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Verfasst am: 16.10.05, 20:38 Titel: Der unvorbereitete Anwalt
:?: Man liest und hört soviel über Rechtsanwälte und deren Abrechnungen.
Gesetzt dem Fall, ein RA vertritt den Herr K. vor Gericht, weil gegen K. eine Anzeige erstattet wurde. Es kann davon ausgegangen werden, das das Verfahren ansich in Ordung sei. Als der RA dem Gericht die Unschuld des K. beweisen will, wird er (der RA) vom Richter ausgelacht. Der RA muß sich vom Richter den Vorwurf anhören, sich nicht auf die Problematik vorbereitet zu haben. Zu diesen speziellen Thema gäbe es Urteile und andere Rechtssprechungen sowie Datenbanken, die der RA zu seiner Information hätte nutzen können. K. hat den Eindruck, vom RA nicht ordentlich vertreten zu sein. Dann kommt die Rechnung des RA zu K.
Es entsteht folgende Frage: Wie soll K. sich verhalten? Er hat die Dienste des RA in Anspruch genommen, um sich vor Gericht vertreten zu lassen. Er mußte vom Richter hören, das der RA sich nicht vorbereitet habe. Hat der RA trotzdem seine vereinbarte Leistung gegenüber K. erbracht und hat er dadurch Anspruch auf sein Honorar? Sollte K. die Rechnung bezahlen ?
Ein sehr interessantes Thema.
Zum einen gibts tatsächlich die Möglichkeit, bei einem Fehler eines Anwalts Haftungsansprüche geltend zu machen. Diese könnten dann auch zumindest in Höhe der nutzlos aufgewendeten Gebühren bestehen. Für eine Haftung reicht aber nicht nur ein Fehler, sondern es muss durch den Fehler auch ein Nachteil entstanden sein. DIes ist im Strafrecht recht schwierig nachzuweisen, weil ja der Richter einen Angeklagten nicht wider besseres Wissen strenger bestrafen oder unschuldig verurteilen darf, nur weil der Anwalt eine Niete ist.
Auf der anderen Seite ist aber auch festzustellen, dass wir in Deutschland kein Case Law wie in den USA haben. D.h. mit dem Verweis auf Präzidenzfälle ist von der Systematik her kein Blumentopf zu gewinnen. Die Praxis hält sich zwar an Urteile höherer Instanzen. Es bleibt dem Anwalt aber - gerade in Strafsachen - unbenommen, für den Mandanten negative Entscheidungen unter den Tisch fallen zu lassen und das zu tun, wofür er 6 Jahre studiert hat: nämlich einen Sachverhalt wissenschaftlich unter eine Gesetzesnorm zu subsumieren und entsprechend zu argumentieren. Oft kennt nämlich die Gegenseite die Entscheidungen auch nicht alle.
Wenn jetzt die Entscheidung zu Gunsten des Angeklakten lautete und der Anwalt plädiert auf 6 Monate wegen der Tat und der RIchter meint: Sorry, hier ist nur ein Freispruch möglich, dann war das richterliche Gelächter ok.
Wenn der Anwalt eine negative Entscheidung ignoriert und stattdessen Frei Schnauze zu Gunsten des Angeklagten argumentiert, war es ok, da auch ein Strafrichter am Amtsgericht nicht verpflichtet ist, höheren Urteilen zu folgen und man ihn daher auch nicht mit der Nase auf nachteilige Entscheidungen stoßen muss.
Ob eine Gebührenverweigerung durchgeht, wage ich zu bezweifeln. Der Verteidiger hat wohl die wesentlichen Pflichten erfüllt... Information des Mandanten, Akteneinsicht, Wahrung der prozessualen Formalien im Strafverfahren.
Erste Frage ist immer: Welchen Nachteil sollte der Mandant gehabt haben?
Es ist völlig egal, ob ein Anwaltsfehler vorlag oder nicht, solange der Mandant dadurch gar keinen Schaden hatte. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Die Bemerkung bzgl. der Urteile und Datenbanken, hört sich für mich eher nach einen wenig motivierten Richter an.
Ein RA, gerade auf Grund der langen Ausbildung und der auf Qualität zielenden Staatsexamen, gibt per se eine ‘Beschaffenheitsgarantie’ ab. Mit allen sich im ‘Sachmangelfall’ daraus ergebenden Konsequenzen. _________________ Mit freundlichen Grüssen,
aber bitte mit der nötigen Skepsis geniessen, ist nur meine Meinung.
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