen, ob die Betreute mit dem Geld auskommt oder nicht.

Gruss

Andreas
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