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Verfasst am: 10.10.05, 19:16 Titel: Wo ist die Kaution ?
Folgender Fall stellt sich dar :
Ein Mieter hinterlegt bei seinem zukünftigen Vermieter eine Mietkaution in Form eines Sparbuchs, auf den Namen des Mieters ausgestellt.
Der Mieter muss irgendwann die eidestattliche Versicherung abgeben.
Die betreuende Bank kündigt das Sparbuch und überweist den Betrag auf das Girokonto des Mieters wo der Betrag verrechnet wird.
Das Mietverhältnis endet ca. 3 Jahre später strittig vor Gericht.
Nun wird der Mieter verpflichtet die Kaution, von dem nicht mehr existerenden Guthaben, des beim Vermieter hinterlegten Sparbuches frei zu geben.
Hat sich der Mieter strafbar gemacht? War die Bank berechtigt nach eigenem ermessen über das Sparbuch zu verfügen?
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 10.10.05, 20:09 Titel:
Hallo,
die Kaution ist beim Mieter, denn mit dem Geld wurden seine Schulden verrechnet. Allerdings kann auch die Bank Probleme bekommen (denn sie hat falsch gehandelt), falls der Vermieter sich an die Bank wendet. Die hätte dann aber einen Rückzahlungsanspruch an den Mieter.
Diese Sache passiert täglich in Deutschland x-mal. Eine Bank will einen Kunden wegen unzureichender Bonität "rauswerfen". Das einzige Guthaben, was häufig da ist, ist ein verpfändetes Sparbuch für eine Mietkaution. Einige Banken schrecken davor nicht zurück, das Guthaben mit ihren Forderungen zu verrechnen. Sobald die Bank weiss, dass es sich um ein verpfändetes Guthaben handelt (und die Bank weiss es in der Regel, weil der Vermieter auf eine förmliche Verpfändung besteht) darf sie nicht mehr ihr sogenanntes AGB-Pfandrecht (Guthaben mit Schulden verrechnen) anwenden. Sie muss also das Konto stehen lassen.
Der Mieter hat sich natürlich nicht strafbar gemacht.
Wenn das Sparguthaben als Mietkaution verpfändet wird, sollte eine schriftliche Verpfändung vorgenommen werden, die der Bank angezeigt wird und von der Bank bestätigt wird.
Dann tritt (wie von hjb ausgeführt) im Falle der Kündigung das AGB-Pfandrecht hinter die Verpfändung zurück und die Bank darf nicht verrechnen. Tut sie es doch, riskiert sie mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass sie das Geld später an den Abtretungsgläubiger auskehren muss. Sie hat daher keinen Vorteil von einer Verrechnung, sondern nur Ärger und Aufwand.
Sollte ein solches Verhalten im Einzelfall passieren, handelt es sich um einen groben Bearbeitungsfehler der Bank. Ich glaube nicht, dass es sich um ein Massenphänomen handelt.
Meine Frage an maronello wäre daher: Ist hier tatsächlich eine Verpfändung vorgenommen und angezeigt worden?
In manchen Fällen passiert es, dass der Vermieter sich lediglich das Sparbuch aushändigen lässt. Dann kennt die Bank die Verpfändung nicht und kann natürlich verrechnen. In diesem Fall bestünde ein zivilrechtlicher Anspruch des Vermieters gegen den Mieter.
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 11.10.05, 17:02 Titel:
@Karsten:
vielleicht war das missverständlich : es passiert nicht x-mal, dass das Guthaben mit den Schulden verrechnet wird. Es passiert zumindestens häufig, dass der Kunde an die frische Luft befördert werden soll und der Vertriebsmitarbeiter freudestrahlend das Sparkonto bemerkt. Wenn er ordentlich arbeitet, sieht er die Sperre und weiss, dass es sich um eine Mietsicherheit handelt, die er nicht vereinnahmen kann. Wenn er es nicht merkt, macht ihn normalerweise jemand "hinter den Kulissen" (der die Kontolöschung bearbeiten soll) darauf aufmerksam. Meistens läuft es richtig : man trennt sich "im Prinzip" von dem Kunden, das Sparbuch als Mietsicherheit bleibt bestehen.
Was natürlich stimmt : Ich bin davon ausgegangen, dass es eine Verpfändungserklärung gibt. Vermieter, die sich etwas auskennen, wissen, dass das nötig ist, denn allein mit dem Sparbuch auf dem Namen des Mieters können sie im Verwertungsfall nichts anfangen. Natürlich kann es aber sein, dass es sich um einen privaten Vermieter handelt, der sich damit nicht so auskennt. Wie bereits gesagt, hat er den zivilrechtlichen Anspruch auf Wiederherstellung der Wohnung, aber auf eine Sicherheit kann er nicht zurückgreifen.
Ich habe mal gelernt, dass ein Sparbuch die Urkunde zu dem Guthaben darstellt. Ohne Vorlage der Urkunde keine Verfügung!
Wenn die Bank verrechnen will, muss sie m.E. die Urkunde einfordern. Sinn ist doch eben, dass eine Hinterlegung des Sparbuches als Sicherheit möglich ist.
AGB Pfandrecht hin oder her, wenn der Kunde die Urkunde nicht vorlegen kann, keine Verfügung, auch keine Verrechnung! _________________ Dies ist lediglich meine Einschätzung des Sachverhaltes. Rechtliche oder steuerliche Beratung sind den ensprechenden Beratern vorbehalten.
@frap: Ja, die Bank teilt dem Kunden mit, dass sie das Sparguthaben gemäß AGB verrechnet und fordert die Rückgabe der Urkunde. Da die Verrechnung gemäß Pfandrecht zu Recht erfolgt, muss der Kunde die Urkunde abgeben.
Dummerweise macht der Kunde dies nie.
Daher verrechnet die Bank auch ohne Vorlage der Urkunde. Nicht ganz sauber, aber unkritisch. Wenn der Kunde später aus der Urkunde Rechte ableiten will, scheitert dies daran, dass er der Bank die Rückgabe der Urkunde schuldet.
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