Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 28.09.05, 23:52 Titel: Berufung gegen AG Urteil beim OLG bzw. Kammergericht ?
Kann mir hier jemand erklären, in welchen Fällen man mit einer Berufung
gegen ein amtsgerichtliches Urteil gleich beim OLG bzw. Kammergericht landet ?
Wenn die Berufung zugelassen ist, kann man Berufung einlegen. Sicherlich ist beim Landgericht dann ein Rechtsanwalt vorgeschrieben.
ja, aber das beantwortet die frage nicht. liest man die im link angegebene entscheidung des kammergerichts (= oberlandesgericht berlin), so stellt man - durchaus erstaunt - fest, daß es sich tatsächlich um eine berufung gegen eine amtsgerichtliche entscheidung zu handeln scheint. ein schreibfehler ist ausgeschlossen, denn zum einen ist häufiger vom "amtsgericht" die rede, zum anderen ging es um eine zustimmungsklage nach 558 bgb, für die - wegen wohnraum - erstinstanzlich immer das amtsgericht zuständig ist (29a zpo).
die frage kann ich aber auch nicht beantworten, da müßte mal ein berliner ´ran. (wohnraumsachen zum olg?)
gruß
obehre _________________ Dieser Beitrag ist meine Meinung, nichts weiter, insbesondere kein Rat oder dergleichen.
Vermutlich wohnt eine der Parteien nicht in Deutschland. Dann ist in der Berufung nicht das LG, sondern das OLG (also in Berlin das Kammergericht) zuständig.
Danke.
Das wird wohl des Rätsels Lösung sein.
Wenn man sich die Klägerseite, eine riesige Erbengemeinschaft ansieht, ist es durchaus denkbar, das einzelne Mitglieder mittlerweile das Weite gesucht haben.
Wobei sich aus dieser Antwort gleich die nächste Frage ergibt:
Warum wird man als Auswärtiger (bevorzugt?) auf jeden Fall nicht gleich behandelt und überspringt eine Instanz ?
Vielleicht sollte man sich vor dem nächsten Mietprozeß einfach mal abmelden
und für kurze Zeit einen Wohnsitz im Ausland anmelden.
Gerade das zitierte Urteil zeigt, dass eine höhere Instanz oftmals wohl doch etwas mehr Kompetenz besitzt.
Denn gerade bezüglich des dort verhandelten Sachverhalts hatte ich für die "Rechtssprechung" des LG Berlin schon seit Jahren nur ein kopfschütteln übrig.
Toll das ich gerade wieder einige Mieterhöhungen abgeschickt habe, die ich entgegen meiner eigenen Überzeugung der Auffassung des LG angepassen musste um dort nicht
zu unterliegen.
Vielleicht wäre es auch eine Möglichkeit Mieterhöhungsverlangen in allen denkbaren Versionen der Rechtssprechung an die Mieter zu versenden und sich im Zustimmungsprozeß dann hilfsweise auf die weiteren Versionen der Erhöhungsverlangen zu beziehen. Dann dürfte man auf der sicheren Seite sein.
Da kann ich wohl nur hoffen, und das wäre ja kein Einzelfall, das sich Amtsgerichte und das Landgericht einen Dreck um die Rechtssprechung des Kammergerichts scheren und von ihren alten (falschen) Auffassungen keinen Deut abweichen.
Das sind die Momente in denen bei mir ernste Zweifel an unserem Rechtssystem aufkommen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.