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Haftbarkeit als Teil des geschäftsführenden Vorstandes

 
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TUX1982
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.03.2005
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 21.10.05, 11:18    Titel: Haftbarkeit als Teil des geschäftsführenden Vorstandes Antworten mit Zitat

Ich strebe an als Schatzmeister in einem Verein zu kandidieren. Der Verein ist finanziell etwas angeschlagen, aber ich würde trotzdem gerne meinen Beitrag leisten um den Verein evtl. wieder auf den richtigen Weg zu bringen. In einem Gespräch sagte mir die Person, welche noch bis zur nächsten Wahl (im kommenden Monat) das Amt ausüben wird, ich solle meinen Entschluss überdenken den als Teil des geschäftsführenden Vorstandes wäre ich haftbar. Was bedeutet das für mich?
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 21.10.05, 12:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
handelt es sich um einen eingetragenen Verein ("e.V.") ?
Ist der Verein als gemeinnützig anerkannt?

JS
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TUX1982
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.03.2005
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 21.10.05, 14:27    Titel: Antworten mit Zitat

Der Verein ist e.V., es handelt sich um einen Sportverein.
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Rembrandt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 21.10.05, 14:33    Titel: Antworten mit Zitat

Sie haften in folgenden Fällen persönlich:

1. verspätete Bankrottanmeldung - Insolvenzverschleppung

2. Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen

3. Falsche Erklärung oder Nichtabführung von Steuern.

Dies dürften Dinge sein, die in Sportvereinen (Fussball?) durchaus vorkommen.
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13
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 21.10.05, 17:06    Titel: Antworten mit Zitat

Die Haftung hat mit dem geschäftsführenden Vorstand (VS) erst einmal überhaupt nichts zu tun. Das Rechtsgebilde des e.V. ist gerade dazu da, dass keine persönliche Haftung in Betracht kommt. Es haftet grundsätzlich der Verein mit dem Vereinsvermögen. In den von Rembrandt genannten Fällen kann der Verein bei schuldhafter Pflichtverletzung den verantwortlichen VS in Regress nehmen im Wege des Schadensersatzes. Bei steuerlichen Vergehen haftet der VS nach der Rechtsprechung des BFH auf jeden Fall persönlich, da hilft nicht mal eine erteilte Entlastung. Jedoch sind das kalkulierbare Ausnahmen, die bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung nach dem Auftrag der MV nicht zum Tragen kommen. Eine grundsätzliche Haftung der VS-Mitglieder gibt es aber nicht.
_________________
MfG
13
Lach nicht!! Freu Dich anders! Mr. Green
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TUX1982
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.03.2005
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 22.10.05, 11:22    Titel: Antworten mit Zitat

Noch mal der Vollständigkeit halber:

Es handelt sich um einen Eishockeyverein, der trotz guter Zuschauerresonanz schon seid Jahren mehr Schlecht als Recht über die Runden kommt. In diesem Jahr ist es besonderst drastisch, da die Zuschauereinnahmen unter dem kalkulierten Schnitt liegen und da bei weitem nicht soviel Geld durch Sponsoren eingenommen wird wie erwartet. Der bisherige Schatzmeister tritt sein Amt zum Einen wegen seiner sehr angeschlagenen Gesundheit und zum anderen wegen der aus seiner Sicht "aussichtlosen Situation des Vereins" nicht mehr an. Ich würde gerne versuchen, da mir der Verein sehr ans Herz gewachsen ist, meinen Teil zur "Sanierung" beizutragen und aus diesem Grund möchte ich dem Wunsch des restlichen Vorstandes nachkommen und kandidieren. In einem Gespräch sagte mir der bisherige Schatzmeister ist soll folgenden Dinge bedenken:

Wenn der Verein die Mannschaft aus dem Spielbetrieb zurückziehen müsste, weil der Spielbetrieb nicht aufrecht erhalten werden kann, dann würde eine Strafe von 2000€ fällig werden, die an den Eishockeyverband gezahlt werden müsste. Wir wurde gesagt das diese Strafe vom geschäftsführenden Vorstand getragen werden müsste. Ist das Richtig?

Für den Fall das der Verein Schulden machen sollte, dann müsste ich wenn es mit dem Verein zu Ende gehen sollte, dann müsste der geschäfsführende Vorstand für diese Schulden aufkommen. Ist das Richtig?

Danke für Eure Antworten!
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13
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 22.10.05, 11:44    Titel: Antworten mit Zitat

Da würde ich mir einmal die Rechtsgrundlage vom bisherigen Kassenwart (KW) zeigen lassen, nach der dieser haftet. Für Schulden aus dem Vereinsbetrieb haftet der Verein, es sei denn, es gibt explizite Vereinbarungen, die etwas anderes sagen. Diese müssten dann im Verein bekannt sein und nachvollziehbar vorliegen.
Das ein Verein am Abgrund nicht unbedingt (neue) Schulden machen sollte, liegt auf der Hand. Tritt Zahlungsunfähigkeit ein, dann hat der VS die Pflicht, umgehend einen Insolvenzantrag zu stellen. Kommt man seinen Pflichten als VS korrekt nach, dann besteht keine Gefahr der pers. Haftung.
Aus dem Schrifttum:
Zitat:

Haftung des Vorstands im Verein

Grundsatz
Der Vorstand ist das Organ, mit dem der Verein nach außen erkennbar am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Verein haftet für alles, was auf Handlungen und Beschlüsse seiner Organe zurückzuführen ist.
Im Außenverhältnis ist immer zuerst der Verein als juristische Person angesprochen. Er ist der Vertragspartner von Außenstehenden – und nicht das einzelne Vorstandsmitglied oder Organ.
Auch für Schäden, die der Vorstand einem Dritten zufügt, während er für den Verein und nicht als Privatperson handelt. § 31 BGB: Der Verein haftet für seine Organe.
Auch wenn nur ein Vorstandsmitglied aus einem mehrköpfigen Vorstand gehandelt hat.
Auch wenn der Vorstand sich weiterer Personen für die Erfüllung seiner Aufgaben bedient.

Vorstandshaftung im Innenverhältnis
Gegenüber Vereinsmitgliedern, denen Schaden zugefügt wurde, kann bei schuldhafter Pflichtverletzung des Vorstandes neben der Haftung des Vereins auch eine Haftung des Vorstands in Frage kommen. (z.B. rechtswidriger Vereinsausschluss oder Vorenthaltung von Leistungen, die den Mitgliedern satzungsmäßig zustehen) – kommt allerdings dann nicht in Frage, wenn der Vorstand lediglich eine Mehrheitsentscheidung vollzogen hat, an die er gebunden war.
Vorstand gegenüber Verein: der Vorstand kann u. U. bei positiver Vertragsverletzung der im Innenverhältnis (Vorstand-Verein) zugrunde liegenden Auftragsvorschriften ausgleichspflichtig sein. Das gleiche gilt bei unerlaubter Handlung. (Schäden aus der Ausführung des Vorstandsauftrags zu Lasten des Vereins)
Übrigens: ein satzungsmäßiger Vereinsausschluss – wie für Mitglieder in bestimmten Fällen vorgesehen – ist gegenüber einem amtierenden Vorstandsmitglied nicht möglich! (oder allenfalls unter sehr erschwerten Bedingungen). Grund: der Vorstand soll sich nicht dadurch eines ungeliebten Vorstandsmitgliedes und seiner Vorstandseigenschaft entledigen können.

Vorstandshaftung im Außenverhältnis
Zunächst gilt weiterhin der Grundsatz, dass im Außenverhältnis der Verein haftet – in der Regel nicht das handelnde Organ (auch bei Vertragsverletzungen).
Eine Vorstandshaftung bei Schädigung Außenstehender kann nach § 840 II BGB (Ausgleichspflicht des Vorstands zum Verein) in folgenden Fällen in Frage kommen:
Nach § 31 BGB haftet dem Geschädigten jeder, der eine unerlaubte Handlung begangen hat. Somit auch der Vorstand, wenn sie bei ihm lag. Neben diesem kann der Verein als juristische Person in Anspruch genommen werden; dann aber ggf. interner Ausgleichsanspruch Verein-Vorstand.
Beispiele: wenn er nicht nur im Interesse des Vereins handelt, sondern gleichsam in eigener Sache, mit wirtschaftlichem Eigeninteresse – dieses muss aber besonders stark vertreten sein – außerdem z.B. Beschädigung fremden Eigentums, Verletzung der Verkehrssicherungspflichten ...
wenn er in besonderem Maß persönliches Vertrauen des Vertragspartners verletzt hat. Beispiel: der Vorstand übernahm persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages. Er verschweigt, dass der Verein sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet und dadurch die Erfüllung des Vertrages stark gefährdet ist.
Garantenstellung des Vereinsrepräsentanten für die ihm übertragenen organisatorischen Aufgaben (Geschäftsführung) unter Bezugnahme auf Rechtsprechung zu GmbH-Geschäftsführer (in der Literatur wird diese als auf den Verein übertragbar angesehen)
Schuldhafte Verzögerung der Stellung eines Insolvenzantrages: volle Schadenersatzpflicht, da die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags jedes Vorstandsmitglied trifft. Voll = kompletter Schaden, nicht nur der, welcher durch eine geringere Insolvenzquote durch die Verzögerung entstanden ist.
Schuldhafte Verletzung der steuerlichen Pflichten aus der Abgabenordnung (+ Sozialversicherung): persönliche Haftung des Vorstandes (Grundsatz der Gesamtverantwortlichkeit aller Vorstandsmitglieder für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten).
Auch ehrenamtlicher Vorsitzender oder Vorstandsmitglieder eines wirtschaftlich tätigen Vereins, wenn ein hauptamtlicher Geschäftsführer für diese Aufgaben eingestellt ist. (in einem entsprechenden Urteil des Bundesfinanzgerichtshofs ging es um einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer)

Begrenzung der Verantwortlichkeit, wenn vorweg getroffene eindeutige schriftliche Klarstellung vorliegt, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist. Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Unrichtige Spendenbescheinigung: wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch ausgestellt: Haftung des Vorstandes. Entgangene Steuer: Pauschal 40 % der Spende.

Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung z.B. durch Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandsmitgliedes. Diese muss aber satzungsmäßig vorgesehen und durch die Mitgliederversammlung beschlossen sein, nach außen bekannt gegeben bzw. ins Vereinsregister eingetragen werden. M.E. könnte dies nicht nur durch Bildung von sachlichen Vorstandsressorts, sondern u.a. durch die Satzungsregelung geschehen, dass der Verein immer durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten wird.

Bedeutung der Entlastung des Vorstandes
Zuständig ist die Mitgliederversammlung (i.d.R. auf Antrag der Finanzprüfer). Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich vom Stimmrecht ausgeschlossen.
Sie bewirkt, dass der Vorstand von allen Ansprüchen frei gestellt wird, die dem Verein bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen erkennbar waren = Verzicht auf alle Ersatzansprüche des Vereins gegenüber dem Vorstand.
Die Entlastung ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Sie betrifft grundsätzlich die gesamte Geschäftsführung. Die Entlastung kann aber auch beschränkt werden auf: einzelnes Geschäft, bestimmten Zeitabschnitt, einzelne Vorstandsmitglieder. So kann der Vorstand auch teils entlastet, teils nicht entlastet sein.
Die Mitgliederversammlung kann auch beschließen, dass selbst berechtigte Ansprüche an Vorstandsmitglieder nicht verfolgt werden sollen.
Die Entlastung kommt nur bei einwandfreier Geschäftsführung und nach Erfüllung aller dem Vorstand obliegenden Pflichten in Betracht. Sie ist nicht einklagbar. Vertrauen kann nicht erzwungen werden. (Allerdings hat der Vorstand bei versagter Entlastung das Recht auf negative Feststellungsklage, dass Ersatzansprüche nicht bestehen.
Nicht klar in der Literatur beschrieben sind die Folgen verweigerter Entlastung und wie dann weiter zu verfahren ist. Aus dem Zusammenhang kann nur geschlossen werden, dass sich der Verein damit mögliche Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vorstand offen hält. Ein Verein hat bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung durch den Vorstand keinen Grund, die Entlastung zu verweigern. Tut er es doch, sollte der Vorstand sich überlegen, ob er weiterhin diesem Verein vorstehen will.
Zusammenfassend haftet zunächst grundsätzlich der Verein.
Eine Vorstandshaftung kommt in erster Linie in Betracht bei
- Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
- unerlaubter Handlung
- grober persönlicher Vertrauensverletzung
- Insolvenzverschleppung."

_________________
MfG
13
Lach nicht!! Freu Dich anders! Mr. Green
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