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Darf man einen Namen nehmen der einer Marke ähnlich ist?

 
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Brick
Gast





BeitragVerfasst am: 26.10.04, 16:03    Titel: Darf man einen Namen nehmen der einer Marke ähnlich ist? Antworten mit Zitat

Hallo Leute!!

Ich habe mal eine Frage bezüglich eines Markennamen! Angenommen man würde ein Onlineauktionshaus eröffnen und es z.B. pbay oder p-bay nennen. Wäre das erlaubt oder wäre damit der bestehende Markenname von Internetauktionshaus [Name geändert] verletzt??

Danke

Grüße
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 26.10.04, 18:55    Titel: Antworten mit Zitat

Das kommt stark auf den Einzelfall an.
Bei einer Ähnlichkeit hängt es letztlich daran, wie überzeugt ein Gericht davon ist, daß man sich an eine bekannte Marke "dranhängen" wollte.

Das dürfte bei Ihrem Beispiel bei allen Auktionshäusern mit "-bay" an prominenter Stelle (also nicht "auktionshalle-bayern") der Fall sein.
Man spricht dann vom prägenden Anteil einer Marke (bei Internetauktionshaus [Name geändert] das "-bay", nicht das "e").
Auch "xBay" oder "superBay" könnten Sie wohl kaum verwenden.

Sie können auch nicht als "Qualle" einen Versandhandel eröffnen oder "Pirsche"-Autos verkaufen.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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BeitragVerfasst am: 27.10.04, 18:41    Titel: Re: Darf man einen Namen nehmen der einer Marke ähnlich ist? Antworten mit Zitat

Brick hat folgendes geschrieben::
Angenommen man würde ein Onlineauktionshaus eröffnen und es z.B. pbay oder p-bay nennen. Wäre das erlaubt oder wäre damit der bestehende Markenname von Internetauktionshaus [Name geändert] verletzt??


Das Verbotsrecht reicht genau so weit, wie aufgrund der Namensähnlichkeit "Verwechslungsgefahr" besteht. D.h. wenn ein von Internetauktionshaus [Name geändert] benutztes Markenzeichen und "p-bay" nach der Auffassung der angesprochenen Interessenten ( d.h. von (potentiellen) Onlineauktions-Teilnehmern) ihrem Gesamteindruck nach als einander derart ähnlich aufgefaßt werden, daß die Durchschnittsinteressenten annehmen könnten, zwischen den Verwendern derart ähnlicher Kennzeichen (zumal für identische Waren/Dienstleistungen) bestünden geschäftliche Beziehungen, oder sie seinen gar identisch.

Den Inhabern "bekannter" Markenzeichen wird ein etwas weiterreichendes Verbotsrecht gewährt: gegenüber ähnlichen Zeichen, die rufausbeutend oder bekanntheits-schmarotzend benutzt werden, aber nur, soweit die für nicht markenähnliche Waren/Dienstleistungen benutzt werden.

mbG
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