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A und B haben einen befristeten Mietvertrag über eine Wohnung im Mehrparteienhaus mit Verlängerungsklausel (jeweils 12 Monate) geschlossen.
B ist der Mieter. Er erklärt nach dem neuen Mietrecht die Kündigung mit drei Monaten Frist (z.B. zum 31.10.05), alle Schlüssel werden vorzeitig bei einer Wohnungsbegehung unter Zeugen übergeben, damit der Vermieter die Wohnung renovieren kann.
Bei dieser Begehung äußert der A, er sei mit den von dem B selbst vorgenommen Streicharbeiten (geschuldet war ursprünglich Endrenovierung) nicht einverstanden und wolle diesen in der Wohung nicht mehr sehen. Eine Wohungsübergabe lehnt der A zu diesem Zeitpunkt ab, verlangt aber eine Summe X, die der B zur Renovierung abschliessend beitragen soll. B erklärt sich schweren Herzens damit einverstanden, da er keinen anderen Ausweg sieht. A stellt die Abzahlung in Raten in Aussicht.
Seither ist Funkstille.
Muss der B im Hinblick auf den 31.10.05 oder der angebotenen Ratenzahlung von sich aus etwas unternehmen, wenn sich der A weiterhin nicht bei ihm meldet ?
A will die Kündigung nicht gegen sich gelten lassen und den B bis zur nächsten Kündigungsmöglichkeit laut Vertrag zahlen lassen. Das wäre erst Mitte 2007.
Kommt B tatsächlich vorzeitig raus ??
Wenn die Verländerungsklausel wirksam vereinbart ist dann kann B erst zum Ablauf der Verlängerung mit 3 Monatsfrist kündigen.
B muss auch dafür sorgen das er die Wohnung übergibt an den VM, sonst muss B auch unabhängig von der Verlängerungsklausel Miete zahlen.
Warum soll das neue Mietrecht, insbesondere dessen Kündigungsmöglichkeiten, für diese Fälle nicht gelten ? Hast Du da schon Urteile oder Literatur, die genau den Fall betreffen ?
Was ist, wenn der A partout keinen Bock auf einen Übergabetermin hat ? Kann B den erzwingen ?
Warum soll das neue Mietrecht, insbesondere dessen Kündigungsmöglichkeiten, für diese Fälle nicht gelten ? Hast Du da schon Urteile oder Literatur, die genau den Fall betreffen ?
Doch doch die neuen Kündigungsfristen gelten ja so oder so, die Frage ist nur zu welchem Zeitpunkt man mit der 3 Monatsfrist als Mieter kündigen kann. Der BGH hat ja bereits entschieden das ein gegenseitiger Kündigungsverzicht ohne Probleme möglich ist. Man kann sich nun auf den Standpunkt stellen das eine Verlängerungsklausel nichts anderes ist als eine wiederkehrende Mindestmietzeit. Dieses Thema wurde hier schon sehr oft heiss diskutiert und wenn ich mich richtig entsinne wurde auch dazu mal ein Urteil des BGH gepostet das eine Verlängerungsklausel in einen Altmietvertrag als ok gesehen hat. Dementsprechend wäre noch die Frage ob es sich um einen Altmietvertrag von vor dem 1.9.2001 handelt oder einen dannach. Bei einen neueren Mietvertrag gibt es meines Wissens nach noch keine Entscheidung des BGH.
Ich frage mich jetzt, was wohl einem Mieter weniger zuzumuten ist: Eine Kündigungsfrist von mehr als 3 Monaten, dafür mehrmals im Jahr oder diese blödsinnigen Verlängerungsklauseln mit Frist von 3 Monaten, aber tatsächlich nur einer einzigen Kündigungsmöglichkeit in 365 Tagen, Altvertrag hin oder her ...
ich würde auch mal prüfen lassen, ob die Renovierungsarbeiten, die im Vertrag festgelegt sind, tatsächlich der Rechtsprechung entsprechen. Wenn der Vertrag nach der letzten Mietrechtsnovelle (glaube September 2001) stammt, ist durchaus möglich, daß bestimmte Formulierungen bzgl. Renovierungsarbeiten ungültig sind und der Mieter dann gar nichts machen muß. Verträge davor sind u.U. auch davon betroffen. Es kursiert bei einigen Vermietern nämlich immer noch der Irrtum, sie hätten Vertragsfreiheit und könnten alles Vereinbaren, was sie wollen. Dem ist bei weitem nicht so. Die Haus- und Grundbesitzervereine selbst bewegen sich desöfteren auf Glatteis und scheitern dann an Urteilen
Der Weg zum Anwalt lohnt allemal. Am bestem beim MSB.
Ein befristeter Mietvertrag kann nur durch den Vermieter begründet sein. Dafür gibt es auch nur 3 vorgegebene Gründe.
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