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Verfasst am: 11.10.05, 14:01 Titel: Anrechnung einer Terrasse bei Wohnflächenermittlung
Hallo,
in den Vorschriften der Wohnflächenverordnung, von der ich hoffe, dass sie in dem aktuellen Fall angewandt werden kann, heißt es, dass bei der Ermittlung der Wohnfläche die Grundfläche von Balkonen, Loggien, Terrassen zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen sind.
Nach welchen Kriterien richtet sich diese Anrechnung. Mussen bestimmte Eigenschaften z.B. einer Terrasse vorhanden sein, damit diese zur Hälfte anzurechnen ist. Wie kann man als Mieter eine realistische Bewertung vornehmen?
Ich habe mal gelesen, daß sie bis zur Hälfte angerechnet werden kann, wenn sich dadurch der Wohnwert erheblich verbessert.
Das ist dann natürlich Auslegungssache.
Wenn nun die Wohnfläche berechnet wird in wie weit Balkone zur Wohnfläche berechnet wird, bei Sozialwohnungen wird er nach § 44 Abs.2 II. BV zur Hälfte der Wohnfläche hinzugezählt. Das gleiche gilt auch für eine Loggia (BVerwG WM 81, 166)
Beim Wohnungseigentum wird 1/4 der Fläche berücksichtigt.(BayOblG RE WM 96, 294)
bei frei finanzierten Wohnungen darf die Flächenberechnung weder nach der II.BV noch nach DIN vorgenommen werden.(BayOblG RE WM 83, 254)Entscheidend ist vielmehr welchen Wohnwert ein Balkon oder Loggia eine Terrasse hat. usw. Es gibt Balkone, die praktisch überhaupt keinen Wohnwert haben, weil sie z.b. an einer verkehrsreichen Strasse gelegen sind. Andererseits gibt es Dachterrassen die einen hohen Wohnwert aufweisen.
Dem Wohnwert entsprechend können Balkonflächen deshalb entweder überhaupt nicht oder in guten Lagen bis zu 1/4 und in Ausnahmefällen bis zur Hälfte (als Höchstmass) angerechnet werden.(BayOlG RE WM 83, 254) Im Normalfall ist die Balkonfläche zu einem Viertel anzurechnen (LG Köln WM 86, 121)
die Definition des Begriffes "Wohnwert" bereitet mir einige Schwierigkeiten. Woran misst man den Wohnwert z.B. einer Terrasse? Ich will hier keine Haarspalterei betreiben, sondern es interessiert mich wirklich, da - wie Yvonne bereits ausführte - der Wohnwert jeweils subjektiv empfunden wird und Auslegungssache ist.
Ein Vermieter wird den Wohnwert einer Terrasse naturgemäß wesentlich höher einschätzen als ein Mieter, der sie nutzt. Gibt es da irgendwelche allgemein gültigen Richtlinien?
Für Antworten zu diesem Definitionsproblem(chen) wäre ich sehr dankbar.
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