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Hallo zusammen.
Habe nur folgende Frage:
Unser Vermieter bringt jedes Jahr die Nebenkostenabrechnung selbst vorbei.
Er hat jeweils 2 Exemplare dabei. Eines für den Mieter und einen für sich und lässt diesen Unterschreiben. Er sagt damit niemand sagen kann das man die Abrechnung nicht bekommen hat.
Nun möchte ich gerne Wissen ob mit dieser Unterschrift die Nebenkostenabrechnung als akzeptiert gilt. Eigentlich hat man ja Zeit diese zu prüfen.
Weder bestätigt die Unterschrift die Richtigkeit noch muss eine Nachzahlung, die sich daraus ergeben hat, unter Vorbehalt gezahlt werden. Der Gesetzgeber gibt einem 12 Monate nach Zugang Zeit zur Prüfung und Einspruch. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
Der Gesetzgeber gibt einem 12 Monate nach Zugang Zeit zur Prüfung und Einspruch.
Hallo Susanne,
sind Sie ganz sicher, dass der Mieter ein Jahr Zeit hat, um die Nebenkostenabrechnung zu überprüfen?? Soweit ich informiert bin, sind es 4-6 Wochen. Ich glaube nämlich nicht so recht, dass ein Vermieter 1 Jahr lang auf eine Nachzahlung aus einer Nebenkostenabrechnung warten wird. Da liegt wohl eine Verwechslung vor oder bin ich falsch informiert?
Gruß, Jade
Edit: Habe Ihre Antwort nochmal genau durchgelesen: Prüfen 4-6 Wochen, Einspruch 1 Jahr, so könnte es hinkommen.
s.o. ist folgendes nachzulesen:
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.
Sollte ich das falsch verstanden haben? Demnach wird hier zwischen Prüfung und Einwand nicht unterschieden. Einen Einwand kann ich ja auch erst nach Prüfung vorbringen. Warum sollten daher 4-6 Wochen Zeit zur Prüfung gegeben werden? Und wenn ja, wo steht das? _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
* Die Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung wird erst fällig, wenn eine prüfungsfähige Abrechnung dem Mieter zugegangen ist und ein angemessener Zeitraum abgelaufen ist, binnen dessen dem Mieter die Möglichkeit der Überprüfung der Abrechnung gegeben sein muss. Für die Dauer dieser Prüfungsfrist sind die Regelungen der § 4 Abs. 3 MHG und § 10 Abs. 2 WoBindG heranzuziehen. Für die Bestimmung der Fälligkeit einer Betriebskostennachforderung bedeutet dies, dass die Fälligkeit des Abrechnungssaldos zum 1. des Folgemonats eintritt, wenn die Abrechnung dem Mieter vor dem 15. des Monats zugeht, sonst zum 1. des übernächsten Monats.*
Obwohl der Mieter ein Jahr lang Einspruch erheben kann, tut er gut daran, eine Betriebskostenabrechnung zeitnah nach Erhalt auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, weil er sonst leicht in Verzug gerät und dann die Kosten eines evtl vom Vermieter eingeleiteten Mahnverfahren ebenfalls zu zahlen hätte.
danke für diese Info, nun hab' ich wieder was dazugelernt. ''
Mich ärgert nur der Umstand, dass man bei der Suche im Internet nach etwas, von dem man weiß, dass es irgendwo festgeschrieben ist und man nicht genau weiss wo, über so viele olle, längst überholte Kamellen stolpert.
Aber wo steht das denn nun, wieviel Zeit der Mieter zum Überprüfen seiner Betriebskostenabrechnung hat, wenn das MHG außer Kraft gesetzt wurde? Ich kanns zwar nicht so recht glauben, aber wahrscheinlich hat Susanne doch Recht.
Aber wo steht das denn nun, wieviel Zeit der Mieter zum Überprüfen seiner Betriebskostenabrechnung hat, wenn das MHG außer Kraft gesetzt wurde? Ich kanns zwar nicht so recht glauben, aber wahrscheinlich hat Susanne doch Recht.
Hier habe ich etwas gefunden:
Spätestens ein Jahr nach dem Ende der Abrechnungsperiode muss der Vermieter seinem Mieter die Nebenkostenabrechnung zustellen. Versäumt er dies, muss der Mieter die Nachforderung nicht bezahlen. Diese Regelung gilt immer, auch wenn im Mietvertrag etwas anderes vereinbart wurde. Nur wenn der Vermieter nichts für die Verspätung der Abrechnung kann, darf er nach dem Fristablauf eine Rechnung stellen. Nach Eingang der Rechnung hat der Mieter einen Monat Zeit, die Forderung zu bezahlen. Danach kann der Vermieter Verzugszinsen verlangen. Für Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung bleibt dem Mieter jedoch ein Jahr lang Zeit.
Mich ärgert nur der Umstand, dass man bei der Suche im Internet nach etwas, von dem man weiß, dass es irgendwo festgeschrieben ist und man nicht genau weiss wo, über so viele olle, längst überholte Kamellen stolpert.
Man sollte vielleicht irgendwann einmal zu der weltbewegenden Erkenntnis gelangen, dass irgendeine Geschichte durch die Veröffentlichung im Internet noch lange nicht zutreffend ist.
Sie haben vollkommen recht. Diese Erkenntnis hat mich mittlerweile, nachdem ich ein paarmal mit beiden Füßen ins Fettnäpfchen getreten bin '' ebenfalls ereilt. Ich hoffe, es klappt künftig auch mit der Umsetzung.
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