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Sachverständigenentschädigung gemäß JVEG

 
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Mr. Brown
Gast





BeitragVerfasst am: 21.10.04, 09:35    Titel: Sachverständigenentschädigung gemäß JVEG Antworten mit Zitat

Guten Tag !

Mich würde einmal interessieren, ob es eigentlich eine Frist gibt, in der die Auftraggeber (Gerichte ect.) einen Entschädigungsantrag eines Sachverständigen bearbeiten müssen.
Teilweise warte ich 6 Monate und länger auf den Zahlungseingang.
Vielen Dank im voraus für die Antworten, hoffentlich bin ich hier im richtigen Forum gelandet.
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thdoerfler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.09.2004
Beiträge: 2042

BeitragVerfasst am: 21.10.04, 15:40    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn Sie wüßten, wie lange wir Richter auf Sachverständigengutachten warten müssen...

Da kann ich über 6 Monate nur lachen...
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XCIBIT
Gast





BeitragVerfasst am: 21.10.04, 18:54    Titel: Antworten mit Zitat

Böse Böse Böse

So eine unqualifizierte Antwort !

Kein Wunder, wenn das deutsche Rechtssystem krankt, bei solchen Richtern !

Wie wäre es denn mit dieser Antwort :

A) Nein, eine solche Frist existiert nicht.

B) Ja, gemäß § ... muß binnen .... Monaten das Geld überwiesen sein.


Ich bin zwar Laie, aber wenn ich den Gutachter richtig verstanden habe, dann stellt er bei Gericht einen formellen Antrag auf seine Entschädigung.
Normalerweise müssen Anträge eines Bürgers bei einer Behörde doch spätestens nach 3 Monaten verbeschieden werden, sonst kann man Untätigkeitsklage erheben.
Trifft das hier nicht auch zu ?
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Kostenbeamter
Gast





BeitragVerfasst am: 22.10.04, 13:07    Titel: Antworten mit Zitat

Die Antwort von XCIBIT ist auch nicht sachdienlich.

Tatsache ist, daß das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen hier einschlägig ist. Ein Sachverständiger stellt somit einen Antrag auf Entschädigung, gewissermaßen eine Rechnung. Diese wird in der Regel alsbald von der Behörde oder dem Gericht bezahlt. Sollte dies nicht der Fall sein (aus welchen Gründen auch immer - möglicherweise wegen Fehlens von Haushaltsmitteln), würde ich vorschlagen, einen freundlichen Brief (Mahnung) an die betreffende Stelle zu schreiben. Sollte dies nicht fruchten, wäre ein weiteres Schreiben an den Leiter der Behörde oder des Gerichts angebracht. Es kann natürlich sein, daß im Anschluß daran eine weitere Beauftragung unterbleibt. Oft bringt aber auch ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Kostenbeamten mehr Erfolg.
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Henry II
Gast





BeitragVerfasst am: 22.10.04, 17:29    Titel: Antworten mit Zitat

Nun, leider kann man auch auch aus der Antwort des "Kostenbeamten" nicht recht schlau werden.
Es kann doch nicht sein, daß Aufträge an Sachverständige vergeben werden, wenn von vorneherein keine Haushaltsmittel zur Bezahlung bereitstehen.
Das wäre ja glatter vorsätzlicher Betrug.
Sollte dies dennoch gängige Praxis sein, dann braucht sich natürlich auch kein Gericht/Behörde wundern, wenn Gutachten schleppend oder gar nicht erstellt werden.
Ich kann ja auch nicht ins Gasthaus gehen, mir einen herrlichen Braten und ein paar Viertele Wein schmecken lassen und dem Wirt nachher eröffnen, daß meine momentane Haushaltslage die Begleichung der Zeche leider nicht zuläßt. Da kommt die grüne Minna und holt mich ab.
Das gleiche sollte man mit Richtern machen, die die Sachverständigen betrügen.

Die Lösung wäre es doch, gar keine externen Gutachter zu bemühen, wenn man nichts bezahlen kann/will.
Der Staat füttert doch selbst genug Beamte der verschiedensten Qualifikationen in seinen Ämtern durch. Die werden eh schon bezahlt und können doch genausogut auch Gutachten erstellen. Man denke nur an die ganze Vielfalt der deutschen Behördenlandschaft : Gesundheitsämter, Bauämter, Denkmalschutzämter, Forstämter, Gewerbeaufsichtsämter .....................
Überall ein unerschöpfliches Reservoir von Gutachtern.
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Helfrich
Gast





BeitragVerfasst am: 27.10.04, 11:17    Titel: Antworten mit Zitat

Geschockt Frage Frage Frage Frage Frage Frage

Habe die Postings mit Interesse durchgelesen und auch mal das JVEG angesehen, aber es ist mir immer noch nicht klar, ob es nun definitive Bearbeitungsfristen gibt oder nicht.
Auch ich habe mich schon oft geärgert und wäre an einer Antwort sehr interessiert.
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Kostenbeamter
Gast





BeitragVerfasst am: 02.11.04, 21:28    Titel: Sachverständigenentschädigung Antworten mit Zitat

Wenn "Henry II" aus meinem Beitrag nicht schlau wird, dann kann ich ihm leider nicht helfen. Aber Sie können sicher sein, ich weiß, von was ich schreibe!

Die Möglichkeit fehlender Haushaltsmittel wurde von mir nur beispielshaft angeführt; sie dürfte nicht die Regel sein. Es kann tatsächlich vorkommen, daß vorübergehend keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Es dürfte aber für jeden einsehbar sein, daß eine konkrete Planung der voraussichtlichen Ausgaben schwierig ist, weil die entstehenden Kosten der jeweiligen Sachverständigen bei der Beauftragung nicht abgeschätzt werden können.

Ich weiß zwar nicht genau, wie das Kostenrecht bei der Justiz gehandhabt wird (ich komme aus einem anderen Bereich), die Vefahrensweise dürfte sich aber nicht grundlegend unterscheiden.

Ich kann mir bei der Justiz dennoch folgenden Verfahrensablauf vorstellen: Der Sachverständige erstellt sein Gutachten und übersendet es dem Gericht. Gleichzeitig legt er seinen Antrag auf Entschädigung (Rechnung) bei. Beides kommt in die Akte. Möglicherweise schlummert dort die Rechnung bis zum Verfahrensabschluß, erst dann erfolgt auch die Kostenfestsetzung.

Ich habe aber auch andere Vorschläge unterbreitet. Telefonische Nachfragen bzw. schriftliche Anmahnungen sind dann der Anlaß für Nachforschungen. Bei dieser Gelegenheit taucht in der Regel die Rechung auf und wird dann auch bezahlt.

Außerdem gibt es in der Regel einen schriftlichen Auftrag, zumindest bei der Justiz. Ein halbwegs gewissenhafter Sachverständiger hat sich davon eine Kopie gemacht. Daraus läßt sich dann der "Sachbearbeiter" entnehmen. Was hält einen davon ab, diesen anzurufen? Oder - wie in meinem vorigen Beitrag bereits angesprochen - ein Anruf beim Kostenbeamten des Gerichts. Notfalls bleibt immer noch ein (freundliches) Schreiben an den Behördenleiter. Allerdings würde ich darin die Diktion im Beitrag von "Henry II" unterlassen.

Fazit: Ich kann mir nicht vorstellen, daß bei etwas Eigeninitiative die Bemühungen nicht von Erfolg gekrönt sein werden.
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Mr. Brown
Gast





BeitragVerfasst am: 04.11.04, 22:04    Titel: Antworten mit Zitat

Smilie

Zuerst einmal danke an alle, die gepostet haben.
Ich möchte ein kleines Feedback geben:
Es liegt natürlich ein schriftlicher Auftrag vom Gericht vor. Das Gericht scheut sich auch nicht, gleich im Auftrag unzählige §§ zu zitieren, die angeblich jeweils genau festlegen, auf welcher Rechtsgrundlage die Beauftragung erfolgt und vor allem, binnen welcher Frist das Gutachten vorzuliegen hat und zugleich auch die Möglichkeit der Zwangsvorführung des Gutachters vor Gericht androhen, wenn das Gutachten nicht rechtzeitig oder unvollständig erstellt werden sollte.

Ich persönlich bin zügiges und korrektes Arbeiten gewohnt und hatte bisher auch nie Probleme, die Gutachten zeitnah und vollständig abzuliefern.

Es kann jedoch nicht meine Aufgabe sein,wegen der endlosen Verschleppung der Vergütung meine knappe Zeit mit Bittbriefen an Behördenleiter oder gar Telefonaten mit nachgeordneten Sachbearbeitern zu verplempern.

Ziel meiner Anfrage war es, eine konkrete Rechtsgrundlage zu erfahren, auf Grund derer ich dann fundiert eine genaue Zahlungsfrist setzen kann.


Sollte es tatsächlich nicht möglich sein, die schriftlich erbrachte Gutachterleistung binnen einer genau definierten Frist vergütet zu bekommen, dann werde ich demnächst wohl oder übel keine schriftlichen Auslassungen mehr anfertigen und in aller Ruhe auf die gerichtliche Vorladung zur mündlichen Einvernahme warten.

Soweit ich mich noch erinnern kann, erhalten vorgeladene Zeugen sofort nach der Entlassung in bar an der Gerichtskasse Ihre Zeugenentschädigung.
Da ich in einer großen Stadt wohne und alle Gerichte in vertretbarem Rahmen zeitnah erreichen kann, so scheint mir dies immer noch die bessere Variante zu sein als das fruchtlose und endlose Warten auf die Entschädigung.
Vielleicht verlieren aber auch die Richter die Lust daran, einen derart renitenten Gutachter immer wieder vorzuladen und verschonen mich in Zukunft ganz mit Aufträgen.
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Kostenbeamter
Gast





BeitragVerfasst am: 05.11.04, 00:49    Titel: Antworten mit Zitat

Mr. Brown, ich möchte Ihnen ja nicht zu nahe treten, aber in der Zeit, die Sie für die Fertigung des letzten Postings verwendet haben, hätte sich auch ein entsprechendes (Mahn-)Schreiben an das beauftragende Gericht fertigen lassen.

Sollten Sie - wie ich Ihrem Posting entnehme - keinen gesteigerten Wert auf eine weitere Beauftragung legen, so teilen Sie dies doch bitte einfach dem Gericht mit. Sie können versichert sein, daß Sie künftig nicht mehr mit Aufträgen behelligt werden.

Abschließend: Es gibt definitiv keine Bestimmung, wonach die Bezahlung derartiger Rechnungen innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgen hat.
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