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Austausch des Haustürschlosses?

 
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Nicole_123
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.09.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 01.10.05, 00:45    Titel: Austausch des Haustürschlosses? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen!

Angenommen ein 2-Familienhaus verfügt bei den beiden Wohnungstüren nur über "normale" Schlösser (keine Zylinderschlösser sondern Schlösser wie sie jede Zimmertür hat)... Beide Wohungen sind vermietet, der VM wohnt aber nicht im gleichen Haus, sondern mehr als 20km weiter. Dürfen die beiden Mieter (welche sich einig sind), das Haustürschloß austauschen? Der Vermieter meint nämlich, dass sie das nicht dürfen, weil er jederzeit Zugang zum Keller (Heizung) haben muß und somit über einen Haustürschlüssel verfügen muß.

Der VM kann sich bei den "Zimmertürschlössern" ja jederzeit mit einem sogenannten "Dietrich" Zugang zur vermieteten Wohnung verschaffen, was er auch tut - aber nicht zu beweisen ist...

Freue mich auf Antworten!
Viele Grüße
Nicole
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 01.10.05, 07:15    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn er schon mit nen Dietrich die Wohnungstür aufmacht, was sollte ihn hindern auch die Haustür so aufzumachen?
Meiner Meinung nach darf der Mieter die Schlösser der Wohnungstür austauschen, das alte muss aber wieder beim Auszug eingebaut werden. Die Haustür geht nicht weil anscheinend nicht alle Räume vermietet sind sondern nur die Nutzung erlaubt ist bzw. es sich um Gemeinschaftsräume handelt. Oder haben die Mieter das Treppenhaus bzw. den kompletten Keller mitgemietet?
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Nicole_123
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.09.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 01.10.05, 10:22    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Zylinderschloß läßt sich doch nicht so leicht aufmachen wie ein Zimmertürschloß!?

Eine "Mieterin" war bis vor kurzem noch Eigentümerin des gesamten Hauses. Sie hat das Haus ihrem Sohn überschrieben, hat also keinen Mietvertrag. Sie ist auch fast Alleinnutzerin des Kellers. Es gibt darüber nichts schriftliches.

Die andere Mieterin hat seit 8 Jahren einen mündlichen Mietvertrag mit der Vorbesitzerin, also einen gültigen, der aber mit dem neuen ET nicht erneuert wurde. Sie nutzt einen Raum im Keller. Es gibt aber auch hier nichts schriftliches darüber, welche Räume von ihr genutzt werden dürfen.

Es gibt also überhaupt nichts schriftliches. Der ET hat (außer der Heizungswartung) keinen Grund, das Haus oder den Keller ohne Anmeldung zu betreten. Wenn er sein neues Eigentum jede Woche besichten mag, kann er sich ja anmelden!?

Viele Grüße
Nicole
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 01.10.05, 11:29    Titel: Antworten mit Zitat

Nicole_123 hat folgendes geschrieben::
Ein Zylinderschloß läßt sich doch nicht so leicht aufmachen wie ein Zimmertürschloß!?


Nein, zum Teil sogar noch einfacher. Das sieht man ja oft genug in diversen Fernsehsendungen.

Der mündliche Mietvertrag zwischen der einen Mieterin und dem neuen Eigentümer muss auch nicht erneuert werden. Es gilt Kauf bricht Miete nicht. Dementsprechend hat der neue Eigentümer den Vertrag mit all seinen Rechten und Pflichten übernommen.

Der VM muss sich nicht anmelden wenn er gemeinschaftlich genutzte Räume besichtigen will. Nur wenn er Zutritt zu der Wohnung haben will muss er sich anmelden.
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wherrmann
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.08.2005
Beiträge: 279

BeitragVerfasst am: 01.10.05, 12:13    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn Ihr Eure Wohnungstüren fachgerecht durch zeitgemäße Schlösser
sichern wollt könnt Ihr das soch tun.
Warum soll das Haustürschloß umgebaut werden ?

Der Vermieter hat vielleicht auch nichts dagegen wenn ihr das Haustürschloss umbauen lasst wenn Ihr ihm natürlich auch mindestens einen Schlüssel zu seinem Eigentum überlasst.
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