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ich habe in einer Zeitschrift gelesen, ein Mieter habe rund 1 1/2 Jahre nach regulärer Beendigung des Mietverhältnisses (ging bis März, Post vom Vermieter dann im Oktober des folgenden Jahres!) noch eine Nebenkostenabrechnung von seinem früheren Vermieter erhalten. Darin wurde er um Nachzahlung gebeten.
Die enthaltenen Kosten waren u.a. die Grundsteuer, deren Bescheid aber schon im Dezember des Jahres ergangen war, in dem der Mieter noch dort gewohnt hatte, sowie Heizungskosten, die auch schon 4-5 Monate vor Aufsetzen des Briefes seitens des Vermieters festgestanden haben.
Weiters wurden dem Mieter diese Heizungs- wie auch die Wasserkosten pauschal anteilig der Nutzungsdauer (also bis März = 3 Monate) in Rechnung gestellt.
Mehrere Kommentatoren hatten höchst unterschiedliche Meinungen. Was wohl von Interesse wäre: kann mit so großer zeitlicher Verzögerung Zahlung verlangt werden und muss der Vermieter nicht eine Zwischenabrechnung bei den Verbräuchen machen? Letzteres zu unterlassen, scheint mir sehr ungerecht, da ja der Nachmieter einen viel höheren Verbrauch gehabt haben kann/haben könnte!?
Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungsraums vorlegen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Das war bisher nur für Sozialwohnungen gesetzl. so geregelt. Mit In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform gilt diese Regelung auch für alle anderen Wohnungen.
Ausschlussfrist bedeutet:
Hat der Vermieter nicht innerhalb von 12 Monaten abgerechnet kann er nichts mehr nachfordern.
Ausnahme: Der Vermieter hat die Verspätung nicht verschuldet. Für Nachlässigkeiten seiner Abrechnungsfirma oder Verwaltung muss er jedoch einstehen.
Auf die Ausschlussfrist kann sich der Mieter einer freifinanzierter Wohnung nicht bereits mit In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform am 01.09.2001, sondern erst später berufen. Entscheidend ist wann der jeweilige Abrechnungszeitraum läuft. Die Ausschlussfrist gilt für alle Abrechnungszeiträume, die nach dem 31.08.2001 enden.
Beispiel: Abrechnungszeitraum ist der 1.1. bis 31.12. für das Abrechnungsjahr 2000 greift die Ausschlußfrist nicht, sondern erst für das Jahr 2001.Der VM musste die Abrechnung für 2001 bis Ende 2002 vorlegen. Versäumt er das kann er keine Nachforderungen mehr geltend machen.
Für die Abrechnungszeiträume, die vor dem 1.9.2001 enden, ist noch die alte Rechtslage vor In-Kraft_Treten der Mietrechtsreform anzuwenden. Mehr als 12 Monate darf er sich auch in diesen alten Fällen nicht Zeit lassen. Allerdings ist die Frist keine Ausschlußfrist. Der Vermieter kann die Abrechnung also auch nach Ablauf dieser Frist vorlegen.
Wichtig: Die Ausschlußfrist betrifft nur Nachforderungen des Vermieters, nicht aber Rückzahlungsansprüche des Mieters.
Mehrere Kommentatoren hatten höchst unterschiedliche Meinungen. Was wohl von Interesse wäre: kann mit so großer zeitlicher Verzögerung Zahlung verlangt werden und muss der Vermieter nicht eine Zwischenabrechnung bei den Verbräuchen machen? Letzteres zu unterlassen, scheint mir sehr ungerecht, da ja der Nachmieter einen viel höheren Verbrauch gehabt haben kann/haben könnte!?
Es spricht einiges dafür, dass die Abrechnung fristgerecht zugegangen und die Nachzahlung damit im Grundsatz auch zu zahlen ist.
Der Vermieter ist nicht zu einer Zwischenabrechnung verpflichtet.
Das Thema Gerechtigkeit kommt immer dann auf, wenn irgendetwas bezahlt werden soll. Mir drängt sich dabei sofort die Frage auf, ob der Mieter denn bereit wäre zur Herstellung von Gerechtigkeit die Kosten einer Zwischenabrechnung zu tragen. Alternativ. wie will man unter dem Gerechtigkeitsaspekt begründen, dass eine beliebige Anzahl von Mietern durch Kündigung des Mietverhältnisses eine entsprechende Anzahl Zwischenabrechnungen auf Kosten des Vermieters auslösen könnte?
Frage: Der Abrechnungszeitraum ist grds. bis 31.12. des jew. Jahres oder gilt in diesem Fall automatisch das Ende des Mietverhältnisses als Abrechnungszeitraum-Ende? Aber abgerechnet wurde ja zu diesem Termin nicht...!?!
Die Unterstellung von "RM" ist sicher realitätsnah. Aber würden nicht viele alleinstehende Wochenendpendler oder auch normale Arbeitnehmer, die den ganzen Tag außer Haus sind, Schweißausbrüche bekommen, wenn nach ihnen eine Familie einzog, somit eine oder mehrere Personen den ganzen Tag zu Hause das Wasserangebot etc. reichlich nutzten - und dann keine Zwischenabrechnung? In so einer Situation würde wohl jeder gern zahlen für eine Zwischenabrechnung, die Kostentransparenz sichert.
Frage: Der Abrechnungszeitraum ist grds. bis 31.12. des jew. Jahres oder gilt in diesem Fall automatisch das Ende des Mietverhältnisses als Abrechnungszeitraum-Ende? Aber abgerechnet wurde ja zu diesem Termin nicht...!?!
Die Frist läuft ab Ende Abrechnungszeitraum, nicht ab Mietende.
Zieht ein Mieter also zum 31.01.06 aus, hat der Vermieter trotzdem bis 31.12.07 Zeit, die Abrechnung zu erstellen (wenn Abrechnungszeitraum = Kalenderjahr ist).
wie gestaltet sich so ein Fall wenn der Vermieter einige Monate nach dem Fristablauf eine Mahnung schreibt und darin mitteilt, dass er die Nebenkostenabrechnung bereits vor einem Jahr an den Mieter gesandt hat? Dieser jedoch seit dem Auszug niemals Post von seinem Vermieter erhalten hat.
Wie sieht es mit der Beweispflicht aus? Muss der Vermieter beweisen dass er die Abrechnung erledigt und zugestellt hat oder muss/kann der Mieter beweisen dass er nichts bekommen hat und von der plötzlichen Forderung überrascht ist?
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