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Verfasst am: 26.10.04, 15:39 Titel: Fragen zum Zugewinnausgleich
Grüß Gott von einem Neuling in Forum,
In einem Trennungsfall nach 7-jähriger Ehe wollen sich die Parteien einvernehmlich einigen. Folgende Fragen zum Thema Zugewinnausgleich tauchen auf:
1. A erwarb vor der Ehe auf eigenen Namen eine Eigentumswohnung per Vollfinanzierung. Kaufpreis 149000 DM, Kreditaufnahme 175000 DM; Restverkehrswert ca. 50000€, Restschuld 75000€. Die Wohnung wurde 4 Jahre gemeinsam bewohnt, danach wg. Hausbau vermietet. Steht B hierbei ein Ausgleich zu?
2. Vor 3 Jahren bauten A und B auf beider Namen ein Haus, welches ebenfalls voll finanziert wurde. In der kurzen Zeit wurden natürlich fast ausschließlich Zinsen getilgt, der Verkehrswert laut Schätzung Makler entspricht in etwa der Restschuld. Steht A oder B ein Ausgleich zu, wenn A nach der Scheidung das Haus mit der vollen Restschuld und Risiko auf seinen Namen übernimmt?
Weder A noch B hatten sonstige, nennenswerte Vermögen (bestenfalls begonnene Lebensversicherungen).
Vielen Dank im voraus für jdeen hilfreichen Beitrag!
der Zugewinnausgleich stellt nur auf zwei Stichtage ab, den Tag der Heirat und den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Zum Tag der Heirat wird das jeweilige Anfangsvermögen des Ehegatten ermittelt § 1376 BGB, zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrages das Endvermögen, § 1376, 1384 BGB.
Was dazwischen passiert, ist von einigen hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, für den Zugewinn ohne Bedeutung.
Um das Ergebnis vorwegzunehmen, in dem von DIr geschilderten Fall gibt es keinen Zugewinnausgleich, weil während der Ehe kein Zugewinn erzielt wurde.
A hat
50.000 EUR Wohnung
-75.000 EUR Belastung
-25.000 EUR
B hat 0. 1/2 Anteil Familienheim mit gleichwertiger Belastung.
Wenn A und B zu Beginn der Ehe nichts gehabt haben, hat B keinen Zugewinn und A sogar einen Verlust von 25.000 EUR. Es findet daher kein Zugewinnausgleich statt.
Gruss Hans _________________ Fragt den, der was davon versteht.
Direkt nach der Trennung hat B A angeboten, dass A das Haus mitsamt Schulden übernehmen könne, wenn er es finanziell schafft, das Haus allein weiter zu finanzieren und natürlich Unterhalt für B zu zahlen. Es wurde bei einem Anwalt vereinbart, dass das Trennungsjahr als Testjahr für A gilt, in der er die Liquidität testen kann. Nach Ablauf des Jahres sollte das Ganze festgeklopft werden. Um das finanziell leisten zu können, hat A einige Umbauten vorgenommen und das OG vermietet.
Wenn nun B sich nicht an diese Vereinbarung halten würde und man keine Einigung über das Haus erzielt, was passiert dann? Kann B A zwingen, das Haus zu verkaufen? Oder kann sie gar gegen den Willen von A selbst das Haus übernehmen (obwohl sie das finanziell - alleine - eigentlich nicht leisten kann)?
Zusatzinfo: B ist mit dem gemeinsamen Kind in eine Mietwohnunng ausgezogen (B ist die Frau) und hat einen neuen Freund. Der lebt - natürlich - nicht offiziell dort.
eine Teilungsversteigerung ist ein Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer bestehenden Gemeinschaft, z.B. Erbengemeinschaft.
Sie findet auf Antrag eines der Mitglieder der Gemeinschaft statt. Zunächst wird durch einen vom Gericht bestellten Gutachter der Verkehrswert des Grundstücks und seiner Aufbauten ermittelt. Dann wird das Grundstück im Versteigerungstermin versteigert, wobei der Zuschlag bereits erfolgen kann, wenn nur 70% des Verkehrswertes erreicht werden. KOmmt es im ersten Termin nicht zur Versteigerung, kann in den Folgeterminen der ZUschlag an den Meistbietenden erteilt werden, ohne dass es eine Mindestgrenze gibt.
danke soweit für die Antworten. Ich würde gerne noch mal auf eine Anmerkung von oben zurückkommen.
>> 1/2 Anteil Familienheim mit gleichwertiger Belastung.
Ich habe verstanden, dass beiden Parteien die Hälfte gehört und da der Verkehrswert ca. = der Restschuld ist, gehören beiden eigentlich nur die Schulden.
Wenn jetzt B argumentieren würde, das sie in den 3 Jahren anteilmäßig eine bestimmte Summe mitgetilgt hat, die sie jetzt verlieren würde, wenn sie A das Haus überlässt und daher eine "Abschlagszahlung" verlangen würde. Wie wäre diese Argumentation rechtlich zu bewerten?
Die Argumentation von B ist rechtlich unbeachtlich, weil es nur auf die beiden Stichtage ankommt: Tag der Heirat, Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Was dazwischen passiert, ist rechtlich ohne Bedeutung, von einigen hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen.
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