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Angenommen eine Wohnung ist fristgerecht zum 30.09.2005 gekündigt. Am 27.09.2005 hat eine Übergabe stattgefunden mit Übergabeprotokoll in dem steht. Neuer Mieter xy, Mietvertrag ab 01.10.2005, Fester Abnahmetermin: 27.09.05, Fester Übergabetermin: 27.09.2005.
Nun hat der Mieter festgestellt das er eigentlich eine Fristsetzung für Schönheitsreparaturen und Mängelbeseitigung hätte bekommen müssen, damit er die Chance bekommt die Wohnung zu machen, aber das war nicht der Fall. In der Kündigungsbestätigung steht nichts von Fristsetzung drin. Jetzt wurde am 27.09.2005 eine Abnahme gemacht und es sind Mängel festgestellt worden, aber es hat schon eine Schlüsselübergabe stattgefunden.
Der Nachmieter hat den Mieter angerufen und gesagt, das er die Wohnung erst beziehen kann bis die Mängel beseitigt sind und er schon Miete zahlt.
Da der Mieter nicht wusste, dass man eigentlich eine Fristsetzung bekommt, ist der Mieter erst vor zwei Wochen ausgezogen und hat anschließend die Wände usw. gestrichen. Was noch fehlt sind die Fußleisten und die Türen, welche noch gestrichen werden müssen.
Wie gesagt war der Feste Abnahmetermin und die Feste Übergabe am 27.09.2005.
Hat der Vermieter noch Anspruch, dass da in der Wohnung etwas gemacht werden soll. Die Schlüssel sind beim Nachmieter. Der Vermieter hat sich das doch nun selbst zu verschulden, weil er mit der Fristsetzung geschlafen hat.
Was hat der alte Mieter jetzt zu tun?
Der Vermieter muß und kann zunächst überhaupt keine Frist setzen !
Du schuldest, unter der Voraussetzung das Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart
wurden, die Rückgabe der Wohnung im vertragsgemäßen Zustand.
Du befindest dich damit im Verzug wenn du die Wohnung in einem schlechten Zustand zurück gibst.
Einige Gerichte sehen darin schon eine Erfüllungsverweigerung mit der Folge das der Vermieter die Arbeiten durch eine Firma durchführen lassen und die Kosten von dir einfordern kann.
Andere Gerichte halten es für erforderlich, dass der Mieter vom Vermieter zunächst unter Fristsetzung aufgefordert wird, die Arbeiten noch auszuführen bevor sich der Ausführungsanspruch in einen Schadensersatzanspruch wandelt.
Die Fristsetzung kann aber erst nach Rückgabe erfolgen und nicht bereits vorher !
Der Anspruch verjährt 6 Monate nach Rückgabe.
Das die Wohnung bereits wieder vermietet ist spielt keine Rolle.
Der Vermieter muß dir nur den Zutritt zur Wohnung zur Ausführung der Arbeiten verschaffen und dies ggf. mit dem Nachmieter regeln.
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