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Granatenelch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.09.2005 Beiträge: 21 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 30.09.05, 09:52 Titel: Möglichkeit zur Schadensselbstbehebung |
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Moin, Moin aus Hamburg,
folgender Fall: Ich habe meine Dachbodentür, die aus zusammengenagelten Spanholzleisten besteht, beschädigt, um hineinzugelangen, weil ich den Schlüssel nicht gefunden habe. Ich brauchte sehr dringend meine Fußballsachen, weil ich am selben Tag zu einem Fußballturnier musste. Ich hatte also den Schlüssel nicht gefunden und deshalb kurzerhand eine Holzleiste aus der Tür herausgerissen, um in den Abstellraum auf dem Dachboden zu gelangen. Nach ca. 4 Wochen flatterte mir aus dem Nichts eine Handwerkererechnung in Höhe von rund 500 Euro ins Haus. Und zwar für eine neue Tür meines Abstellraumes. Der Vermieter hat, ohne mich in Kenntnis zu setzen, einfach einen Tischler beauftragt, die Tür zu reparieren (dieser hat natürlich gleich eine komplett neue Tür eingebaut).
Nun meine Frage: Darf mein Vermieter das? Hätte er mir nicht die Möglichkeit geben müssen, den Schaden selbst zu beheben?
Vielen Dank im voraus. |
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Schickse FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.02.2005 Beiträge: 610
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Verfasst am: 30.09.05, 10:37 Titel: |
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Dass Sie für die Regulierung des Schadens verantwortlich sind, steht wohl ausser Frage. Schließlich haben Sie die Tür vorsätzlich unbrauchbar gemacht (ob der angegebene Grund stichhaltig war, wollen wir hier mal außen vor lassen).
Unterstellt, Sie hätten tatsächlich vorgehabt, die Tür zu reparieren, hätten dies dem Vermieter auch mitgeteilt und wären tatsächlich fachlich in der Lage, die Tür so zu reparieren, dass der Schaden nicht mehr erkennbar wäre, wie lange hätten Sie sich damit denn noch Zeit lassen wollen?
Nu ists zu spät. Nutzen Sie Ihr Do-it-yourself-Talent und bauen Sie einen Schlüsselkasten. |
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Granatenelch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.09.2005 Beiträge: 21 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 30.09.05, 11:17 Titel: Wie bitte? |
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Es ist doch völlig egal, aus welchem Grund ich die Tür beschädigt habe. Es steht außer Frage, dass ich das war. Nur muss der Vermieter mir die Gelegenheit geben, den Schaden selbst zu reparieren und darf nicht einfach einen Handwerksbetrieb beauftragen.
Ich will hier auch nicht mir Ihnen spekulieren oder Ihre Meinung hören. Was mich interessiert, ist mein Recht. |
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Betsy FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 101
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Verfasst am: 30.09.05, 11:28 Titel: Re: Wie bitte? |
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| Granatenelch hat folgendes geschrieben:: | | Ich will hier auch nicht mir Ihnen spekulieren oder Ihre Meinung hören. Was mich interessiert, ist mein Recht. |
Es gibt hier nur Meinungen. Eine Rechtsberatung gibt es beim Anwalt. |
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Lucky FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4099
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Verfasst am: 30.09.05, 11:33 Titel: Re: Wie bitte? |
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| Granatenelch hat folgendes geschrieben:: | | ....Ich will hier nicht Ihre Meinung hören. Was mich interessiert, ist mein Recht. |
Dann sind Sie hier falsch, denn hier gibt es nur Meinungen, aber keine Rechtsberatung. (Siehe recht.de-Knigge, Juriquette).
Wenn Sie Ihr Recht wollen, müssen Sie einen Anwalt beauftragen, der Ihre Interessen bei Gericht durchzusetzen versucht. Das kann dann die Kosten für Ihre Türe leicht verdoppeln oder verdreifachen.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe. |
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Susanne FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.10.2004 Beiträge: 2078 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 30.09.05, 11:38 Titel: Re: Wie bitte? |
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| Granatenelch hat folgendes geschrieben:: | Es ist doch völlig egal, aus welchem Grund ich die Tür beschädigt habe. Es steht außer Frage, dass ich das war. Nur muss der Vermieter mir die Gelegenheit geben, den Schaden selbst zu reparieren und darf nicht einfach einen Handwerksbetrieb beauftragen.
Ich will hier auch nicht mir Ihnen spekulieren oder Ihre Meinung hören. Was mich interessiert, ist mein Recht. |
Im Gegensatz zu den Schönheitsreparaturen durch den Mieter kann der VM bei Instandsetzungsarbeiten, die sich aus einem Schadenersatz ergeben, eine fachlich einwandfreie Ausführung verlangen.
Sicher hätte der Vermieter Ihnen die Gelegenheit zur Reparatur geben können, wenn Sie ausgebildeter Tischler sind und der Vermieter das weiss. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)] |
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Granatenelch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.09.2005 Beiträge: 21 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 04.10.05, 13:06 Titel: Bin selbst fündig geworden: |
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Wenn der Vermieter Mängel entdeckt, darf der Vermieter diese nicht einfach beseitigen lassen, sondern muß den Mieter darauf hinweisen und ihm eine Frist zur Beseitigung setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter die Beseitigung der Mängel
durchführen lassen.
Dieses Recht leitet sich u.a. aus dem Recht zur Selbstvornahme
zur Beseitigung von Schäden/Mängeln oder Schönheitsreparaturen
ab. Um dieses Recht überhaupt in Anspruch nehmen zu können,
muss der Vermieter den Mieter mit einer angemessenen Frist (
10 - 14 Tage ) (LG Berlin GE 88, 411 ) zur Mängelbeseitigung
auffordern. Dabei darf er auch erklären, wenn der Mangel nicht
rechtzeitig beseitigt wird, dass nach Ablauf der Frist
Leistungen des Mieters abgelehnt werden und er die Arbeiten
selbst in Auftrag gibt ( BGH WM 96, 91 und mit der Kaution
verrechnet.
Bestellt der Vermieter vorher den Handwerker, muss er die Kosten
selbst tragen ( LG Berlin GE 88, 411 ). Die Zusendung eines
Mängelprotokolls oder eine Mängelauflistung reicht als
Aufforderung zur Beseitigung der Mängel daher nicht aus ( LG
Hamburg WM 86, 242 ).
Zuletzt bearbeitet von Granatenelch am 04.10.05, 13:55, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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det11 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 24.01.2005 Beiträge: 1059 Wohnort: Würzburg bei Altertheim
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Verfasst am: 04.10.05, 13:25 Titel: |
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Ach Elch, Sie sind ausgezogen? _________________ Alles meine Meinung und rein fiktiv
Frankenmacht grüsst den Rest der Welt |
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Granatenelch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.09.2005 Beiträge: 21 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 04.10.05, 13:57 Titel: |
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| Gilt dieses Recht nur bei Auszug? Verstehe den Hintergrund der Frage nicht. |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 04.10.05, 15:03 Titel: |
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| Granatenelch hat folgendes geschrieben:: | | Gilt dieses Recht nur bei Auszug? Verstehe den Hintergrund der Frage nicht. |
Es gibt einen wichtigen Unterschied zwischen nicht oder schlecht durchgeführten Schöheitsreparaturen und einer Instandsetzung nach Sachbeschädigung.
Schönheitsreparaturen sind bei entsprechender Vereinbarung eine Verpflichtung des Mieters. Der Vermieter als Gläubiger der Leistung setzt also dem Schuldner eine Nachfrist. Dagegen ist die Instandsetzung der Bodentür nach § 535 Abs. 1 BGB eine Verpflichtung des Vermieters. Soll der Vermieter sich selbst eine Nachfrist setzen?
Im ersten Fall kommt der Mieter seiner Verpflichtung nicht nach und der Vermieter fordert letztenendes Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Mietvertrags und im zweiten Fall fordert der Vermieter Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung (§ 823 BGB). |
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Granatenelch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.09.2005 Beiträge: 21 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 04.10.05, 15:43 Titel: |
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"Dagegen ist die Instandsetzung der Bodentür nach § 535 Abs. 1 BGB eine Verpflichtung des Vermieters."
Eine Verpflichtung des Vermieters? Ich denke, es ist in erster Linie MEINE Verpflichtung, da ich die Tür beschädigt habe. |
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Granatenelch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.09.2005 Beiträge: 21 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 04.10.05, 15:50 Titel: |
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Ein Vergleich:
Angenommen ich verursache durch Rauchen einen Brandfleck auf dem Teppich in meiner Mietwohnung. Da kann doch auch nicht einfach der Vermieter ohne meine Erlaubnis in meine Wohnung eindringen, einen neuen Teppich verlegen lassen und mir die Rechnung präsentieren. Oder wie? |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 04.10.05, 19:15 Titel: |
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| Granatenelch hat folgendes geschrieben:: | Ein Vergleich:
Angenommen ich verursache durch Rauchen einen Brandfleck auf dem Teppich in meiner Mietwohnung. Da kann doch auch nicht einfach der Vermieter ohne meine Erlaubnis in meine Wohnung eindringen, einen neuen Teppich verlegen lassen und mir die Rechnung präsentieren. Oder wie? |
Instandsetzungsmaßnahmen hat der Mieter nach § 554 Abs. 1 BGB zu dulden. Notfalls müsste auf Duldung geklagt und ein Urteil durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt werden.
Eine Erlaubnis des Mieters ist für Instandsetzungsmaßnahmen keinesfalls erforderlich. Wie weiter oben schon geschrieben, hat der Vermieter nach § 535 Abs. 1 BGB die Mietsache während der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten. Ist der Teppichboden beschädigt, könnte der Vermieter also jederzeit einen Austausch vornehmen. Da die Herstellung von Brandlöchern nicht als vertragsgemäßer Gebrauch angesehen werden kann, wäre der Mieter auch schadenersatzpflichtig mit dem Zeitwert der beschädigten Sache.
Es erscheint mir allerdings völlig unvorstellbar, dass ein Vermieter wegen eines Brandlochs während der Mietzeit einen Teppichboden austauschen wird. Das Beispiel dürfte weit weg von der Realität liegen. |
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Granatenelch FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.09.2005 Beiträge: 21 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 05.10.05, 09:01 Titel: |
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Nunja, ob Teppichboden oder Dachbodentür - beides gehört zu meinem Wohnraum.
Ich bin weiter der Ansicht, er hätte mir eine Frist zur Beseitung des Schadens geben müssen, bevor er einfach selbst aktiv wird. Ich denke, das wird in den nächsten Monaten ein Gericht entscheiden - werde euch über das Urteil natürlich informieren. |
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det11 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 24.01.2005 Beiträge: 1059 Wohnort: Würzburg bei Altertheim
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Verfasst am: 05.10.05, 09:33 Titel: |
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wird ne teure Dachbodentür.
Würde schon mal Rücklagen bilden _________________ Alles meine Meinung und rein fiktiv
Frankenmacht grüsst den Rest der Welt |
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