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A ist Betreuer von B mit ua. dem Aufgabengebiet Aufenthaltsbestimmung.
B hat Korsakow-Syndrom, seine Wohnung wurde gekündigt und aufgelöst mit Genehmigung des Amtsgerichts unter zur Hilfenahme eines Verfahrenspflegers, da B dem nicht mehr zustimmen konnte.
B befand sich zu diesem Zeitpunkt freiwillig in einer psychiatrischen Einrichtung.
Er zog anschließend in ein Pflegeheim in einen geschützten Bereich zur Kurzzeitpflege; dem stimmte B auch zu.
Meine Fragen:
Hätte A dafür die vorherige Genehmigung des Amtsgerichts einholen müssen?
Handelt es sich um eine Unterbringung?
A ist Betreuer von B mit ua. dem Aufgabengebiet Aufenthaltsbestimmung.
B hat Korsakow-Syndrom, seine Wohnung wurde gekündigt und aufgelöst mit Genehmigung des Amtsgerichts unter zur Hilfenahme eines Verfahrenspflegers, da B dem nicht mehr zustimmen konnte.
B befand sich zu diesem Zeitpunkt freiwillig in einer psychiatrischen Einrichtung.
Er zog anschließend in ein Pflegeheim in einen geschützten Bereich zur Kurzzeitpflege; dem stimmte B auch zu.
Meine Fragen:
Hätte A dafür die vorherige Genehmigung des Amtsgerichts einholen müssen?
Handelt es sich um eine Unterbringung?
Nein.
(Wobei ich unterstelle, dass mit "geschützter Bereich" nicht Einsperren gemeint ist.) _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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