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Räumungsklage und Erbrecht verquickt

 
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Struffel
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Anmeldungsdatum: 02.10.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 02.10.05, 22:31    Titel: Räumungsklage und Erbrecht verquickt Antworten mit Zitat

Folgender Fall:

Mieter A 1977 eingezogen. Vertrag sieht sowohl Anfangsrenovierung (geschehen), Schönheitsreperaturen (nicht geschehen) als auch Endrenovierung (will B als Rechtsnachfolger nicht machen da B nicht ausziehen will und der BGH solche "Alles-Klauseln" als unwirksam ansieht) vor.
Mieter A sammelt die Wohnung mit "Sperrmüll" voll. Antiqitäten, Klamotten, techn. Geräte.

Lebensgefährte (B) kommt 1991 hinzu. Steht nicht im Mietvertrag, Ist seitdem ohne Vertrag in der Wohnung.

Heutige Vermieterinnen (c) übernehmen das Haus 1994 durch Erbschaft.

Hauptmieter A sammelt nun unter Beibehaltung der vorigen Gegenstände Computer die ihm Teils Kunden da lassen, wenn A sie nicht reperieren kann.

04.11.2004 Hauptmieter A stirbt.
23.11.04 Vermieterinnen C kündigen mit 3 Monatsfrist. B fragt Sie ob Sie ob auch seinen Lebensgefährten A gekündigt hätten. Vermieter C sagen "Den A hätten wir gar nicht kündigen können!" Auf diese Aussage hin schlagt B das Erbe nicht aus. Ohne die Wohnung hätten die Sachen darin keinen Wert für B, da Umzug und Lagerkosten alles auffressen würden. B teilt der Urkundsbeamtin jedoch mit das er die Haftung auf die Höhe des Nachlasses beschränkt wissen möchte. Die Beamtin sagt damals, dass dies nicht ginge. Im Internet findet B auf der Seite http://www.wdr.de/tv/service/familie/inhalt/20030716/b_5.phtml, die sich auf einschlägige Literatur beruft, nun aber Gegenteilige Informationen.

Vermieterinnen C sind 2 mal in der Wohnung um Antiqitäten anzukaufen. dabei sagen die Vermieterinnen B hätte den "schönsten Stuck in der ganzen straße"

Da B Haupterbe ist übernimmt B die Wohnung.

B Will gutes Verhältnis zu Vermieterinnen, deswegen können Sie jederzeit vorbei kommen. Dabei macht C Fotos obwohl B mit 2 Zeugen widersprecht. Auch nach dem Wiederspruch!

B ist dann vom 15.12.04-30.01.05 nicht in Deutschland. Vermieterinnen C behaupten aber bei einer Wohnungsbesichtigung am 14.01. Beweisfotos gemacht zu haben.

Die Fotos vom 14.01. erfolgten am 2.02. - ebenfalls ohne beantragten Besichtigungstermin - die Tür war wegen Handwerkern offen..Vermieter C sagen bei 2 folgenden offiziellen Besichtigungstermine immer das sich "nichts getan" hat, obwohl dies an Fotos belegbar nicht richtig ist. Selbst an Fotos der Vermieterinnen C!

Bei einem Besichtigungstermin sagt C vor laufender Kamera, das Sie vormals auch schon überlegt hatte gegen A vorzugehen. In der später folgenden Klagschrift heißt es aber das C die Wohnung vorher nicht gekannt hätten..(Bwar selber bei Besichtigungen in den letzten Jahren zugegen)

5 Wochen nach der letzten Besichtigung am 15.06. erfolgt eine fristlose Kündigung wegen Wohnungsverwahrlosung, der Seitens Mieter helfen Mietern vehement widersprochen wird.

Es folgt eine Räumungsklage mit zahlreichen falschen Tatsachen Behauptungen ala es würde im Treppenhaus bestialisch aus der Wohnung stinken oder B würde "täglich Sperrmüll ankaufen", was alle Mietparteien im Haus und Besucher nicht bestätigen können. Im Gegenteil hat B Quittungen und Zeugen, das er Sperrmüll entsorge.

Freilich geht es den Vermieterinnen C nicht schnell genug, da der Hauptmieter A testamentarisch "meistbietende Veräußerung" verfügt hat. Da B ihn geliebt hatte, hält sich B nach Möglichkeit auch daran und wirft nur das weg, was auf Internetauktionshaus [Name geändert] niemand will. Alles dort Einzustellen ist aber fast eine eigene Lebensaufgabe, da dies sehr aufwändig ist. (bis zu 60 Bilder pro Auktion)

Der Hauptmieter A war Techniker und ersetzte in seiner Mietzeit einige brandgefährliche Elektroanlagen da die Vermieter D und C außer Doppelglasfenstern und Bleirohraustausch keinerlei Instandsetzung je machten. Den mit einer dicken Kalkschicht verkrusteten Stuck legte A in 3 monatiger Arbeit mittels Zahnbürste wieder frei und bemalte ihn künstlerisch gemäß der Szenierung mit WANDFARBE. Beides wird nun B vorgeworfen. "Stuck zerstört durch Bemalung und teilweise abgeschlagen"..

Mitlerweile bestätigen B Bekannte, die die Wohnung aus Zeiten bevor B dazu kam, schon kannten und für deren Geschäfts- und Privaträume der Hauptmieter A die Verkabelung, Vernetzung und Alarmanlage machte, das die Wohnung heute sogar in einem besserer Zustand ist wie 1990! B ist es gelungen die die Großvolumige PC-Technik von A großteils zu veräußern. Ein Raum sieht schon wieder wie vor 10 Jahren aus. Nur noch normale Einrichtung. Das Bad ist wieder leer und renoviert. Gegenstände auf dem Flur sind auf 50% reduziert. Es gibt bis auf einen kleiner gewordenen Haufen nur noch Regale. In alle Räume kommt Mieter B nun rein und kann innert weniger Minuten alle Fenster erreichen, was vorher nicht möglich war. Die Küche und das Bad ist teils renoviert. 2 Räume sind noch recht voll. Im WC wurde der Bodenbelag ausgetauscht.

Die angeblichen Pitchpine-Dielen, die lt. Vermieterin von B angemalt worden seien - was beides nachweislich nicht stimmt bzw bei Einzug von A 77´schon so war, wurden mit Teppich überlegt. Zusätzlich von A instalierte Niedervolt-Lampen wurden durch B wider abgebaut.

Wie wird die Räumungsklage ausgehen? Kann B bei Stattgabe der Klage das Erbe noch nachträglich ausschlagen (Anfechten) da durch eine Räumung mehr Schulden als Werte da sind? Die Urkundsbeamtin hatte mit Ihrer Aussage ja Unrecht. Ihre Weigerung die Haftung auf die Höhe des Nachlasses nicht aufzunehmen kann doch nun B nicht zum Nachteil gemacht werden, schließlich hat B die Urkundsbeamtin damals auf anraten seines Notars, genau mit diesem Anliegen aufgesucht!

Bei Interesse gerne mehr (Die Klagschrift umfasst 8 Seiten + Anlagen (Bilder Schreiben), Die Klagerwiderung von B mit Beweisanträgen und genauen Erklärungen 24 Seiten + Anlagen (Bilder, Zeugnisse Quittungen, Schreiben..)
_________________
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