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Hallo, liebes FDR-Team; folgendes Fallbeispiel möchte ich zur Diskussion stellen:
J. hat zwei Monate die fälligen Beträge für die GKV, bei der er freiwillig Mitglied ist, nicht gezahlt. Die KK drohte entsprechend mit der Kündigung und setzte ihm eine Frist, bis wann die ausstehenden Beträge vollständig überwiesen sein müssen, um eine Kündigung abzuwenden. Das Schreiben enthielt auch eine Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden kann.
J. war gerade dabei, das Widerspruchsschreiben zu verfassen, als er erkannte, dass die Frist, die ihm zum Überweisen der ausstehenden Beiträge gesetzt wurde, schon um zwei Tage überschritten war. Aus Nachlässigkeit hatte er den Zeitraum des Widerspruchsrechts ( 1 Monat) mit dem dieser Frist (ca. 1, 5 Wochen) verwechselt, dachte also, noch Zeit zu haben, der Entscheidung der KK zu widersprechen und eine Einigung über die zu zahlenden Beiträge herbeizuführen.
Einen Tag später kam prompt das Kündigungsschreiben der KK (ohne Rechtsmittelbelehrung), das sich darauf bezog, dass kein Geldeingang bis zur festgesetzten Frist zu verzeichnen war. Da jedoch noch immer dem ersten Schreiben, dem Hinweis auf die drohende Kündigung, widersprochen werden kann, stellt sich die Frage, ob durch einen solchen Widerspruch (und eine Einigung über die zu zahlenden Beiträge) die Kündigung nicht doch noch abgewendet werden kann.
grundsätzlich nicht, fristen sind einzuhalten. versäumt man fristen "nachlässig" hat man mit den konsequenzen zu leben...
der rest ist reine verhandlungssache zwischen J. und KK, bzw. "kulanz" der KK... _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
grundsätzlich nicht, fristen sind einzuhalten. versäumt man fristen "nachlässig" hat man mit den konsequenzen zu leben...
der rest ist reine verhandlungssache zwischen J. und KK, bzw. "kulanz" der KK...
Da ist weder Kulanz noch Verhandlung möglich, da die Rechtsfolge im Gesetz selbst festgelegt ist.:
Zitat:
SGB 5 § 191 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
Die freiwillige Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,
3. mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen
Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden, oder
4. mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen
früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer
Versicherung nach § 10 erfüllt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist das Mitglied insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach dem Ende der Mitgliedschaft eine freiwillige Versicherung auch bei einer anderen Krankenkasse ausgeschlossen ist sowie darauf, dass unter den Voraussetzungen des Zwölften Buches die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Träger der Sozialhilfe möglich ist.
WEnn allerdings die genannten Hinweise nicht erfolgten oder die Beiträge noch bis zum nächsten Zahltag entrichtet wurden, besteht die Mitgliedschaft weiter, auch wieder ohne Kulanz. Ob der von der Krankenkasse mitgeteilte Termin der korrekte Zahltag war, ist nicht ersichtlich.
Verwunderlich ist, daß eine Rechtsbehelfsbelehrung dabei war, ein "Hiweis" ist ja noch kein Verwaltungsakt.
Nach Auskunft der KK hat es wohl Fälle von "Kulanz" früher immer wieder gegeben; man sei jedoch gerade in letzter Zeit verstärkt dazu übergegangen, die Fristen strengstens zu beachten und Ausnahmen nicht zuzulassen, auch ganz unabhängig davon, warum die Beiträge nicht bezahlt werden konnten. Entscheidend ist, dass sie zum jeweiligen Zahltag nicht auf dem Konto waren.
Tatsächlich enthielt der "Hinweis" eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der ausdrücklich vermerkt ist, dass dem Schreiben innerhalb eines Monats widersprochen werden kann, ein Zeitraum, der den der gesetzten "Nachfrist" zur vollständigen Zahlung sämtlicher Beiträge aber um Wochen übersteigt.
Zitat:
WEnn allerdings [...] die Beiträge noch bis zum nächsten Zahltag entrichtet wurden, besteht die Mitgliedschaft weiter, auch wieder ohne Kulanz.
Ja - schön wärs, FM, aber in welchem Gesetz steht das? J. könnte sich ja in seinem Widerspruch ausdrücklich darauf berufen.
Die gesetzte Nachfrist war nicht der "nächste Zahltag", FM, sondern ein von der KK festgelegtes, vorgezogenes Datum. Der "nächste Zahltag", also der Tag, an dem der nächste Beitrag fällig wird, steht vielmehr noch aus. Was gilt dann hier, was hat hier Vorrang? Die von der KK festgesetzte Frist (der man laut Rechtsbehelfsbelehrung noch nach ihrem Ablauf widersprechen kann) oder der nächste Zahltag, der noch nicht erreicht wurde?
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