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Plegeheim

 
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Gast






BeitragVerfasst am: 16.09.04, 15:10    Titel: Plegeheim Antworten mit Zitat

Traurig Hallo Liebe Forumleser,
Meine Mutter wohnt jetzt bei meiner Schwester,ich habe den Verdacht das wenn alle Sparkonten leer sind, Sie in ein Altersheim abgeschoben wird.
Meine Frage ist nun muß ich dazu meine Einwilligung geben, wenn nein kann ich Sie auch in meine Wohnung holen und dort pflegen.Wer entscheidet in so einem Fall, da eine Einigung unter unseren Geschwister nicht möglich ist.
Danke für eure Antworten.
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Melly
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 1595

BeitragVerfasst am: 18.09.04, 15:22    Titel: Re: Plegeheim Antworten mit Zitat

Hallo,

Du kannst einen Antrag auf Betreuung beim Vormundschaftsgericht stellen.
Die Mutter kommt nur in ein Pflegeheim, wenn sie es selbst will oder das Gericht es für nötig hält.
Mach Dir mal um das Bargeld der Mutter keine Sorgen. Es muß nachgewiesen werden wohin das Ersparte gewandert ist!
Heißt also, Deine Schwester muß alle Kontoauszüge und Sparbücher der Mutter vorlegen.
Sollte es sich hier um Schenkungen handeln, muß die Tochter das Geld wieder zurück geben.
Das Heim wird ja dann sicher vom Sozialamt oder den Kindern bezahlt werden müssen.
Wer hat heute schon 4000 euro Rente?
Gruß
Melly
_________________
Smilie Melly
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Gast






BeitragVerfasst am: 20.09.04, 14:45    Titel: Re: Plegeheim Antworten mit Zitat

Hallo!
Sie schreiben, dass Ihre Mutter bei Ihrer Schwester lebt, befürchten, dass sie, wenn ihr Vermögen verbraucht ist, in ein Altersheim abgeschoben werden würde, und fragen, ob Sie dem zustimmen müssten. Aus Ihrer Fragestellung läßt sich nicht ersehen, ob Ihre Mutter durch einen Beschluss eines Vormundschaftsgerichtes unter gesetzlicher Betreuung steht, und wenn dies der Fall sein sollte, welche Betreuungsaufgaben einem Betreuer übertragen wurden,oder ob sie eigenständig,völlig selbstbestimmt ist. Wenn Ihre Mutter nicht unter gesetzlicher Betreuung steht, entscheidet sie völlig eigenständig alleine, ob sie in eine Alteneinrichtung übersiedeln möchte oder nicht. Weder Sie, noch irgend ein anderer (Ihre Schwester auch nicht) können darüber entscheiden, ob die Mutter in ein Altenheim übersiedelt, also werden Sie garnicht um Zustimmung ersucht. Das ist der rechtliche Bestand. Wie rein zwischenmenschlich Einfluss genommen wird, ist eine andere Sache, rein rechtlich bestimmt allein Ihre Mutter selbst.
Wenn ihre Mutter unter rechtlicher/gesetzlicher Betreuung steht, und die vom Vormundschaftsgericht übertragenen Aufgabenkreise auch das Auferhaltsbestimmungsrecht umfassen, kann eine Einweisung in ein Heim i.d.R. nur unter äußerst strengen Bedingungen, nur zum tatsächlichen Schutze der betreuten Person erfolgen, und muss dann nachträglich vom Gericht genehmigt werden.
Eine Zwangseinweisung würde z.B. nur berechtigt sein, wenn ein begutachtender Arzt eine solche als zwingend erforderlich ansehen würde. Die Anforderungen für eine solche Erforderlichkeit sind sehr hoch, da eine Zwangseinweisung ein gravierender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der eingewiesenen Person bedeutet, sie wird besonders genau geprüft. Auch das Kündigen und Auflösen einer Wohnung einer betreuten Person bedarf wegen der Schwere des Eingriffes in die Rechte der Betreuten der gerichtlichen Genehmigung. Sie sehen also, dass einer von Ihnen derart befürchteten Handlungsweise hohe Schranken entgegenstehen.
Zu Ihrer weiteren Befürchtun des Verbrauches des Vermögens ist folgendes zu beachten:
Ein Heimaufenthalt ist sehr teuer. Wenn das Vermögen Ihrer Mutter verbraucht ist, und Ihre Mutter siedelt in ein Heim über, müsste die Mutter den Heimaufenthalt aus den eigenen Einkünften bezahlen. Die Kosten des Heimaufenthaltes werden nach dem Pflegeaufwand für Ihre Mutter berechnet. Ohnehin wird Ihre Mutter in viele Heime nur aufgenommen werden, wenn sie als Pflegefall durch den medizinischen Dienst ihrer Krankenkasse als Pflegefall eingestuft wurde. Wenn keine Pflegebedürftigkeit anerkannt wird, muss Ihre Mutter den Aufenthalt voll aus eigenen Einkünften begleichen. Das bedeutet, dass sie für Unterkunft und Verpflegung zahlt, sowie für die von der jeweiligen Einrichtung angesetzten Investitionskosten. Dazu kommen alle Kosten, die nicht im Heimgeld enthalten sind. Fernsehgebühren , Telefonkosten, pers. Wäschepflege, Friseur, Fusspflege, Arzneimittelkosten, Quartalsgebühren, pers. Pfegemittel etc. sowie monatliches Taschengeld. (Diese Auflistung ist nicht abschließend. Als Kostenbeispiel: Ein Heim besserer Qualität stellt für 2004 folgende
Kosten in Rechnung:
Allgemeine Vergütungsklasse 1 Personen Appartement 62,20 €
2 Personen-Raum 59,18 € (1.937,50 € / 1.834,58 €) zuzüglich aller Ausgaben für pers. Bedarf.
Für Pflegestufe 1 Personen Appartement - 77,27 €
(monatl. 2.395,37 € , dazu evtl. für Häuser mit anerkannter Ausbildung einen Ausbildungszuschuss von 0,22 € monatlich, wenn man Glück hat, zahlt das Bundesland, in welchem das Heim sich befindet einen Investitionskostenzuschuss)
2 Personen-Raum 73,95 € täglich (2.292,45 € monatlich)
Für Pflegestufe 2 werden 99,43 € für ein 1 Personen Appartement und 96,11 € für einen 2 Personen-Raum pro Person und Tag berechnet (3.082,33 € / 2.979,41 € monatl.)
Für Pflegestufe 3 werden 114,20 € für ein 1 Personen Appartement und 110,88 €
für einen 2 Personen-Raum pro Person berechnet (3.540,20 € / 3.437,28 € monatl.)
Rechnet man noch einmal 300,00 € für den oben erwähnten persönlichen Bedarf hinzu, werden monatliche Kosten in Höhe von 3.840,00 bis 3.900,00 € fällig.
Da eine Berechnung nach Einstufung durch den medizinischen Dienst in die individuelle Pflegestufe berechtigt, Leistungen aus der Pflegekasse zu beziehen, trägt die Pflegekasse einen Anteil an den entstehenden Kosten. Die Pflegekasse zahlt bei Pflegestufe 1 1.023,00 € monatlich dazu, so dass bei der Beispielrechnung für Stufe 1
von den 2.395,37 € 1.023,00 € Pflegekassenanteil abgezogen werden können, es verbleibt dann eine selbst zu zahlende Summe in Höhe von 1.372,37 € zuzüglich Geld für den aufgeführten persönlichen Bedarf. Die von der Pflegekasse geleisteten Pflegegelder erhöhen sich mit der Pflegestufe. Wenn die Einkünfte nicht ausreichen, muss aus dem persönlichen Vermögen zugeschossen werden. Wenn kein persönliches Vermögen vorhanden ist, muss die betroffene Person bei dem zuständigen Sozialamt Heimhilfe beantragen. Bei dem Bewilligungsvorgang wird Auskunft über das Vermögen des Antragstellers/der Antragstellerin verlangt, und zwar über einen Zeitraum der sich rückwirkend auf bis zu 10 Jahre erstreckt. Ist Vermögen vorhanden gewesen, so wird Asukunft verlangt, und auch bei Banken etc. von Amts wegen eingeholt, die Verwendung des Vermögens wird geprüft, und dabei kommt es durchaus vor, dass Beschenkte und Begünstigte das Erhaltene wieder zurückgeben müssen.
Für Heimbewohner ohne Pflegeeinstufung werden keine Sozielleistungen in Form von Heimhilfe bewilligt.
Dies ist eine sehr lange Erklärung, ich hoffe, Ihnen etwas weiter geholfen zu haben.
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Gast






BeitragVerfasst am: 20.09.04, 14:45    Titel: Re: Plegeheim Antworten mit Zitat

Hallo!
Sie schreiben, dass Ihre Mutter bei Ihrer Schwester lebt, befürchten, dass sie, wenn ihr Vermögen verbraucht ist, in ein Altersheim abgeschoben werden würde, und fragen, ob Sie dem zustimmen müssten. Aus Ihrer Fragestellung läßt sich nicht ersehen, ob Ihre Mutter durch einen Beschluss eines Vormundschaftsgerichtes unter gesetzlicher Betreuung steht, und wenn dies der Fall sein sollte, welche Betreuungsaufgaben einem Betreuer übertragen wurden,oder ob sie eigenständig,völlig selbstbestimmt ist. Wenn Ihre Mutter nicht unter gesetzlicher Betreuung steht, entscheidet sie völlig eigenständig alleine, ob sie in eine Alteneinrichtung übersiedeln möchte oder nicht. Weder Sie, noch irgend ein anderer (Ihre Schwester auch nicht) können darüber entscheiden, ob die Mutter in ein Altenheim übersiedelt, also werden Sie garnicht um Zustimmung ersucht. Das ist der rechtliche Bestand. Wie rein zwischenmenschlich Einfluss genommen wird, ist eine andere Sache, rein rechtlich bestimmt allein Ihre Mutter selbst.
Wenn ihre Mutter unter rechtlicher/gesetzlicher Betreuung steht, und die vom Vormundschaftsgericht übertragenen Aufgabenkreise auch das Auferhaltsbestimmungsrecht umfassen, kann eine Einweisung in ein Heim i.d.R. nur unter äußerst strengen Bedingungen, nur zum tatsächlichen Schutze der betreuten Person erfolgen, und muss dann nachträglich vom Gericht genehmigt werden.
Eine Zwangseinweisung würde z.B. nur berechtigt sein, wenn ein begutachtender Arzt eine solche als zwingend erforderlich ansehen würde. Die Anforderungen für eine solche Erforderlichkeit sind sehr hoch, da eine Zwangseinweisung ein gravierender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der eingewiesenen Person bedeutet, sie wird besonders genau geprüft. Auch das Kündigen und Auflösen einer Wohnung einer betreuten Person bedarf wegen der Schwere des Eingriffes in die Rechte der Betreuten der gerichtlichen Genehmigung. Sie sehen also, dass einer von Ihnen derart befürchteten Handlungsweise hohe Schranken entgegenstehen.
Zu Ihrer weiteren Befürchtun des Verbrauches des Vermögens ist folgendes zu beachten:
Ein Heimaufenthalt ist sehr teuer. Wenn das Vermögen Ihrer Mutter verbraucht ist, und Ihre Mutter siedelt in ein Heim über, müsste die Mutter den Heimaufenthalt aus den eigenen Einkünften bezahlen. Die Kosten des Heimaufenthaltes werden nach dem Pflegeaufwand für Ihre Mutter berechnet. Ohnehin wird Ihre Mutter in viele Heime nur aufgenommen werden, wenn sie als Pflegefall durch den medizinischen Dienst ihrer Krankenkasse als Pflegefall eingestuft wurde. Wenn keine Pflegebedürftigkeit anerkannt wird, muss Ihre Mutter den Aufenthalt voll aus eigenen Einkünften begleichen. Das bedeutet, dass sie für Unterkunft und Verpflegung zahlt, sowie für die von der jeweiligen Einrichtung angesetzten Investitionskosten. Dazu kommen alle Kosten, die nicht im Heimgeld enthalten sind. Fernsehgebühren , Telefonkosten, pers. Wäschepflege, Friseur, Fusspflege, Arzneimittelkosten, Quartalsgebühren, pers. Pfegemittel etc. sowie monatliches Taschengeld. (Diese Auflistung ist nicht abschließend. Als Kostenbeispiel: Ein Heim besserer Qualität stellt für 2004 folgende
Kosten in Rechnung:
Allgemeine Vergütungsklasse 1 Personen Appartement 62,20 €
2 Personen-Raum 59,18 € (1.937,50 € / 1.834,58 €) zuzüglich aller Ausgaben für pers. Bedarf.
Für Pflegestufe 1 Personen Appartement - 77,27 €
(monatl. 2.395,37 € , dazu evtl. für Häuser mit anerkannter Ausbildung einen Ausbildungszuschuss von 0,22 € monatlich, wenn man Glück hat, zahlt das Bundesland, in welchem das Heim sich befindet einen Investitionskostenzuschuss)
2 Personen-Raum 73,95 € täglich (2.292,45 € monatlich)
Für Pflegestufe 2 werden 99,43 € für ein 1 Personen Appartement und 96,11 € für einen 2 Personen-Raum pro Person und Tag berechnet (3.082,33 € / 2.979,41 € monatl.)
Für Pflegestufe 3 werden 114,20 € für ein 1 Personen Appartement und 110,88 €
für einen 2 Personen-Raum pro Person berechnet (3.540,20 € / 3.437,28 € monatl.)
Rechnet man noch einmal 300,00 € für den oben erwähnten persönlichen Bedarf hinzu, werden monatliche Kosten in Höhe von 3.840,00 bis 3.900,00 € fällig.
Da eine Berechnung nach Einstufung durch den medizinischen Dienst in die individuelle Pflegestufe berechtigt, Leistungen aus der Pflegekasse zu beziehen, trägt die Pflegekasse einen Anteil an den entstehenden Kosten. Die Pflegekasse zahlt bei Pflegestufe 1 1.023,00 € monatlich dazu, so dass bei der Beispielrechnung für Stufe 1
von den 2.395,37 € 1.023,00 € Pflegekassenanteil abgezogen werden können, es verbleibt dann eine selbst zu zahlende Summe in Höhe von 1.372,37 € zuzüglich Geld für den aufgeführten persönlichen Bedarf. Die von der Pflegekasse geleisteten Pflegegelder erhöhen sich mit der Pflegestufe. Wenn die Einkünfte nicht ausreichen, muss aus dem persönlichen Vermögen zugeschossen werden. Wenn kein persönliches Vermögen vorhanden ist, muss die betroffene Person bei dem zuständigen Sozialamt Heimhilfe beantragen. Bei dem Bewilligungsvorgang wird Auskunft über das Vermögen des Antragstellers/der Antragstellerin verlangt, und zwar über einen Zeitraum der sich rückwirkend auf bis zu 10 Jahre erstreckt. Ist Vermögen vorhanden gewesen, so wird Asukunft verlangt, und auch bei Banken etc. von Amts wegen eingeholt, die Verwendung des Vermögens wird geprüft, und dabei kommt es durchaus vor, dass Beschenkte und Begünstigte das Erhaltene wieder zurückgeben müssen.
Für Heimbewohner ohne Pflegeeinstufung werden keine Sozielleistungen in Form von Heimhilfe bewilligt.
Dies ist eine sehr lange Erklärung, ich hoffe, Ihnen etwas weiter geholfen zu haben.
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Gast






BeitragVerfasst am: 20.09.04, 14:46    Titel: Re: Plegeheim Antworten mit Zitat

Hallo!
Sie schreiben, dass Ihre Mutter bei Ihrer Schwester lebt, befürchten, dass sie, wenn ihr Vermögen verbraucht ist, in ein Altersheim abgeschoben werden würde, und fragen, ob Sie dem zustimmen müssten. Aus Ihrer Fragestellung läßt sich nicht ersehen, ob Ihre Mutter durch einen Beschluss eines Vormundschaftsgerichtes unter gesetzlicher Betreuung steht, und wenn dies der Fall sein sollte, welche Betreuungsaufgaben einem Betreuer übertragen wurden,oder ob sie eigenständig,völlig selbstbestimmt ist. Wenn Ihre Mutter nicht unter gesetzlicher Betreuung steht, entscheidet sie völlig eigenständig alleine, ob sie in eine Alteneinrichtung übersiedeln möchte oder nicht. Weder Sie, noch irgend ein anderer (Ihre Schwester auch nicht) können darüber entscheiden, ob die Mutter in ein Altenheim übersiedelt, also werden Sie garnicht um Zustimmung ersucht. Das ist der rechtliche Bestand. Wie rein zwischenmenschlich Einfluss genommen wird, ist eine andere Sache, rein rechtlich bestimmt allein Ihre Mutter selbst.
Wenn ihre Mutter unter rechtlicher/gesetzlicher Betreuung steht, und die vom Vormundschaftsgericht übertragenen Aufgabenkreise auch das Auferhaltsbestimmungsrecht umfassen, kann eine Einweisung in ein Heim i.d.R. nur unter äußerst strengen Bedingungen, nur zum tatsächlichen Schutze der betreuten Person erfolgen, und muss dann nachträglich vom Gericht genehmigt werden.
Eine Zwangseinweisung würde z.B. nur berechtigt sein, wenn ein begutachtender Arzt eine solche als zwingend erforderlich ansehen würde. Die Anforderungen für eine solche Erforderlichkeit sind sehr hoch, da eine Zwangseinweisung ein gravierender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der eingewiesenen Person bedeutet, sie wird besonders genau geprüft. Auch das Kündigen und Auflösen einer Wohnung einer betreuten Person bedarf wegen der Schwere des Eingriffes in die Rechte der Betreuten der gerichtlichen Genehmigung. Sie sehen also, dass einer von Ihnen derart befürchteten Handlungsweise hohe Schranken entgegenstehen.
Zu Ihrer weiteren Befürchtun des Verbrauches des Vermögens ist folgendes zu beachten:
Ein Heimaufenthalt ist sehr teuer. Wenn das Vermögen Ihrer Mutter verbraucht ist, und Ihre Mutter siedelt in ein Heim über, müsste die Mutter den Heimaufenthalt aus den eigenen Einkünften bezahlen. Die Kosten des Heimaufenthaltes werden nach dem Pflegeaufwand für Ihre Mutter berechnet. Ohnehin wird Ihre Mutter in viele Heime nur aufgenommen werden, wenn sie als Pflegefall durch den medizinischen Dienst ihrer Krankenkasse als Pflegefall eingestuft wurde. Wenn keine Pflegebedürftigkeit anerkannt wird, muss Ihre Mutter den Aufenthalt voll aus eigenen Einkünften begleichen. Das bedeutet, dass sie für Unterkunft und Verpflegung zahlt, sowie für die von der jeweiligen Einrichtung angesetzten Investitionskosten. Dazu kommen alle Kosten, die nicht im Heimgeld enthalten sind. Fernsehgebühren , Telefonkosten, pers. Wäschepflege, Friseur, Fusspflege, Arzneimittelkosten, Quartalsgebühren, pers. Pfegemittel etc. sowie monatliches Taschengeld. (Diese Auflistung ist nicht abschließend. Als Kostenbeispiel: Ein Heim besserer Qualität stellt für 2004 folgende
Kosten in Rechnung:
Allgemeine Vergütungsklasse 1 Personen Appartement 62,20 €
2 Personen-Raum 59,18 € (1.937,50 € / 1.834,58 €) zuzüglich aller Ausgaben für pers. Bedarf.
Für Pflegestufe 1 Personen Appartement - 77,27 €
(monatl. 2.395,37 € , dazu evtl. für Häuser mit anerkannter Ausbildung einen Ausbildungszuschuss von 0,22 € monatlich, wenn man Glück hat, zahlt das Bundesland, in welchem das Heim sich befindet einen Investitionskostenzuschuss)
2 Personen-Raum 73,95 € täglich (2.292,45 € monatlich)
Für Pflegestufe 2 werden 99,43 € für ein 1 Personen Appartement und 96,11 € für einen 2 Personen-Raum pro Person und Tag berechnet (3.082,33 € / 2.979,41 € monatl.)
Für Pflegestufe 3 werden 114,20 € für ein 1 Personen Appartement und 110,88 €
für einen 2 Personen-Raum pro Person berechnet (3.540,20 € / 3.437,28 € monatl.)
Rechnet man noch einmal 300,00 € für den oben erwähnten persönlichen Bedarf hinzu, werden monatliche Kosten in Höhe von 3.840,00 bis 3.900,00 € fällig.
Da eine Berechnung nach Einstufung durch den medizinischen Dienst in die individuelle Pflegestufe berechtigt, Leistungen aus der Pflegekasse zu beziehen, trägt die Pflegekasse einen Anteil an den entstehenden Kosten. Die Pflegekasse zahlt bei Pflegestufe 1 1.023,00 € monatlich dazu, so dass bei der Beispielrechnung für Stufe 1
von den 2.395,37 € 1.023,00 € Pflegekassenanteil abgezogen werden können, es verbleibt dann eine selbst zu zahlende Summe in Höhe von 1.372,37 € zuzüglich Geld für den aufgeführten persönlichen Bedarf. Die von der Pflegekasse geleisteten Pflegegelder erhöhen sich mit der Pflegestufe. Wenn die Einkünfte nicht ausreichen, muss aus dem persönlichen Vermögen zugeschossen werden. Wenn kein persönliches Vermögen vorhanden ist, muss die betroffene Person bei dem zuständigen Sozialamt Heimhilfe beantragen. Bei dem Bewilligungsvorgang wird Auskunft über das Vermögen des Antragstellers/der Antragstellerin verlangt, und zwar über einen Zeitraum der sich rückwirkend auf bis zu 10 Jahre erstreckt. Ist Vermögen vorhanden gewesen, so wird Asukunft verlangt, und auch bei Banken etc. von Amts wegen eingeholt, die Verwendung des Vermögens wird geprüft, und dabei kommt es durchaus vor, dass Beschenkte und Begünstigte das Erhaltene wieder zurückgeben müssen.
Für Heimbewohner ohne Pflegeeinstufung werden keine Sozielleistungen in Form von Heimhilfe bewilligt.
Dies ist eine sehr lange Erklärung, ich hoffe, Ihnen etwas weiter geholfen zu haben.
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Gast






BeitragVerfasst am: 20.09.04, 14:53    Titel: Re: Plegeheim Antworten mit Zitat

Nochmal Hallo!
Der Vollständigkeit halber hier noch die Leistungen der Pflegekasse für
Stufe 2 - 1.279,00€
Stufe 3 - 1.432,00 €
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Gast






BeitragVerfasst am: 23.11.04, 18:17    Titel: Antworten mit Zitat

So, um auf Ihre Fragen einzugehen:
Holen Sie sich die Betreuung Ihrer Mutter als Beschluss vom Amtsgericht (Betreuungsstelle).
Dann können sie selbstverständlioch die Mutter auch bei sich zu Hause pflegen und erhalten einen prozentualen Anteil am Zuschuss der Pflegeversicherung.
Das ist- wenn bei Ihnen die Möglichkeit besteht, die kostengünstigste Variant.
Gruss, v+vVerwaltungsGB-Seniorenmanagement,
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Gast






BeitragVerfasst am: 23.11.04, 18:46    Titel: Antworten mit Zitat

Anonymous hat folgendes geschrieben::
So, um auf Ihre Fragen einzugehen:
Holen Sie sich die Betreuung Ihrer Mutter als Beschluss vom Amtsgericht (Betreuungsstelle).
Dann können sie selbstverständlioch die Mutter auch bei sich zu Hause pflegen und erhalten einen prozentualen Anteil am Zuschuss der Pflegeversicherung.
Das ist- wenn bei Ihnen die Möglichkeit besteht, die kostengünstigste Variant.
Gruss, v+vVerwaltungsGB-Seniorenmanagement,



Das kann man sich nicht einfach so "holen" beim Gericht. In erster Linie entscheidet die Mutter selbst. Nur wenn sie aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung dazu nicht in der Lage ist, kann ein Betreuer bestellt werden. Die Voraussetzungen müssen durch Gutachten geprüft werden. Die meisten Pflegebedürftigen stehen nicht unter Betreuung und können selbstverständlich ohne Genehmigung ihrer Kinder entscheiden, ob sie in ein Pflegeheim wollen oder nicht.
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