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Paragraph zu Satzungsänderungen in unserer Satzung

 
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doromi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 20.10.05, 10:28    Titel: Paragraph zu Satzungsänderungen in unserer Satzung Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe eine Frage zum Satzungsinhalt unseres Vereines bzgl. Satzungsänderungen.
Dort steht (z.Zt. noch, soll - wegen Mißverständlichkeit - geändert werden...):

§ 15 - Satzungsänderungen
1) Satzungsänderungen sind nur in einer Mitgliederversammlung möglich, in deren Tagesordnung auf dieses Vorhaben hingewiesen wird.
2) Zur Beschlußfassung ist eine 2/3-Mehrheit notwendig.
3) Bei Notwendigkeit einer neuen Beschlußfähigkeits-Einberufung hat der Vorstand das Recht, am gleichen Tag mündlich einzuladen, im Abstand von einer halben Stunde.
4) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die dann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheiden kann.

Satz 1) ist klar.
Bedeutet Satz 2) eine 2/3-Mehrheit aller Mitglieder oder aller erschienenen Mitglieder ?
Beziehen sich die Sätze 3) und 4) darauf, daß die MV nicht beschlußfähig ist aufgrund der Tatsache, daß weniger als 2/3 aller Mitglieder anwesend sind ?

Danke für jede Antwort...

Gruß
doromi
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duplohanuta
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.05.2005
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 20.10.05, 11:13    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo!
Das bedeutet soweit ich weiß 2/3 ALLER Mitglieder!
Ja, die weiteren Sätze besziehen sich auf die Vorgehensweise, sollte die MV nicht beschlussfähig gewesen sein.

Gruß
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Spezi
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 912

BeitragVerfasst am: 20.10.05, 21:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
Satz 1 ist ebenfalls Mißverständlich, da es nicht langt in die Tagesordnung nur "Satzungsänderung" zu schreiben, sondern es müssen die §§ die geändert werden sollen, angegeben werden.
Satz 2 wird durch Satze 4 ergänzt und sol somit wohl aller Mitglieder bedeuten.
Die Sätze 3 und 4 sind aber total verunglückt, da die Beschlußfähigkeit mit der Zustimmung (Abstimmungsergebnis) verwechselt wird.
In der Satzung müßte anderswo stehen, wann die Versammlung beschlussfähig ist. Wenn dies nicht geregelt ist, ist sie immer beschlußfähig.
In der Regel erfordert eine Satzungsänderung immer mehr als die einfache Mehrheit der anwesenden/abstimmenden Mitglieder 2/3 oder 3/4.
Diese Mehrheit hat nichts mit Beschlußfähigkeit zu tun.
Spezi
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 21.10.05, 08:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
ich verstehe das, was ich an diesen Satzungsformulierungen verstehe, so:

Satz 1:
doromi hat folgendes geschrieben::
Satzungsänderungen sind nur in einer Mitgliederversammlung möglich, in deren Tagesordnung auf dieses Vorhaben hingewiesen wird.

Wie Spezi bereits anmerkte, muss bei der Aufstellung der Tagesordnung darauf geachtet werden, dass mindestens die zu ändernden Paragrafen aufgeführt werden, besser noch die beabsichtigten Neuformulierungen und am Besten eine Gegenüberstellung der bisherigen Formulierungen mit den beabsichtigten Neuformulierungen (synoptische Form).

Satz 2:
doromi hat folgendes geschrieben::
Zur Beschlußfassung ist eine 2/3-Mehrheit notwendig.

Unabhängig davon, was diese Formulierung nach Meinung der Satzungsväter und -mütter bedeuten sollte, bedeutet sie, dass eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig ist, denn das entspricht der gesetzlichen Vorschrift des § 33 BGB:
Zitat:
§ 33 Satzungsänderung
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
"Erschienene Mitglieder" sind nach der Rechtsprechung diejenigen, die sich an der Abstimmung mit einer JA- oder einer NEIN-Stimme beteiligen. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten nicht als erschienen und dürfen nicht mitgezählt werden, weder bei der Grundgesamtheit aller Stimmen noch bei den JA- oder NEIN-Stimmen.
Zwar kann die Vorschrift des § 33 Abs. 1 durch die Satzung abgeändert werden, die vorliegende Formulierung tut dies aber nur für das Stimmenverhältnis, indem sie statt der 3/4-Mehrheit eine 2/3 Mehrheit für ausreichend erklärt. Sollte eine 2/3 Mehrheit ALLER Mitglieder gemeint gewesen sein, hätte dies explizit in der Satzung stehen müssen. Da das nicht der Fall ist, ist lediglich die 2/3-Mehrheit der erschienenen (= mit JA oder NEIN stimmenden) Mitglieder erforderlich.

Satz 3:
doromi hat folgendes geschrieben::
Bei Notwendigkeit einer neuen Beschlußfähigkeits-Einberufung hat der Vorstand das Recht, am gleichen Tag mündlich einzuladen, im Abstand von einer halben Stunde.
Was ist eine "Beschlussfähigkeits-Einberufung" und wann wird sie (laut Satzung(?) ) notwendig?
Ansonsten verstehe ich den Satz so, dass bei Beschlussunfähigkeit (vermutlich einer Versammlung, das steht dort aber nicht) der Vorstand noch am selben Tage eine mündliche Einladung (zu was??) aussprechen darf. Vermutlich ist eine Einladung zu einer Wiederholungsversammlung gemeint, das steht dort aber auch nicht. Im Grunde scheint mir dieser Satz ziemlich sinnlos, da zuviel geraten werden muss, was damit gemeint gewesen sein könnte.

Erst im Zusammenhang mit

Satz 4:
doromi hat folgendes geschrieben::
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die dann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheiden kann.
erhärtet sich die Vermutung, dass in Satz 3 die Mitgliederversammlung gemeint gewesen ist und der ausschließliche Sinn des Satzes 3 wohl der ist, dass die bei Beschlussunfähigkeit gemäß Satz 4 einberufbare neue MV noch am selben Abend mündlich durch den Vorstand einberufen werden kann. Das hätte man dann aber auch so in Satz 4 mit einbauen und den Satz 3 ganz weglassen können.
Die neue Versammlung kann gemäß Satz 4 mit einer 2/3-Mehrheit der (hier explizit) anwesenden Mitglieder (über die Satzungsänderung) entscheiden. Sie ist also unabhängig von etwaigen Satzungsbestimmungen bzgl. der Beschlussfähigkeit einer Versammlung.
Da hier explizit eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefordert wird, zählen Enthaltungen jetzt mit und zwar auf der Seite der NEIN-Stimmen. Nur wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder mit JA stimmen, ist die Satzungsänderung wirksam beschlossen.

JS
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bjh
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 21.10.05, 21:37    Titel: BGH Antworten mit Zitat

Hallo, ich denke auch bei der Formulierung "anwesende Stimmberechtigte" werden Enthaltungen nicht gezählt. Dies hat der BGH 1987 so entschieden. Wenn anderes gewollt ist, muß dies ausdrücklich deutlich werden. Ansonsten sind Stimmenthaltungen nicht anwesend.

Dazu gab es schon vor gut einem Jahr ein Frame.

Gruß
BJH
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FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 21.10.05, 23:05    Titel: Antworten mit Zitat

Dazu aus der Literatur:
Zitat:

Nach § 32 BGB entscheidet bei der Beschlussfassung der MV „die Mehrheit der erschienenen Mitglieder“. Die Bedeutung dieser Vorschrift war lange umstritten. In der Rechtsprechung und von einem Teil der Literatur wurde entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift die Auffassung vertreten, dass bei der Ermittlung der Mehrheit von der Zahl der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auszugehen sei und Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen von dieser Zahl nicht vorweg abgezogen werden dürfen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen würden sich demnach praktisch als Nein-Stimmen auswirken.

1982 hat der BGH (NJW 1982, 1585 = MDR 1982, 551 = Rpfleger 1982, 291) jedoch entschieden, dass bei der Beschlussfassung im Verein die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen sei; Enthaltungen seien nicht mitzuzählen. Danach ist ein Antrag angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein-Stimmen. Dieser höchstrichterlichen Entscheidung ist – unter Aufgabe der früheren Meinung – jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen, weil damit Stimmenthaltungen (und auch ungültige Stimmen) so gewertet werden, wie dies von den betreffenden Mitgliedern regelmäßig gewollt ist, nämlich als Bekundung der Unentschiedenheit (BGH, a.a.O.), des Desinteresses oder der Erwägung, sich aus der zur Abstimmung anstehenden Sache „heraushalten“ zu sollen. Zugleich wird damit eine allgemeine Vereinsübung über die Bedeutungslosigkeit von Stimmenthaltungen gerechtfertigt.
Für die vereinsrechtliche Praxis dürfte mit dieser Grundsatzentscheidung des BGH der Meinungsstreit beendet und Klarheit geschaffen sein, wie nach dem Gesetz ein Beschluss der MV zustande kommt. Gleichwohl ist es nach wie vor ratsam, in der Satzung klarzustellen, dass die Beschlüsse der MV „mit Stimmenmehrheit“ oder „mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ gefasst werden. Es ist nämlich zu bedenken, dass die Satzung nach § 40 BGB von der gesetzlichen Regelung der Beschlussfassung, wie sie der BGH ausgelegt hat, abweichen kann.
Wenn aber entgegen der gesetzlichen Regelung nicht die Mehrheit der abstimmenden (d.h. eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgebenden), sondern die Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheiden soll, so dass Stimmenthaltungen mit der Wirkung von Nein-Stimmen mitgezählt werden, so muss sich dies eindeutig aus der Satzung ergeben (BGH, NJW 1987, 2430 = Rpfleger 1987, 253). Dafür genügt die mehrdeutige Formulierung „Mehrheit der erschienenen Mitglieder“ allein nicht, sondern es muss der Satzungswille, an die Stelle der gesetzlichen Regelung der Beschlussfassung eine andere zu setzen, klar hervortreten.

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, wenn nicht die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung enthält (vgl. § 40 BGB). So könnte z.B. bestimmt werden, dass dann die Stimme des Versammlungsleiters oder die des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag gibt.

Quelle: Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 17. A. Rn. 206


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