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Verfasst am: 05.10.05, 18:12 Titel: Mietvertrag mit Mindest- und Höchstmietdauer ?
Hallo,
in meinem Mietvertrag wurde eine Mindestmietdauer von 2 Jahren und eine Höchstmietdauer von max. 10 Jahren festgelegt. Hintergrund ist eine geplante Veräusserung der Wohnung nach 10 Jahren (steuerliche Abschreibung). Die Mindestmietdauer wurde zusätzlich aufgenommen, damit nicht gleich wieder ein Auszug passiert.
Kann ich bei diesem Vertrag trotzdem schon früher kündigen, denn meines Wissens nach gibt es keine Vertragsform mit Mindest und(!) Höchstmietdauer.
Ich wohne mittlerweile 6 Jahre in der Wohnung.
Wenn Sie mitlerweile seit 6 Jahren da wohnen, können Sie doch ganz normal kündigen!
Eine Mindestmietdauer ist zwar ungewöhnlich besagt aber nur, das Sie sich einverstanden erklären, mindestens 2 Jahre da zu wohnen und die Höchstdauer besagt ja nur, das das Mietverhältnis spätestens nach 10 Jahren aufgelöst wird.
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 496 Wohnort: gleich um die Ecke
Verfasst am: 05.10.05, 20:06 Titel:
Meiner-einer hat folgendes geschrieben::
3 Monate Kündigungsfrist, wenn Sie's bis zum 3. Werktag des Monats (nachweisbar) dem Vermieter zukommen lassen.
Ich stelle mir gerade vor, wie KP nun in Windeseile nach Konsultation des aktuellen Kalenderblattes den Drucker anwirft, sich mit der eilig erzeugten Kündigungsmitteilung in Richtung Vermieter aufmacht, nach einigen Irrfahrten und Umwegen dann doch noch um 23.51 Uhr vor dessen Haustür ankommt, den armen Kerl aus süßen Schlummerträumen reißt, um ihm das schnöde Pamphlet noch fristgerecht mit Wirkung auf den Jahresultimo in die Hand zu drücken ... _________________ Auch wenn der vorstehende Beitrag vielleicht andere Rückschlüsse zu suggerieren vermag. Die einzig richtige Antwort in dieser Sache lautet: "Kommt drauf an!" Jede andere Antwort ist grundsätzlich falsch.
Sorry, dass ich mich missverständlich ausgedrückt habe.
Ich habe einen Mietvertrag für Eigenheime damals von dem Vermieter ausgehändigt bekommen. Dort sind unter §2 Mietzeit drei Vertragstypen aufgelistet:
1. Mietvertrag auf unbestimmte Zeit (durchgestrichen)
2. Mietvertrag auf bestimmte Zeit:
Der Mietvertrag wird für die Zeit von 10 Jahren geschlossen; er beginnt am 15.04.00 und läuft am 15.04.2010 ab. *)
*) Eine Mindestmietdauer von 2 Jahren und eine Höchstmietdauer von 10 Jahren wurde vereinbart
3. Zeitmietvertrag ohne Fortsetzungsmöglichkeit (durchgestrichen)
Frage: Handelt es sich nun um einen klassischen Mietvertrag auf Zeit, d.h. ich bin verpflichtet 10 Jahre Miete zu zahlen, oder weicht die zugefügte Ergänzung *) bzgl. der Mindest- und Höchstmietdauer das Ganze wieder so auf, dass ich nach zwei Jahren ohne weiteres ausziehen könnte ?
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 496 Wohnort: gleich um die Ecke
Verfasst am: 05.10.05, 20:35 Titel:
KP hat folgendes geschrieben::
Frage: Handelt es sich nun um einen klassischen Mietvertrag auf Zeit, d.h. ich bin verpflichtet 10 Jahre Miete zu zahlen, oder weicht die zugefügte Ergänzung *) bzgl. der Mindest- und Höchstmietdauer das Ganze wieder so auf, dass ich nach zwei Jahren ohne weiteres ausziehen könnte ?
Gegenfrage: Welchen Sinn würde der Sternchenzusatz machen, wenn der Vertrag unumstößlich auf 10 Jahre laufen würde.
Oder auch: Genau diese Frage würde sich ein Jurist bei der Auslegung dieser Klausel stellen. Beantwortet diese Sinnfrage damit nicht auch gleichzeitig Ihre Frage? _________________ Auch wenn der vorstehende Beitrag vielleicht andere Rückschlüsse zu suggerieren vermag. Die einzig richtige Antwort in dieser Sache lautet: "Kommt drauf an!" Jede andere Antwort ist grundsätzlich falsch.
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 496 Wohnort: gleich um die Ecke
Verfasst am: 05.10.05, 20:40 Titel:
Ach ja, Nachtrag:
Sollten die 10 Jahre trotzdem als Auslegungsergebnis anzusehen sein: Formularverträge mit Laufzeiten über mehr als 4 Jahre wurden erst kürzlich vom BGH kassiert und auf gesetzliche Kündigungsfrist, also 3 Monate gestutzt. So ein Thread wurde erst neulich hier diskutiert. Müssten Sie jetzt mal die Suchfunktion nutzen, bin ich selber zu faul zu. _________________ Auch wenn der vorstehende Beitrag vielleicht andere Rückschlüsse zu suggerieren vermag. Die einzig richtige Antwort in dieser Sache lautet: "Kommt drauf an!" Jede andere Antwort ist grundsätzlich falsch.
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