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Muss ich Inkassogebüren bezahlen ?

 
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Gast






BeitragVerfasst am: 26.10.04, 08:55    Titel: Muss ich Inkassogebüren bezahlen ? Antworten mit Zitat

Hallo Winken

Ich wurde am 30.09.04 bei der BVG rausgezogen, da ich keine Trägerkarte, jedoch eine gültige Monatskarte bei hatte. Vor zwei Tagen erhielt ich ein Brief einer Inkasso Firma, die mich aufforderte, 74,00 Euro sofort zu bezahlen. Der Brief war vom 20.10.04.
Das sind 20 Tage!!! Und da bekomme ich schon ein Inkassoverfahren an den Hals gehängt!
Die 74 Euro setzen sich aus 40 Euro Bußgeld der BVG und 34 Euro Inkassogebühren zusammen. Gestern war ich bei der zuständigen Dienststelle. Die boten mir an, 13,50 Euro zu zahlen!?! Warum auch immer... ich habe eine Ermäßigung bekommen. Darin enthalten sind aber immernoch 5 Euro Inkassogebühren.

Bin ich rechtlich dazu verpflichtet Inkassogebühren zu zahlen???


mfg Gabriel
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Gast






BeitragVerfasst am: 26.10.04, 09:14    Titel: Antworten mit Zitat

EDIT:

Die BVG sind die Berliner-Verkehrs-Betriebe.

mfg
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Gast






BeitragVerfasst am: 26.10.04, 09:25    Titel: Re: Muss ich Inkassogebüren bezahlen ? Antworten mit Zitat

Zitat:
Bin ich rechtlich dazu verpflichtet Inkassogebühren zu zahlen???



ja
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Gast






BeitragVerfasst am: 26.10.04, 09:37    Titel: Re: Muss ich Inkassogebüren bezahlen ? Antworten mit Zitat

Anonymous hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Bin ich rechtlich dazu verpflichtet Inkassogebühren zu zahlen???



ja


oh... na dann werde ich die mal sofort ausgleichen... Lachen
Haste nicht mal einen Paragrafen, oder irgendetwas wo ich selbst nachschlagen kann? Dein 'Ja' hilft mir wirklich nur sehr bedingt weiter Winken

mfg
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Gast






BeitragVerfasst am: 26.10.04, 09:55    Titel: Antworten mit Zitat

Naja kommt drauf an.Zu Inkassogebühren gibt es massenhaft Rechtsprechung.
Ob sich weitere Recherche bei der geringen Summe und der Höhe der Ermäßigung lohnt?
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Gast






BeitragVerfasst am: 26.10.04, 14:59    Titel: Antworten mit Zitat

Die BVG ist in der Beweispflicht, die reine Behauptung "Wir haben sie erwischt", genügt nicht, als Beweis muß der Ausweis vorliegen.
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