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Nach §§1908i i.V.m. 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB darf der Betreuer über Konten mit einem Kontostand von mehr als 3.000,00 EUR nur mit Genehmigung des GErichts verfügen. Dies gilt meines Wissens nicht für Eltern, Ehegatten und Abkömmlinge als Betreuer.
Meine Frage: Wo findet sich die entsprechende Rechtsgrundlage?
Vielen Dank im Voraus!
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