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Verfasst am: 10.10.05, 20:31 Titel: braunes wasser
nach langem hin und her(geht schon seit märz) hab ich 10prozent mietminderung bekommen,statt meine geforderten 20prozent,die ich seit april einbehalte.nach spülungen des rohrsystem , keine besserung der warmwasserqualität eingetreten ist,ist man der auffassung gekommen,das das rohrsystem veraltert ist.also sitze ich mit dem dreckwasser an,muss am tag ein paarmal ablaufen lassen 60-90lieter,bis es klar ist.der vermieter sagt mir es sei nicht gesundheitsgefährdet aber wollt ihr euch mit so einer dreckbrühe euren kaffee aufgiessen oder sogar duschen?ich nicht.der zweite grund,warum ich darauf bestehe ist,rechnet euch das mal zusammen wieviel wasser so weg läuft,wovon ich nichts habe. nur meiner betriebskostenabrechnung kommt es zu gute , es macht so im monat ca einen kubiklieter wasser und abwasser aus, was ich nicht genutzt habe.bin ich da nicht im recht,wenn ich auf meine 20 prozent bestehe und ich denke noch daran die betriebskostenabrechnung anzufechten.ich denke da muss ich doch was unternehmen.oder?
seit ihr auch meiner meinung
danke euer langer
Bei vorliegen von Wohnungsmängeln, kann der Mieter die Miete mindern. Häufig ist die Mietminderung allein aber kein wirksames Mittel, den Vermieter anzuhalten, den Mangel abzustellen. Um seinen Erfüllungsanspruch bzw. Mangelbeseitigungsanspruch durchzusetzen hat der Mieter dann zusätzlich die "Einrede des nicht erfüllten Vertrages" bzw. ein Zurückhaltungsrecht (§320 BGB ; BGH NJW 82, 2242)d.h. er bezahlt die Miete vorläufig nicht. Ob das Zurückhaltungsrecht auch nach der Mietrechtsreform noch gilt, ist umstritten. Nach den Urteilen des LG Berlin (GE 93, 263, des (LG Hamburg WM 89, 566)und des AG München (WM 87, 216)darf der Mieter nur den 3 - 5 fachen Betrag der Minderungsquote zurückbehalten. Ist also eine Mietminderung von 5% berechtigt, darf der Mieter zusätzlich höchstens 25% der Miete zurückbehalten. Das Zurückbehalten der Miete wirkt vor allem als Druckmittel, damit der Vermieter seine Verpflichtungen erfüllt. Diesen Anspruch kann der Mieter spätestens dann erheben, wenn er den Vermieter ergebnislos aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen.
Hinweis: Der zurückgehaltene Teil der Miete muss dann an den Vermieter nachgezahlt werden, wenn er seine Verpflichtungen erfüllt hat.
Hallo, folgendes habe ich noch online gefunden:
Eine Braunverfärbung des Trinkwassers, die erst dann nachlässt, wenn das Wasser eine ganze Weile gelaufen ist, stellt einen wesentlichen Mangel dar, der den Mieter zur Mietminderung berechtigt (AG Köln 213 C 270/97 WM 2000, 34).
Ich würde entweder eine andere Wohnung suchen oder per RA den VM dazu bringen, den Mangel abzustellen. Für einen wesentlichen Mangel sind 10 % m.E. auch zu wenig, _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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