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angenommen Käufer A fühlt sich arglistig getäuscht und fechtet einen Immobilienkaufvertrag über 400.000 Euro an. Er geht vor das Landgericht und es kommt zu einer Einigung, z.B. 20000 Euro Schadensersatz. Nun verlangen die Anwälte neben der normalen Anwaltsgebühr noch eine Vergleichsgebühr. Wie wird diese Vergleichsgebühr berechnet? Geht man von den 400.000 Euro oder von den 20.000 Euro aus. Die Richterin hatte einen Schadensersatz in Höhe von 40.000 Euro vorgeschlagen.
Gegenstandswert einer Einigung ist immer der gesamte Betrag, der im Streit stand. Wenn A 400.000 EUR zurück haben wollte und sich mit dem Verkäufer schließlich auf 20.000 EUR einigt, beträgt der Gegenstandswert für die Einigung 400.000 EUR.
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