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Auftrag gegen Bezahlung-Wer hat nun das Urheberrecht?

 
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Christian
Gast





BeitragVerfasst am: 25.10.04, 20:07    Titel: Auftrag gegen Bezahlung-Wer hat nun das Urheberrecht? Antworten mit Zitat

Ich habe eine Comiczeichnung in Auftrag geben.
Dieser Auftrag erfolgte natürlich gegen Bezahlung.

Das Comic hat sich bereits etabliert. Soll aber weiter vermarktet werden.

Aufgrund des großen Erfolges könnte mir der Comiczeichner einen Strich durch die Rechnung machen und mir im Nachhinein eine weitere Veröffentlichung untersagen,
da er argumentiert das Urheberrecht zu haben, der er das Comic zeichnete?

Hier würde man doch von Knebelung sprechen. Er könnte jetzt fast jeden Preis von mir verlangen.

Ich habe doch für die geistige Entwicklung gezahlt.

Gibt es hier eine sattelfeste Gesetztesgrundlage?

Vielen Dank

Christian
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Gast






BeitragVerfasst am: 25.10.04, 21:42    Titel: Re: Auftrag gegen Bezahlung-Wer hat nun das Urheberrecht? Antworten mit Zitat

Christian hat folgendes geschrieben::
Ich habe eine Comiczeichnung in Auftrag geben.
Dieser Auftrag erfolgte natürlich gegen Bezahlung.

Das Comic hat sich bereits etabliert. Soll aber weiter vermarktet werden.

Aufgrund des großen Erfolges könnte mir der Comiczeichner einen Strich durch die Rechnung machen und mir im Nachhinein eine weitere Veröffentlichung untersagen,
da er argumentiert das Urheberrecht zu haben, der er das Comic zeichnete?

Hier würde man doch von Knebelung sprechen. Er könnte jetzt fast jeden Preis von mir verlangen.

Ich habe doch für die geistige Entwicklung gezahlt.

Gibt es hier eine sattelfeste Gesetztesgrundlage?

Vielen Dank

Christian



urheber ist der zeichner, auch wenn sie bezahlt haben. ihnen stehen die nutzungsrechte an dem comic zu, die ausdrücklich auf sie übertragen worden sind. ist im zweifel, ob bestimmte rechte übertragen worden sind, verbleiben diese rechte beim zeichner.
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Omsels
Gast





BeitragVerfasst am: 25.10.04, 21:51    Titel: Zweckübertragungslehre Antworten mit Zitat

Die Antwort gibt § 31 Abs. 5 UrhG, die sog. Zweckübertragungslehre. Danach überträgt der Urheber - vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen wörtlichen oder schriftlichen Absprache - dem Vertragspartner soviele, aber auch nur soviele Nutzungsrechte, wie der Vertragspartner nach dem beiden Vertragsparteien erkennbaren Vertragszweck benötigt. Es kommt bei Ihnen also darauf an, ob dem Urheber schon bei der Auftragserteilung klar war, wohin Ihre Reise mit der comicfigur geht. Andernfalls müssen Sie nacherwerben und dürfen sich über einen schlechten Vertrag ärgern.

Hermann-Josef Omsels
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