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Verfasst am: 08.10.05, 13:00 Titel: Wasserschaden - kann Versicherung die Regulierung ablehnen?
Hallo, ich benötige rechtliche Aufklärung, wie die folgenden üblichen Formulierungen in den Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung (WGB) zu verstehen bzw. rechtlich auszulegen sind:
„Als Leitungswasser gelten Wasser und Wasserdampf, die bestimmungswidrig aus den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung ausgetreten sind.“
Bei uns im Haus ist der Zulaufschlauch zur Zentralheizung vom Wasseranschluss abgesprungen. Da der Anschlusshahn nicht abgesperrt war, wurde der Keller und die auf gleicher Ebene liegende Wohnung überflutet.
Kann die Wohngebäudeversicherung die Regulierung des Leitungswasserschadens wegen grober Fahrlässigkeit ablehnen? (WGB: „Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die Sie oder ihr Repräsentant vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben“)
Wird es aus versicherungsrechtlicher Sicht bereits als grob Fahrlässig gewertet einen solchen Wasseranschluss (vergleichbar bei Waschmaschinen, Spülmaschinen, etc.) nach Gebrauch nicht jedes Mal sofort abzusperren?
Ist in diesem Fall dann die Eigentümerhaftpflichtversicherung für die Schadensregulierung zuständig?
Die Mieterin der überschwemmten Wohnung hat keine Hausratversicherung. Kommt für den ihr entstandenen Schaden die Eigentümerhaftpflichtversicherung auf?
Verfasst am: 10.10.05, 12:42 Titel: Re: Wasserschaden - kann Versicherung die Regulierung ablehn
koltesp hat folgendes geschrieben::
Kann die Wohngebäudeversicherung die Regulierung des Leitungswasserschadens wegen grober Fahrlässigkeit ablehnen? (WGB: „Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die Sie oder ihr Repräsentant vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben“)
Wird es aus versicherungsrechtlicher Sicht bereits als grob Fahrlässig gewertet einen solchen Wasseranschluss (vergleichbar bei Waschmaschinen, Spülmaschinen, etc.) nach Gebrauch nicht jedes Mal sofort abzusperren?
ja, das ist grob fahrlässig, sofern der Vers.nehmer (oder sein "Repräsentant", z.B. Ehegatte des VN, bei WEG ggf. Verwalter) den Schaden verursacht hat. Ich hab jetzt zwar keine Urteile speziell zu Heizungs-Zulaufschläuchen gefunden, aber für Wasch- und Spülmaschinen gibt es einige, und das ist hier analog zu sehen.
koltesp hat folgendes geschrieben::
Ist in diesem Fall dann die Eigentümerhaftpflichtversicherung für die Schadensregulierung zuständig?
Die Mieterin der überschwemmten Wohnung hat keine Hausratversicherung. Kommt für den ihr entstandenen Schaden die Eigentümerhaftpflichtversicherung auf?
ja, sofern einer der Eigentümer oder der WEG-Verwalter den Schaden verschuldet hat. Haftpflichtversicherung ersetzt aber grundsätzlich nur den Zeitwert. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Verfasst am: 12.10.05, 09:56 Titel: Re: Wasserschaden - kann Versicherung die Regulierung ablehn
Mogli hat folgendes geschrieben::
koltesp hat folgendes geschrieben::
Kann die Wohngebäudeversicherung die Regulierung des Leitungswasserschadens wegen grober Fahrlässigkeit ablehnen? (WGB: „Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die Sie oder ihr Repräsentant vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben“)
Wird es aus versicherungsrechtlicher Sicht bereits als grob Fahrlässig gewertet einen solchen Wasseranschluss (vergleichbar bei Waschmaschinen, Spülmaschinen, etc.) nach Gebrauch nicht jedes Mal sofort abzusperren?
ja, das ist grob fahrlässig, sofern der Vers.nehmer (oder sein "Repräsentant", z.B. Ehegatte des VN, bei WEG ggf. Verwalter) den Schaden verursacht hat. Ich hab jetzt zwar keine Urteile speziell zu Heizungs-Zulaufschläuchen gefunden, aber für Wasch- und Spülmaschinen gibt es einige, und das ist hier analog zu sehen.
koltesp hat folgendes geschrieben::
Ist in diesem Fall dann die Eigentümerhaftpflichtversicherung für die Schadensregulierung zuständig?
Die Mieterin der überschwemmten Wohnung hat keine Hausratversicherung. Kommt für den ihr entstandenen Schaden die Eigentümerhaftpflichtversicherung auf?
ja, sofern einer der Eigentümer oder der WEG-Verwalter den Schaden verschuldet hat. Haftpflichtversicherung ersetzt aber grundsätzlich nur den Zeitwert.
Prinzipiell gebe ich dir Recht, aber der Ehegatte wäre in meinen Augen kein Repräsentant(auch wenn das die Versicherungen gerne so hinstellen)
Wenn aber nun im Nachhinein nicht feststellbar ist, wer dafür verantwortlich ist, den Hahn nicht abgesperrt zu haben, Miteigentümer WEG, Wartungsfirma Heizung, Schornsteinfeger, Hausverwalter oder wer sonst noch zutritt in den Heizungskeller hat, ein Verantwortlicher also nicht greifbar ist, wird die Versicherung dann den Schaden übernehmen?
grundsätzlich ist der versicherungsnehmer verantwortlich und auch beweispflichtig. einfach nur behauptet: "ich wars nicht" reicht da selten aus...
ist ein anderer verantwortlich, so wird zwar die sachversicherung die entschädigung leisten, aber ggf. beim "verursacher" regreß nehmen. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Inzwischen hat der Fall eine neue Dimension bekommen. Es ist inzwischen offensichtlich, dass es sich um "Sabotage" handeln muss. Es hat also jemand bewusst den Schauch abgeschraubt und den Wasserhahn aufgedreht. Es kommen hierfür nur Personen in Betracht, die einen Schlüssel fürs Haus haben. Und das sind, neben den Bewohnern, noch mindestens weitere vier Personen. Es gibt aber keinerlei Beweise, wer verantwortlich ist. Dass es ein Eigentümer oder Mieter aus dem Haus gewesen ist, ist jedoch auszuschließen. Wer setzt schon vorsätzlich seinen eigenen Keller oder die eigene Wohnung unter Wasser? Einen Konflikt oder Steit zwischen den Wohnparteien gibt es nicht.
In den Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung steht nichts darüber, dass Sabotage nicht versichert wäre. Die WEG als Versicherungsnehmer hat somit auch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
Eigentlich sollte die Versicherung nun keinen Grund mehr haben nicht zu zahlen, oder?
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