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Verfasst am: 05.10.05, 12:26 Titel: § 3 Nr. 7 PflVG
Könnte mir jemand erklären, was genau § 3 Nr. 7 PflVG bedeutet?
Ich habe hier einen Fall, wo der Geschädigte nach einem Unfall Klage gegen den Fahrzeughalter und dessen Haftpflichtversicherung erhebt. Die Klage wurde den Beklagten knapp 7 Wochen nach dem Unfall zugestellt.
Ob der Geschädigte vorher schon den Schaden angezeigt hat, ist nicht ersichtlich.
Nun ist das für die Ansprüche aus dem StVG egal, weil nach § 15 StVG der Schaden nur innerhalb von 2 Monaten angezeigt werden muss.
Wie ist es aber mit dem Anspruch gegen die Versicherung nach § 3 Nr.1, 2 PflVG? Hier macht mir der § 3 Nr.7 PflVG Bauchschmerzen. Ich weiß eben nicht, ob der Schaden innerhalb von 2 Wochen angezeigt wurde.
Verstehe ich den § 3 Nr.7 PflVG überhaupt richtig?
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