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Mietserhöhung

 
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Murmel
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Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 91

BeitragVerfasst am: 11.10.05, 07:47    Titel: Mietserhöhung Antworten mit Zitat

Ein Bekannter hat in seinem Mietsvertrag die betriebskosten in der Miete enthalten,der vertrag ist von 1998.Die Eigentümerin verstarb und nun ist es eine Verwaltung,die jetzt Betriebskosten für 2004 haben möchte,sie erhöht die Miete ab 1.12,kann sie die betriebskosten abrechnung auf die Miete schlagen,obwohl im vertrag es geregelt ist Miete ohne betriebskosten????
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 11.10.05, 08:46    Titel: Antworten mit Zitat

Der Vermieter muss die Mieterhöhung in Textform begründen, d.h. er muss für seine Forderung maßgebliche Gründe mitteilen. Was steht genau ?
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Murmel
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 91

BeitragVerfasst am: 11.10.05, 09:39    Titel: Antworten mit Zitat

Schreiben der Hausverwaltung vom 2.10.05
gemäß §560 BGB teile ich ihnen mit dass sich die Betriebskosten im Abrechnungsjahr 2004 gegenüber dem Jahr 2003 geändert haben
Die angefügten Erläuterungen der kalten Betriebskosten für das Jahr 2004sind Bestandteil und vollinhaltlich Gegenstand der heutigen Abrechnung

Daraus ergibt sich die neue Miete ab den 1.12.05
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 11.10.05, 10:06    Titel: Antworten mit Zitat

Es wurde vertraglich im MV von 1998 nach § 546 BGB abgeschlossen. Die auf der vermieteten Sache ruhenden Lasten hat der Vermieter zu tragen.
Der Mietvertrag wurde also als „Gesamtmiete“ abgeschlossen. Die Nebenkosten sind nach § 546 in der Kaltmiete bereits enthalten. Der Vermieter kann keine Nebenkosten berechnen.

Eine Mieterhöhung (Kaltmiete) kann er nach den gesetzlichen Vorgaben fordern.
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Murmel
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 91

BeitragVerfasst am: 11.10.05, 10:19    Titel: Antworten mit Zitat

Erstmal danke für ihre schnell Antwort

Ein Mitbewohner des Miethauses sagte meiner Bekannten das Mietsverträge die vor 1994 abgeschlossen wurden nicht darunterfallen, unter der Nachzahlung, aber eben
Verträge nach 1994 müssten nachzahlen, so sei die Auskunft bei einer Mieterrechtsberatung Traurig
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Werner
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 11.10.05, 10:29    Titel: Antworten mit Zitat

Früher zahlte – dem gesetzlichen Bild des BGB entsprechen – der Mieter die „Miete“. Damit war alles abgegolten, auch Heiz – und Betriebskosten. Doch im Laufe der Zeit wurden vielfach Teile von Betriebskosten ausgegliedert. Der Mieter muss hierfür Vorausleistungen zahlen, über die dann jährlich abgerechnet wird. Für Betriebskosten bei öffentlich geförderten Wohnungen (Sozialmieten) sowie für Heizkosten ist die getrennte Umlage sogar gesetzlich vorgeschrieben. Je nach vertraglicher Vereinbarung kommen deshalb heute unterschiedliche Bezeichnungen für die Grundmiete vor. Im allgemeinen versteht man unter:

Bruttowarmmiete= Heiz - und Betriebskosten werden nicht besonders ausgewiesen, sind im Mietzins enthalten. (Nur in Ausnahmefälle noch möglich) z.B. Sozialmieten.

Bruttokaltmiete= Betriebskosten sind auch hier im Mietzins enthalten, Heizkosten nicht.

Nettomiete= Betriebskosten sind vollständig ausgegliedert.

Teil Inklusivmiete= Betriebskosten sind zum Teil im Mietzins enthalten, der andere Teil wird separat abgerechnet.
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Murmel
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Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 91

BeitragVerfasst am: 11.10.05, 12:59    Titel: Antworten mit Zitat

Besten Dank, hat uns sehr geholfen! Smilie
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