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Ein britischer Auslands-Orderscheck wurde im Dezember 2004 einem Girokonto gutgeschrieben. Im Oktober 2005 erfolgt dann die Rückbuchung des Betrags.
Frage: Ist das rechtens?
- Kann der Aussteller - selbst wenn es unberechtigt ist - den Betrag 'einfach so' zurückbuchen lassen?
- Gelten hier keine Ausschlussfristen, innerhalb derer so ein Rückruf erfolgen muss?
- Gibt es Möglichkeiten, die Bank bei der der Scheck hier in Deutschland eingereicht wurde daran zu hindern, den Betrag dem Aussteller wieder gutzuschreiben?
Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
Verfasst am: 07.10.05, 19:11 Titel:
Wenn der Betrag infolge einer Falschbuchung auf Deinem Konto landete, kann ihn die Bank auch jederzeit wieder zurückbuchen. Du hättest doch die Bank darauf aufmerksam machen können.
Wenn der Betrag infolge einer Falschbuchung auf Deinem Konto landete, kann ihn die Bank auch jederzeit wieder zurückbuchen. Du hättest doch die Bank darauf aufmerksam machen können.
Hi und Danke für die erste Antwort!
Habe mich offenbar undeutlich ausgedrückt:
Der (durch und durch ehrliche ) Scheckempfänger (E) hat vom Aussteller (A) einen Auslandsscheck zu Recht erhalten und diesen bei seiner Bank eingereicht.
Es handelt sich hier auch nicht um eine der Western-Union-Abzocken sondern um ein ganz normales Geschäft - bis auf die Zahlung mit Auslandsscheck weil A eine britische Ltd.
Der Gegenwert wurde in 12/04 e.V. gutgeschrieben.
Nach Ablauf von 9 Monaten meint A plötzlich er hätte doch nicht zahlen müssen.
Statt das Geld von E zurückzuverlangen geht A zu seiner -englischen- Bank und fordert die Rückbuchung des Scheckbetrags.
Trotz Intervention der Bank des E muss der Betrag (laut Aussage der Auslandsabteilung der Bank des E englischem Recht folgend) zurückgebucht werden. Hierfür reiche es wenn A dies bei seiner Bank fordere. Weitere Substantiierung sei nicht notwendig.
Nach meinem Verständnis hätte der A den E auf Rückzahlung verklagen können, keinesfalls aber den Scheck nach so langer Zeit zurückbuchen lassen können.
Nach deutschem Recht gelten bestimmte Ausschlussfristen für Scheckwidersprüche. Keinesfalls könnte man einen Scheck nach 9 Monaten 'auf Zuruf bei seiner Bank' wieder vom Konto eines Scheckempfängers zurückholen, oder!?
Meine Fragen daher:
- Welche Fristen und welches Recht gilt in diesem Fall?
- Hätte die Bank des E die Rückbuchung nach deutschem Bankrecht verweigern können oder sogar müssen?
Ich denke man kann davon ausgehen, dass der Scheck zum Zeitpunkt der Ausstellung gedeckt war, sonst wäre er bereits früher zurückgebucht worden. Das Geld war inzwischen wohl mit Sicherheit real bei der Bank des E eingegangen.
Ist damit nicht der 'E.v.' entfallen und die Bank hätte somit nicht mehr ohne Zustimmung des E über den Betrag verfügen dürfen?
Vielen Dank,
Alexander
Zuletzt bearbeitet von alex10437 am 07.10.05, 20:16, insgesamt 1-mal bearbeitet
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