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Fristgerechte Ladung zur Hauptversammlung

 
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rx1901
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 26.08.05, 09:31    Titel: Fristgerechte Ladung zur Hauptversammlung Antworten mit Zitat

Hallo,

unsere Satzung schreibt vor, dass spätestens 4 Wochen vor dem Termin der eigentlichen Veranstaltung (hier: Jahreshauptversammlung) schriftlich eingeladen werden muss.

Wie ist die Verfahrensweise, wenn a) nicht schriftlich eingeladen wurde (nur per EMail, das ist nur mündlich), sowie b) zu spät eingeladen wurde?
Das Datum im Brief war schon zu spät und die Einladung wurde erst knapp eine Woche nach Erstellung des Briefes verschickt.

Sind die auf der Versammlung durchgeführten Abstimmungen ungültig?

Mir ist es leider erst nach der Versammlung aufgefallen, als ich aufgrund einer anderen Sache die Satzung studiert habe.

Über Google war ich leider mit den von mir angewandten Stichworten nicht erfolgreich, könnt ihr mir weiterhelfen?

Grüße,

Erik
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XChris
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 80

BeitragVerfasst am: 26.08.05, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

Soweit ich weiss, macht ein solches Versäumnis in der Regel nicht die gesamte Versammlung rückgäng.

Wenn genug Leute da waren und im Vergleich zu vorherigen Versammlungen nicht mehr Leute fehlten, isses okay!
Denn auf der Versammlung, kann man dann immer noch abstimmen, dass Tagungspunkte, die MEHR Zeit zur Vorbereitung gebraucht hätten nicht auf die Tagesordnung kommen ... usw.

Chris
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 27.08.05, 07:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
die Frage nach der Unwirksamkeit von Beschlüssen einer MV, zu der nicht fristgemäß eingeladen wurde, wird auch in der Rechtsprechung uneinheitlich behandelt. In letzter Zeit setzt sich allerdings die Ansicht durch, dass streng auf die satzungsgemäßen Einberufungsvorschriften zu achten ist und dass deren Nichtbeachtung zur Beschlussunfähigkeit der Versammlung führt.

Deshalb kann man auch der Meinung von XChris:
XChris hat folgendes geschrieben::
Wenn genug Leute da waren und im Vergleich zu vorherigen Versammlungen nicht mehr Leute fehlten, isses okay!
Denn auf der Versammlung, kann man dann immer noch abstimmen, dass Tagungspunkte, die MEHR Zeit zur Vorbereitung gebraucht hätten nicht auf die Tagesordnung kommen ... usw.
nicht einfach so zustimmen. Denn wenn man, wie oben erläutert, annimmt, dass die nicht fristgerechte Einberufung einer MV zu deren Beschlussunfähigkeit führt, dann kann eben wegen dieser Beschlussunfähigkeit die Versammlung keinen derartigen Beschluss fassen.

Zur Untermauerung ein relativ aktuelles Urteil von 2002:
Zitat:
1. Wenn eine Mitgliederversammlung nicht wirksam geladen wurde, kann sie keine wirksamen Beschlüsse fassen. Diese sind nichtig.
2. Die Einberufung einer so genannten Wiederholungsversammlung ist nur möglich, wenn dafür eine ausdrückliche Satzungsgrundlage vorhanden ist.
3. Bei der Einberufung einer Mitgliederversammlung muss streng auf die Formvorschriften der Satzung geachtet werden (Form, Frist, Zuständigkeit zur Einberufung, Tagesordnung).

BayObLG, Urteil vom 18.09.2002 – 3 Z BR 148/02 = NJW-RR 2002, 1612 = WRS Verlag, Verein aktuell 2004, Sonderausgabe Dezember 2003 S. 54


JS
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XChris
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 80

BeitragVerfasst am: 29.08.05, 15:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo JS,

vor einiger Zeit, gab es genau diese Problem in einem Verein, den ich kenne. Der Verband hat einen Rechtsausschuss und dieser ist besetzt von einem jemanden, der Recht studiert hat und beim BGS als Rechtssachverständiger bzw. Ausbilder für Recht arbeitet.
Dessen Aussage hab ich sinngemäß wiedergegeben. Der sprach von einem hinnehmbaren Übel, vorrausgesetzt dass alle "irgendwie" informiert wurden und auch da waren. Wenn also statt sonst 100 Leuten nur 50 dasitzen, isses nicht hinnehmbar. Wenn trotz nicht formgerechter Einladung alle da sind, dann ist der Formfehler maginal.

Chris
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Spezi
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 912

BeitragVerfasst am: 29.08.05, 20:10    Titel: Antworten mit Zitat

Code:
Wenn genug Leute da waren und im Vergleich zu vorherigen Versammlungen nicht mehr Leute fehlten, isses okay!

Dies war die erste (falsche) Antwort von XChris.
.
Die neue Antwort von XChris ist anders und entspricht damit auch der Rechtslage.

Code:
Wenn trotz nicht formgerechter Einladung alle da sind, dann ist der Formfehler maginal.


Spezi
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Sigma
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 12.08.2005
Beiträge: 100
Wohnort: Marburg

BeitragVerfasst am: 27.09.05, 01:05    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage ist doch, ob trotz korrekter Einladung auch 100 Leute gekommen wären. Die Realität zeigt in den meisten Vereinen zu 90% etwas anderes, da die Mitglieder bezüglich ihres gemeinschaftlichen Interesses den verein aufsuchen und nicht wegen der Vereinspolitik.
Im Übrigen sollte man, wenn nichts gravierendes Passiert ist, die Kirche im Dorf lassen. Oberschlaue Winkeladvokaten, die sich an Nichtigkeiten festhalten wollen, haben schnell bei den übrigen Mitgliedern die A....karte gezogen und sind somit unten durch!
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Jörg Krueger
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.09.2004
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 05.10.05, 07:02    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage ist doch, ob trotz korrekter Einladung auch 100 Leute gekommen wären. Die Realität zeigt in den meisten Vereinen zu 90% etwas anderes, da die Mitglieder bezüglich ihres gemeinschaftlichen Interesses den verein aufsuchen und nicht wegen der Vereinspolitik.
Im Übrigen sollte man, wenn nichts gravierendes Passiert ist, die Kirche im Dorf lassen. Oberschlaue Winkeladvokaten, die sich an Nichtigkeiten festhalten wollen, haben schnell bei den übrigen Mitgliedern die A....karte gezogen und sind somit unten durch!

>>>>>>>>>><


In gleichem saloppen Stil meine ich zu dem hier : NaJa...

In so einem Verein dieser Denksicht gehört die Kirche zurück ins Dorf gebracht!

Was ist denn die Satzung sonst als ein Vertrag, der allgemeingültig ist? Für alle, ausnahmslos ob Mitglied oder Amtsträger gilt die Satzung als Verfassung des Vereins.
Gravierende Mängel haften einer Einladung an, wenn nicht fristgericht, in der erforderlichen - satzungsgemäßen - Form ausnahmslos alle Mitglieder einberufen werden.

Ein Vorstand setzt den Verein der Gefahr von Zivilklagen aus, was sicherlich nicht im Interesse der Mitglieder - den Auftraggebern des Vorstandes- sein dürfte.

Die Gefahr des Verlierens mit allen finanziellen und rechtlichen Folgen ist relativ groß.

Ob es dem Vereinsfrieden dient, wenn von einem Vorstand Klagen in Kauf genommen, gar provoziert werden, darf bezweifelt werden. In dem Falle sind nicht die "Winkeladvokaten" "unten durch" sondern die Vorstände.
Wo ist an der Stelle Vereinspolitik? Das ist in erster Linie Vertragsrecht! Solange deutschland zum abendländischen Kulturkreis gehört, darf eigentlich jeder auf abgeschlossene Vereinbarungen bestehen.
Mitglieder investieren selten gerne Wege und Zeit (und Geld!) in fruchtlosen Aktionismus, der gegeben ist, wenn Mtigliederversammlungen wegen Vorstandsunfähigkeit zur Palaverrunde mutieren.
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FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 05.10.05, 07:50    Titel: Antworten mit Zitat

Ich hoffe ebenfalls, dass der Beitrag von Sigma, der es bereits an der gebührenden Ausdrucksform fehlen lässt, keinen Anspruch erhebt, ernst genommen zu werden. Wollte man nach der hier genannten Methode verfahren, bräuchte es für Vereine keinerlei Satzung mehr. Vielmehr geht es dann nach dem Motto: Jeder macht, was er will, keiner macht, was er soll, aber alle machen mit.
Wer eine Satzung, die Grundlage der Vereinsordnung und des Vereinslebens ist, als derart unwichtig einstuft, dass er meint, das Ganze nicht so genau nehmen zu müssen, der ist schlicht vereinsuntauglich!
Zu dem hier angesprochenen Problem hat JS sehr richtig bemerkt, dass die Rechtsprechung leider uneinheitlich ist. Orientiert man sich an der jüngsten Rechtsprechung, dann können auf einer nicht ordnungsgemäß einberufenen MV überhaupt keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden:

Zitat:

1. Wenn eine Mitgliederversammlung nicht wirksam geladen wurde, kann sie keine wirksamen Beschlüsse fassen. Diese sind nichtig.
2. Die Einberufung einer so genannten Wiederholungsversammlung ist nur möglich, wenn dafür eine ausdrückliche Satzungsgrundlage vorhanden ist.
3. Bei der Einberufung einer Mitgliederversammlung muss streng auf die Formvorschriften der Satzung geachtet werden (Form, Frist, Zuständigkeit zur Einberufung, Tagesordnung).

BayObLG, Urteil vom 18.09.2002 – 3 Z BR 148/02 = NJW-RR 2002, 1612


Diese Ansicht halte ich persönlich auch für am sachdienlichsten. Dem Einberufungsorgan des Vereins muss zumutbar sein, eine fristgerechte Ladung an alle Mitglieder verschicken zu können. Dies erfordert bereits der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Vereinsmitglieder. Mitglieder, die eine Einladung nicht erhalten, weil sie ihre aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt haben, haben sich die Nichteinladung selbst zuzuschreiben und müssen spätere Beschlüsse gegen sich gelten lassen. Gleichwohl ist der Vereinsvorstand verpflichtet, eine Ladung zur MV mit größter Sorgfalt zu bewerkstelligen. Ausdrücke wie "Winkeladvokat" und "Kleinigkeiten" sind dabei völlig fehl am Platze. Eine nachlässige Handhabung der Ladung zur MV hält keiner gerichtlichen Nachprüfung stand.
_________________
MfG
13
Lach nicht!! Freu Dich anders! Mr. Green
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