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Druchsuchungsanordnung

 
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jo1983
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 24.09.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 24.09.05, 14:23    Titel: Druchsuchungsanordnung Antworten mit Zitat

Hallo erstmal.
Ich würde mich gerne über folgende problematik informieren.
Und zwar wurden bei uns in der stadt mehere personen wegen verdachtes auf drogenhandel festgenommen, wobei auch ihre wohnungen durchsucht wurden sind. Ein freund von mir war während dieser zeit im urlaub, und er war mal ein nachbar von einen von denen, die festgenommen wurden. Er ist dort allerdings ausgezogen und sein wohnsitz ist auf die wohnung eines freundes gemeldet, da er ein ausländischer student ist und noch keine wohnung an seinem studienplatz hat und erstmal seine familie besuchen wollte (wer will schon für 2 monate umsonst miete zahlen). Als er aus dem urlaub wiederkam erfuhr er von freunden, das er von der polizei gesucht wird. daraufhin ging er sofort um Polizeirevier. Hier erfuhr er, dass er unter verdacht steht mit drogenzuhandel und das sie einen durchsuchunganordnung für die wohnung haben, welcher sein ofizieller wohnsitz ist. aber der freund, dem die wohnung gehört ist zur zeit im urlaub. nun habe sie die tür öffnen lassen durch einen schlüsseldienst. das ist alles verständlih, denn sie gehen ja ur ihren informationen nach, aber obwohl nichts gefunden wurde, weder bei ihm noch in der wohnung, und somit die polizei eigentlich erkennen sollte das er wirklich damit nichts zu tun hat, soll er trotzdem die rechnung für das öffnen der tür bezahlen. ist das in ordnung so. ich meine der mietvertrag läuft ja noch nicht mal über seinen Namen:

Würde mich wirklich sehr über Hilfe freuen...
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cyf
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 143

BeitragVerfasst am: 24.09.05, 14:47    Titel: Re: Druchsuchungsanordnung Antworten mit Zitat

jo1983 hat folgendes geschrieben::
...aber obwohl nichts gefunden wurde, weder bei ihm noch in der wohnung, und somit die polizei eigentlich erkennen sollte das er wirklich damit nichts zu tun hat, soll er trotzdem die rechnung für das öffnen der tür bezahlen. ist das in ordnung so. ich meine der mietvertrag läuft ja noch nicht mal über seinen Namen...
Es ist letztlich von einer Verurteilung Ihres Freundes abhängig, ob er diese Kosten zu zahlen hat oder nicht. Die Kosten sind zunächst durch die Polizei zu verauslagen und als Auslagen den Verfahrenskosten hinzuzurechnen. Wird Ihr Freund nicht verurteilt, zahlt er die Rechnung auch nicht.

Dass Ihr Freund nicht mal im Mietvertrag steht ist sein Problem. Er hat mit seiner amtlichen Anmeldung signalisiert, dass er in der benannten Wohnung seinen Wohnsitz hat, wenn er gegen Meldevorschriften verstoßen haben sollte, dann kann er für die Folgen solcher Verstöße nicht die Polizei verantwortlich machen.



MfG
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jo1983
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 24.09.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 24.09.05, 17:28    Titel: Antworten mit Zitat

vielen dank für Ihre antwort, aber es ist nun so, mein freund hat das öffnen der tür gleich bezahlen müssen 50 euro (er hat natürlich die Quittung und auch ein Formular, indem steht, das bei der dursuchung nichts gefunden wurde). also kommt es ja nun mit sicherheit nicht zu einer anzeige, wie läuft das nun???
Außerdem wurden von ihm die Fingerabdrücke genommen und Photos gemacht, ist das ok???
Obwohl in der wohnung und bei ihm ja nichts gefunden wurde
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cyf
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 143

BeitragVerfasst am: 25.09.05, 01:29    Titel: Antworten mit Zitat

jo1983 hat folgendes geschrieben::
vielen dank für Ihre antwort, aber es ist nun so, mein freund hat das öffnen der tür gleich bezahlen müssen 50 euro (er hat natürlich die Quittung ...).
Tatsächlich? Eine solche Verfahrensweise ist mir nichtbekannt. *ratlosguck


jo1983 hat folgendes geschrieben::
Außerdem wurden von ihm die Fingerabdrücke genommen und Photos gemacht, ist das ok???
Obwohl in der wohnung und bei ihm ja nichts gefunden wurde
Da scheint das Ergebnis der Wohnungsdurchsuchung nicht das einzige Beweismittel zu sein. Der Rest wird aus Zeugenaussagen bestehen...


MfG
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jo1983
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 24.09.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 25.09.05, 01:45    Titel: Antworten mit Zitat

Nun gut aber zeugenaussage hin oder her, es wurden keine beweismittel sichergestell und er ist auch vorher nie mit dem gesetz in konflikt geraten, kann er also nun die 50 euro zurück verlangen, und das löschen von seinen datenb (fingerabdrücke und fotos) beantragen lassen.
oder vielleicht sogar eine verleumdungsklage einrichen, gegen dei person, die ihm beschuldigt. (ihm wurde gesagt, dass ein verdächtigter ihm beschuldigt hatte)?
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cyf
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 143

BeitragVerfasst am: 25.09.05, 12:50    Titel: Antworten mit Zitat

jo1983 hat folgendes geschrieben::
Nun gut aber zeugenaussage hin oder her, es wurden keine beweismittel sichergestell und er ist auch vorher nie mit dem gesetz in konflikt geraten, kann er also nun die 50 euro zurück verlangen, und das löschen von seinen datenb (fingerabdrücke und fotos) beantragen lassen.
oder vielleicht sogar eine verleumdungsklage einrichen, gegen dei person, die ihm beschuldigt. (ihm wurde gesagt, dass ein verdächtigter ihm beschuldigt hatte)?
Nochmal. Wird Ihr Freund verurteilt, dann trägt er auch die Kosten des Verfahrens. Wird das Verfahren eingestellt oder er sogar im Verfahren freigesprochen, kann er auch seine 50,-Euro zurück verlangen.

Allerdings sollte er sich lieber nicht einbilden, dass eine Hausdurchsuchung bei der keine Beweise gefunden werden ihn schon gänzlich entlastet.


Sollten die gegen ihn erhobenen Vorwürfe des Zeugen gänzlich unzutreffend sein, kann Ihr Freund den Zeugen wegen falscher Verdächtigung anzeigen, wenn das nicht schon die Staatsanwaltschaft von sich aus macht.

Und im Falle eines Freispruches kann er auch die Löschung der über ihn bei der Polizei gespeicherten Daten verlangen, einschließlich der Fotos.
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jo1983
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 24.09.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 25.09.05, 18:55    Titel: Antworten mit Zitat

vielen dank für ihre antworten.
Ich hätte noch eine letzte frage und zwar wenn die Polizei eine Durchsuchungsanordnung hat, muss dann eine Starfanzeige gegen ihn vorliegen?
wo müsste man dan am besten den Wunsch nach der löschung der daten und die rückforderung der 50 euro beantragen?
Mein freund hat sich noch keinen anwalt genommen, da wir davon ausgegangen sind, dass das nun zu ende ist (wir wissen auch nicht, ob die polizei wirklich eine zeugenaussage hat).
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sabbatti
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Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 07.10.05, 17:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo!

Ihr Freund ist von der Polizei "auf den Leim genommen" worden.


Zunächst müsste die Polizei einen Gebührenbescheid mit Rechtsmittelbehelfsbelehrung an Ihren Freund senden. Die Einspruchsfrist für solche Gebührenbescheide liegen in der Regel bei einem Monat. Fehlt die Rechtsmittelbehelfsbelehrung oder ist garkein wirksamer Bescheid ergangen, beträgt die Frist ein Jahr. Eine Verpflichtung zur sofortigen Bezahlung der 50 Euro in Bar hat es jedenfalls in keinster Weise gegeben.


Was kann der Freund jetzt noch machen?

Ganz einfach einen Einspruch bei der zuständigen Polizeidienststelle abgeben und die Rückzahlung der 50 Euro fordern. Sollte dem Einspruch nicht stattgegeben werden, sind die 50 Euro abzuschreiben oder ein Anwalt sollte eingeschaltetwerden, da er sonnst nicht weiterkommt.


Gruß,


frogger
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