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A vermittelt für B Verträge wobei B aus dem Vertrag verpflichtet ist, eine Provision ("Prämie") an A zu zahlen. Dazu haben A und B durch von B gestellte AGB folgendes vereinbart:
Die Prämie wird im Voraus bereits nach Abschluss des vermittelten Vertrages gezahlt. Der Anspruch auf Zahlung einer Prämie entsteht aber erst dann, wenn der vom Vermittler (A) vermittelte Vertrag eine Laufzeit von mindestens sechs Monaten erreicht.
Nun sind (hier rein fiktiv) folgende Prämien verdient worden:
1. 02.08.XX: 100 Euro
2. 10.09.XX: 70 Euro
3. 15.09.XX 50 Euro
3. 16.09.XX: Rückforderung 100 Euro da Kunde zu "1" gekündigt hat
Gezahlt hat B die 100 Euro zu Nr. 1, diese fordert B mit Schreiben vom 16.09.XX zurück, da der Kunde den Vertrag widerrufen hat. Die Zahlung der weiteren 120 Euro macht B iavon abhängig, dass A zuvor die 100 Euro zurückzahlt, erst dann will A 120 Euro an B zahlen.
A dagegen stellt sich auf den Standpunkt er müsse die 100 Euro nicht zurückzahlen, vielmehr sei B verpflichtet ihm 50+70-100, also 20 Euro zu zahlen. Die Frage ist nur, ob A (durch Mahnung des B oder sonstwie) in Verzug kommt oder ob ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB den Verzugseintritt verhindert.
Oder genauer:
a) ist die AGB-Klausel zu zu verstehen, dass B die Prämie zahlen muss obwohl die Verträge zu "2" und "3" die Laufzeit von 6 Monaten noch nicht erreicht haben (können)?
und wenn ja:
Kann A die Einrede des nicht erfüllten Vertrages später erheben mit der Folge, dass nie Verzug eingetreten ist oder kann er nur ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 geltendmachen mit der Folge, dass er sich die von B geltendgemachten Verzugsschäden (sofern sie berechtigt sind) zu tragen hätte?
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