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Apotheke mit angestelltem Apotheker führen?

 
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0700fabsen00
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 105

BeitragVerfasst am: 18.08.05, 10:06    Titel: Apotheke mit angestelltem Apotheker führen? Antworten mit Zitat

Ist es möglich eine Apotheke zu führen mit einem angestellten Apotheker führen, welcher die nötige Approbation erteilt bekommen hat, wenn selbst keine qualifikationen vorweisen kann?
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0700fabsen00
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 105

BeitragVerfasst am: 19.08.05, 15:00    Titel: Antworten mit Zitat

hat keiner eine ahnung?
oder bin ich im falschen board?

ich weiß, dass es in einigen geschäftszweigen die möglichkeit gibt (autowerkstatt mit angestelltem meister)

aber wie ist es hier?
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T.M.R.
Gast





BeitragVerfasst am: 19.08.05, 18:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo fabsen, offensichtlich ist dieses Brett bissel schlecht frequentiert (da muss man dann schon Geduld aufbringen), aber vielleicht hilft dir ja das -> http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/apog/ schon etwas weiter.

MfG

P.S. Nein, ich bin nicht vom Fach.
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0700fabsen00
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 105

BeitragVerfasst am: 22.08.05, 10:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo!

Vielen Dank für die Mühe!
leider geht es bei genannter quelle um verpachtung und ähnliches, also nicht direkt mein thema.

trotzdem top!


hier vielleicht noch jemand mit fachwissen?
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0700fabsen00
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 105

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 09:16    Titel: Antworten mit Zitat

hilfe Weinen
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Tanja7
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 24.08.05, 17:32    Titel: Antworten mit Zitat

Mein Staatsexamen ist leider schon ein paar Jahre her und meine Gesetzestexte zu Hause sind nicht aktuell, aber vielleicht hilft es Dir ja doch etwas weiter...

Es gibt ein "Gesetz über das Apothekenwesen" (abgekürzt ApoG). In §2 ist geregelt, wer eine Apothekenbetriebserlaubnis bekommt, ohne die keine Apotheke betrieben werden darf. Zu den Voraussetzungen gehört u.a. die Appropation als Apotheker.

Also würde ich Deine Frage mit einem klaren "Nein" beantworten.

Verpachten darf man eine Apotheke allerdings ohne pharmazeutische Kenntnisse, z.B. wenn der Erlaubnisinhaber stirbt, aber der Erbe die Approbation als Apotheker zwar anstrebt, aber noch nicht hat.

Aber wie gesagt - meine Unterlagen sind recht alt. Vielleicht suchst Du Dir im Internet die aktuelle Version des o.g. Gesetzes raus und findest dort (hoffentlich) eine klare Antwort.

Viele Grüße,
Tanja
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T.M.R.
Gast





BeitragVerfasst am: 24.08.05, 17:48    Titel: Antworten mit Zitat

0700fabsen00 hat folgendes geschrieben::

hier vielleicht noch jemand mit fachwissen?


fabsen, wie wäre es - falls sich ja doch noch jemand jemals dazu durchringt zu antworten - wenn du mal "Butter bei die Fische tust" und verrätst worum es dir dann eigentlich geht?

Tanja hat nun auch was zum ApoG geschrieben, aber darum gings dir ja offensichtlich nicht.
Es stellt eine Zumutung in einem Forum dar, wenn jemand irgendwas allgemeingehaltenes fragt woraufhin die Leute in der Gegend rumrätseln und dann kommt nur "Nö, das issses auch nicht" o.ä.

Ciao

EOD
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Gast






BeitragVerfasst am: 24.08.05, 19:25    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Tag,
die Frage ist etwas ungünstig formuliert.

Mit freundlichen Grüßen
Christian Rüger
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0700fabsen00
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 105

BeitragVerfasst am: 25.08.05, 13:44    Titel: Antworten mit Zitat

was ist denn nicht verständlich?

ist es möglich eine apotheke zu übernehmen, und einen apotheker mit approbation einzustellen, um diese betreiben zu dürfen, wenn man selbst keine entsprechende qualifikation vorweisen kann, um diese alleine zu betreiben?

ich weiß, das soetwas im handwerk möglich ist, indem man einen Meister anstellt, und so das gewerbe betreiben darf.
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T.M.R.
Gast





BeitragVerfasst am: 25.08.05, 16:16    Titel: Antworten mit Zitat

0700fabsen00 hat folgendes geschrieben::

leider geht es bei genannter quelle um verpachtung und ähnliches, also nicht direkt mein thema.


In den Anfangsparagraphen geht es um das Betreiben!

§ 1

"(1) Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.
(2) Wer eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(3) Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume.

§ 2

"(1) Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller...

3. die deutsche Approbation als Apotheker besitzt"

§ 8
"Mehrere Personen zusammen können eine Apotheke nur in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft betreiben; in diesen Fällen bedürfen alle Gesellschafter der Erlaubnis." (und zur Erlaubnis siehe wiederum § 2)

MfG
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0700fabsen00
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 105

BeitragVerfasst am: 26.08.05, 13:53    Titel: Antworten mit Zitat

ah, dann war ich etwas schwer von begriff, was die definition von BETREIBER angeht.
danke und schade Weinen
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Michael Horak
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.09.2005
Beiträge: 15
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 15.09.05, 09:17    Titel: Betreiber Antworten mit Zitat

Hallo,

Betreiber muss in der Tat ein zugelassener Apotheker sein; tatsächlich existieren aber natürlich viele Gestaltungsmöglichkeiten, um aus dem "Betrieb" einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen.

MfG Michael Horak
http://www.dieGesundheitsrechtler.de
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Letofred
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 10.01.06, 23:59    Titel: Re: Apotheke mit angestelltem Apotheker führen? Antworten mit Zitat

0700fabsen00 hat folgendes geschrieben::
Ist es möglich eine Apotheke zu führen mit einem angestellten Apotheker führen, welcher die nötige Approbation erteilt bekommen hat, wenn selbst keine qualifikationen vorweisen kann?


Auch die Gründung von GmbH's, GbR's oder AGs und Co KGs sind nicht zulässig um das Fremdbesitzverbot nicht auszuhebeln.

Nach meinem Kenntnisstand gibt es nurnoch die Außnahme, das eine Apothekerkammer befristet pharmazeutisches Personal mit der Aufgabe der Leitung betrauen kann (hier war meines Wissens nie von Apothekern die Rede), um im Falle einer schweren Krankheit oder Unfalltot die Arzneimittelversorgung sicherzustellen. Diese wird dann sicher aber nur an langjährige Mitarbeiter ausgesprochen, die eine geeignete Ausbildung vorweisen können (Pharmazieingeneur, PTA). Mir ist kein solcher Fall bekannt und ich müßte dies auch nochmal gezielt in der ApoBetrO nachlesen.

MfG
A. Strümpel
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