Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Unterhalt nach Tod des Ehegatten
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Unterhalt nach Tod des Ehegatten

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Scheidungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Hansolo
Gast





BeitragVerfasst am: 26.10.04, 08:20    Titel: Unterhalt nach Tod des Ehegatten Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,
ich habe folgendes Problem, dass mich beschäftigt: Eine geschiedene Frau erhält Unterthalt ist also bedürftigt nach BGB 1569. Weiterhin hat der Unterhaltszahler nach der Scheidung erneut geheiratet. Der Unterhaltszahler verstirbt, ernennt seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin und die Erste erhält den Pflichtteil.
1. Wie steht es nun um die Unterhaltspflicht der Alleinerbin gegenüber der ersten Ehefrau? Ist diese begrenzt auf den Pflichtteil (BGB 1568), oder wird diese unbegrenzt weiterhin geleistet?
2. Ist die erste Ehefrau verpflichtet Auskünfte über ihr Einkommen (Rente) gegenüber der Alleinerbin zu geben, damit diese mit dem Unterhalt verrechnet werden können?

Die Fragen sind von großer Bedeutung für mich und ich würde mich freuen, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.

Hansolo
Nach oben
Gast






BeitragVerfasst am: 26.10.04, 11:58    Titel: Re: Unterhalt nach Tod des Ehegatten Antworten mit Zitat

Zitat:
1. Wie steht es nun um die Unterhaltspflicht der Alleinerbin gegenüber der ersten Ehefrau? Ist diese begrenzt auf den Pflichtteil (BGB 1568), oder wird diese unbegrenzt weiterhin geleistet?


die frau hat mit dem tod ihres ex-mannes keinen anspruch mehr auf unterhalt


2. Ist die erste Ehefrau verpflichtet Auskünfte über ihr Einkommen (Rente) gegenüber der Alleinerbin zu geben, damit diese mit dem Unterhalt verrechnet werden können?

nein
Nach oben
Newbie
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.09.2004
Beiträge: 182

BeitragVerfasst am: 26.10.04, 13:17    Titel: Re: Unterhalt nach Tod des Ehegatten Antworten mit Zitat

[quote="Anonymous"]
Zitat:
1.
die frau hat mit dem tod ihres ex-mannes keinen anspruch mehr auf unterhalt

2. Ist die erste Ehefrau verpflichtet Auskünfte über ihr Einkommen (Rente) gegenüber der Alleinerbin zu geben, damit diese mit dem Unterhalt verrechnet werden können?

nein


hallo,

das ist leider nicht ganz korrekt.

mit dem tod des verpflichteten erlischt der unterhaltsanspruch nicht, sondern geht auf die erben des verpflichteten über. allerdings ist die haftung der erben in zweifacher hinsicht begrenzt:

(1) zum einen haften die erben nur mit dem nachlass und nicht mit ihrem eigenen vermögen. hat also der unterhaltsverpflichtete kein vermögen hinterlassen, so besteht auch kein anspruch

(2) zum anderen haften die erben nur mit dem betrag, der dem pflichtteil entspricht, den der unterhaltsberechtigte gehabt hätte, wenn die ehe nicht geschieden worden wäre. maßgeblich ist hier der kleine pflichtteil nach §§ 1931 abs. 1und abs. 2 BGB, also ohne berücksichtigung des zugewinns.

das bedeutet vereinfacht ausgedrückt:

der pflichtteil besteht immer in der hälfte des gesetzlichen erbteils, unberücksichtigt bleibt hier der sog. zugewinn. der gesetzliche erbteil des ehegatten beträgt, wenn
kinder vorhanden sind 1/4,
neben den eltern des verpflichteten 1/2.
der Pflichtteil beträgt im ersten fall also 1/8 und im zweiten fall 1/4 des nachlasses.

gruss

newbie
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Hans
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 239
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 27.10.04, 09:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Hansolo,

hier scheint mir einiges durcheinander zu gehen. Du schreibst, die zweite Ehefrau sei Alleinerbin und die erste (geschiedene) Ehefrau erhalte den Pflichtteil.

Nach dem Gesetz endet das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau mit der zustellung des Scheidungsantrages. Die geschiedene Ehefrau kann daher auf Grund gesetzlicher Vorschriften keinen Pflichtteil erhalten. Gibt es eine Letztwillige Verfügung, in der der Erblasser angeordnet hat, dass seine erste Frau "den Pflichtteil erhalten" soll?

Die geschiedene Ehefrau kann keinen Unterhalt nach § 1569 BGB erhalten. § 1569 BGB regelt ja gerade, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte für sich selbst sorgen muss. Es muss also einer der Ausnahmetatbestände der §§ 1570 ff. BGB vorgelegen haben.

§ 1586b BGB regelt, dass die Unterhaltsverpflichtung eine Nachlassverbindlichkeit ist. Die Haftung des Erben ist jedoch auf den Pflichtteil beschränkt, der der Unterhaltsberechtigten zugestanden hätte, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. dabei handelt es sich allein um den Pflichtteilsanspruch aus § 1931 BGB. Dieser Pflichtteilsanspruch fältt je nach Güterstand und vorhandenen Abkömmlingen unterschiedlich hoch aus.

Schließlich stellt sich die Frage, ob die geschiedene Ehefrau, wenn sie denn tatsächlich den Pflichtteil erhalten hat, noch unterhaltsbedürftig ist. Nach § 1577 BGB kann Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 BGB nicht verlangen, wer sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

Gruss Hans
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
lh
Gast





BeitragVerfasst am: 27.10.04, 13:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hä???

@hansolo: Die Fragestellung erinnert stark an eine Prüfungsfrage 2. Semester Cool

@hans: Zu meinem Verständnis (bitte ohne §§): Ich schicke meine 1. Ehefrau in die Wüste, mit der 2. klappt es auch nicht, aber die 3. überlebt mich;
a) Testament - keins, muß dann die letzte EF was an die ersten beiden abgeben??
b) Testament - "meine Ehefrau erbt dies..., der Kaninchenzüchterverein meine Karnickel". Für mich klar, wer die Krnickel bekommt, aber die beiden ersten EF??
Ach ja: aus keiner Ehe sind leibliche Kinder hinterblieben.

CU
Nach oben
Hans
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 239
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 27.10.04, 13:37    Titel: Antworten mit Zitat

@Ih

Typische Antwort des Anwalts auf diese Frage: es kommt drauf an, und zwar auf die Unterhaltsverpflichtung des Erblassers gegenüber den geschiedenen Ehefrauen

Variante A ohne Unterhaltspflicht
kein Anspruch der geschiedenen Ehefrauen

Variante A mit Unterhaltspflicht
Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrauen gegen den Erben bis zur Höhe des Pflichtteils

Variante B ohne Unterhaltspflicht
Die beiden ersten Ehefrauen erben nichts.

Variante B mit Unterhaltspflicht
Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrauen gegen den Erben bis zur Höhe des Pflichtteils, allerdings ist der Karnikelzüchterverein in diesem Fall nicht Erbe, sondern nur Vermächtnisnehmer.

Gruss Hans
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
lh
Gast





BeitragVerfasst am: 27.10.04, 18:23    Titel: Antworten mit Zitat

@ Hans

Danke!

Aber wie hoch wäre der Pflichtteil bei einer Ex bzw bei zwei Ex??

Ich weiß: "Es kommt darauf an" ist auch meine Lieblingsantwort!

CU
Nach oben
Hans
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 239
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 28.10.04, 08:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Ih,

die Höhe des Pflichtteils hängt davon ab, ob weitere Abkömmlinge bzw Eltern und Grpßeltern des Erblassers da sind,. Bei Kindern bzw. Eltern beträgt der Pflichtteil 1/8 des Nachlasses, bei Großeltern, Geschwistern , Enkeln 1/4 des Nachlasses. Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung vorhanden, beträgt die Pflcitteil 1/2

Das gilt nach der Kommentierung auch für den Fall der Gütertrennung.

Gruss Hans
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Scheidungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.