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Vorverlegung der Zwischenprüfung um ca. 2 Monate

 
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Markus.Hering
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 04.12.2005
Beiträge: 2
Wohnort: Künzell

BeitragVerfasst am: 04.12.05, 19:55    Titel: Vorverlegung der Zwischenprüfung um ca. 2 Monate Antworten mit Zitat

Hallo!

Die Studenten des Fachbereichs Romanistik an einer bayerischen Universität haben folgendes Problem:

Die Termine für die Zwischenprüfungen wurden am 29.11.2005 willkürlich von Ende April 2006 auf Anfang Februar 2006 vorverlegt. Die Studenten waren bereits fest für die jeweiligen Termine (mit Datum und Uhrzeit) angemeldet.

Da das Vorbereiten der Prüfung bei den meisten Studenten für die Zeit von Februar bis Ende April geplant war und fast alle zur Zeit in arbeitsintensive Seminaren und Kursen eingetragen sind, ist es für sie jetzt nicht mehr möglich, sich auf die "neuen" Zwischenprüfungstermine einzurichten. Dies bedeutet, dass die meisten Studenten, die Prüfung absagen müssen. Bei einigen zöge dieser Schritt nach sich, dass sie als "einmal-durchgefallen" zählen würde.

Die Frage ist nun, ob diese kurzfristige und hochgradig ungerechte Terminänderung überhaupt erlaubt ist?

Und ob es eine Möglichkeit gibt, etwas dagegen zu unternehmen?

Mit Bitte um Antwort,
Dank im Voraus,
und freundlichem Gruß!!!

Markus Hering
_________________
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RA Erik Günther
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 202
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 09.12.05, 19:05    Titel: Antworten mit Zitat

Da dieses Forum nicht der Platz ist, Einzelfälle - auch wenn sie eine ganze Universität treffen - abzuhandeln, will ich nur kurz einige Aspekte entsprechen, die nach meiner Auffassung relevant werden könnten:

- die Universität beziehungsweise die prüfenden Organe genießen einen recht großen Freiraum, was das Ausgestalten von Prüfungen angeht; dazu zählt sicherlich auch der Termin von Prüfungen

- im Prüfungsrechtsverhältnis gibt es neben diesem großen Freiraum der Prüfungsorgane einen weiteren bedeutsamen Grundsatz, die aus dem Rechtsverhältnis erwachsene Fürsorgepflicht zu Gunsten des Prüflings: daraus lassen sich weitere Fallgruppen bilden, etwa hinreichende Informationen vor der Prüfung etc.

- weiter sind die Prüfungsorgane solche der Universität, diese ist nur zu einer einheitlichen Willensbildung fähig; wenn beispielsweise zwei Pflichtprüfungen auf denselben Termin angesetzt würden, ergäbe das einen nicht aufzulösenden Widerspruch - dann kann etwas mit der Willensausübung nicht stimmen, die bindende Wirkung derart konfuser Erklärungen könnte entfallen
Hier könnte man sicherlich auch mit diesem rechtlichen Konstrukt argumentieren. Es sind zwar keine überschneidenden Prüfungen zu verzeichnen, aber es gibt jedenfalls überschneidende universitäre Veranstaltungen. Jedenfalls hat der Prüfling einen Anspruch, sich angemessen auf die Prüfung vorbereiten zu können. Das folgt zum einen wiederum aus dem Fürsorgeverhältnisses, zum anderen folgt es aus dem Prüfungsverhältnis selbst. Es geht hier um Leistungsermittlung nach einer Vorbereitungsphase, das ist prägend für Universitätsprüfungen.

- einen weiteren Ansatz sehe ich in der Frage, welche rechtliche Qualität der Ansatz von Prüfungsterminen durch die Universitäten besitzt. Ohne größeres dogmatisches Reckturnen betreiben zu wollen lässt sich doch aus meiner Sicht gut vertreten, dass es sich dabei um Allgemeinverfügungen (Verwaltungsakte) handelt. Sieht man in einem späten Prüfungsterminen eine Begünstigung, so handelt es sich auch um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt kann schon nicht in jedem Fall widerrufen werden, ein begünstigen der Verwaltungsakt nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen.

- dann wäre noch das Rechtsproblem Vertrauensschutz: eine echte Rückwirkung ist bei Terminfestlegungen nicht sinnvoll denkbar, es ließe sich eventuell unechte Rückwirkung annehmen. Dann müsste in einen noch laufenden Zeitraum rückwirkend per Regelung eingewirkt werden. Betrachtet man den Zeitraum für die Vorbereitung als einheitlichen, dann wird dieser verkürzt und zwar nachdem er bereits begonnen hat. Das ließe eine solche unechte Rückwirkung nahe liegen. Die ist allerdings nicht in jedem Fall schon unzulässig. Vielmehr nur in Ausnahmefällen. Ein möglicher Ausnahmefall besteht dann wenden sich bereits schutzwürdige Interessen gebildet haben und realisiertes Vertrauen entwertet würde. Da sich Studenten bei der Abstimmung, in welche Unterrichtsveranstaltungen sie sich anmelden, sicher auch die Prüfungsplanung einbeziehen, halte ich es für gut möglich auch hier einen Ansatz gegen das Problem der Terminsverlegung zu finden.

Wie so oft es steckt der Teufel im Detail und es kommt auf die Fragen des Einzelfalls an. Die will und kann ich ihn nicht erläutern. Aber ich möchte abschließend nocheinmal auf die Regeln dieses Forums hinweisen. Es geht hier gar nichts um konkrete Rechtsberatung!
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Erik Günther
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Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
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Markus.Hering
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 04.12.2005
Beiträge: 2
Wohnort: Künzell

BeitragVerfasst am: 09.12.05, 21:27    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank Herr Günther für die Antwort und dafür, dass Sie sich so viel Mühe gegeben haben!

Danke auch, dass Sie trotz der Einwände zu Anfang und Ende Ihrer Antwort, dennoch Ihre Zeit für die Ausführungen opferten!

Mit freundlichem Gruß!

Markus Hering
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Gast






BeitragVerfasst am: 10.12.05, 01:30    Titel: Antworten mit Zitat

Die Information von Fachschaftsrat, AStA/UStA und Intervention in den Fachbereichsgremien sollte doch möglich sein.

Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit sollte auch die Leitung der Hochschule eingreifen können, wenn sie deutlich auf die Vorgänge hingewiesen wird.
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