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Ich will mit Lebensgefährtin im Dezember von Hamburg nach Salzburg fliegen. Die Fluggesellschaft mit Preisen zum Taxipreis hat den Abflug nun sowohl hin als auch zurück um 3,5 Stunden VORverlegt.
Der Hinflug kann nicht wahrgenommen, weil beide noch arbeiten müssen, der Rückflug ist nun so früh, das de fakto ein halberTag verloren geht. Statt um 20 Uhr schon um 17 Uhr.
Die Gesellschaft verweigert die kostenlose Stornierung, obwohl sie einseitig den Vertrag ändert. Gebucht wurde bereits im Juni.
Hat jemand Erfahrung mit so einer sache, kennt jemand ein Urteil.
Wie gesagt, es handelt sich um VORverlegungen, die neuen Fluggastrechte sind hier nicht anzuwenden. Es ist ein Linienflug.
Die Gesellschaft behauptet, sie könnte den Flug ohne Stornierungsangebot um bis zu 5 Stunden verlegen.
Ich werde mit Sicherheit klagen, will also nur wissen, ob schon jemand Erfahrungen hat !!!
da handelt sich um einen so genannten Low Cost Carrier, der sich Flugplanänderungen ausdrücklich vorbehält. Dazu kommt, dass alle Fluggesellschaften im Oktober/November ihre Flugpläne umstellen. Das heißt, eine Buchung im Juni für Dezember basiert immer auf dem Sommerflugplan und ist vorbehaltlich Flugplanumstellungen.
Wenn es sich also um einen "Taxipreis" handelt, wird jedes Gericht die Klage erst gar nicht annehmen, wegen der Höhe des Streitwerts. Nachgelagerte touristische Leistungen wie Hotelbuchung sind ja nicht Vertragsinhalt beim Transport gewesen.
Das sehe ich absolut nicht so, in den Allg. Beförderungsbedingungen dieses Unternehmens gibt es keinen Passus, der Flugplanänderungen möglich macht. Und die Umstellung des Flugplanes vom Sommer zum Winter ist nicht mein Problem, denn ich habe nach BGB einen Werkvertrag geschlossen und der ist zu erfüllen.
Frage war: Wer hatrin solch einer juristischen Angelegenheit Erfahrungen ?
Die Höhe des Streitwertes spielt m. E. in einem Zivilrechtsverfahren keine Rolle, strafrechtlich kommen Betrug und Unterschlagung in Frage - das aber nur nebenbei.
Das Unternehmen verwies vielmehr auf die Fluggastrechte in der Form seit Februar 2005, das Luftfahrtbundesamt teilt jedoch mit, Flugzeitenverlegungen seien in diesen Rechten nicht abgedeckt. Und ob LCC-Carrier oder nicht, Vertrag ist Vertrag. Und der sieht vor, mich um 18,55 Uhr und nicht um 15,20 Uhr zu befördern.
Das sehe ich absolut nicht so, in den Allg. Beförderungsbedingungen dieses Unternehmens gibt es keinen Passus, der Flugplanänderungen möglich macht. Und die Umstellung des Flugplanes vom Sommer zum Winter ist nicht mein Problem, denn ich habe nach BGB einen Werkvertrag geschlossen und der ist zu erfüllen.
scheint tatsächlich so, denn ich fand auch keinen Änderungsvorbehalt oder Hinweis auf Flugplanwechsel.
Ulimaus hat folgendes geschrieben::
Die Höhe des Streitwertes spielt m. E. in einem Zivilrechtsverfahren keine Rolle, strafrechtlich kommen Betrug und Unterschlagung in Frage - das aber nur nebenbei.
...na ja, das wird man aber dann in einem Verfahren auch zu beweisen haben, dass hier Betrug vorliegt
Ulimaus hat folgendes geschrieben::
Das Unternehmen verwies vielmehr auf die Fluggastrechte in der Form seit Februar 2005, das Luftfahrtbundesamt teilt jedoch mit, Flugzeitenverlegungen seien in diesen Rechten nicht abgedeckt. Und ob LCC-Carrier oder nicht, Vertrag ist Vertrag. Und der sieht vor, mich um 18,55 Uhr und nicht um 15,20 Uhr zu befördern.
die Fluggastrechte regeln Absagen, Überbuchungen und Verspätungen. Die angesprochene Fünf-Stunden-Frist bezieht sich auf eine von deutschen Gerichten als Toleranzwert festgelegte Zeiteinheit bei Verspätungen oder zeitgerecht mitgeteilten Flugzeitenänderungen.
Halten wir also fest:
Hinflug anstelle 18:55 nun 15:20 Uhr
Rückflug anstelle 20 nun 17 Uhr --> da von einem halben Tag bei drei Stunden zu sprechen, ist schon sehr gewagt, weil rechnerisch ein halber Tag meiner Meinung immer noch 12 Stunden hätte;
doch zum Problem: richtig, es ist ein Beförderungsvertrag; allerdings haben bisherige Gerichtsurteile in ähnlichen Fällen bei Low-Cost-Carriern, sprich Billigfluglinien, diesen immer einen großzügigen Spielraum zugestanden; als Begründung werden hier gerechtfertige wirtschafltichen Hintergründe auf der Basis der sehr günstigen Flugtarife angeführt.
Naiv ausgedrückt meinen manche Richter, wer billig bucht, kann sich nicht die selben Vorteile erwarten, wie bei teuren Anbietern. Klar, hier wird immer wieder das Argument des binndenden Beförderungsvertrags angeführt - aber da sehen eben zunehmend die Gerichte Unterschiede auch nach den bezahlten Tarif.
So gesehen wäre es natürlich interessant, wie die Richter in diesem Fall urteilen werden. Denn eine Klage kann ja nur auf Schadenersatz eingebracht werden, da es bei Flugbeföderung keinen Anspruch für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gibt (dies ist nur bei Pauschalreisen möglich). Der Schadenersatz wird sich also maximal auf die Stornogebühr des Hotels und allfälliger Konzertkarten zum jetztigen Zeitpunkt beschränken.
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