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Verfasst am: 26.10.04, 17:23 Titel: Parken mit Selbststellender Parkscheibe
Hallo,
ich erlebe derzeit einen Behördenalptraum und hätte gerne ein paar fachliche Meinungen.
Die Lage: ich besitze eine Parkscheibe mit eingebauter Uhr, die normalerweise tatsächlich als Uhr verwende. Wenn ich auf einem Parkplatz mit dem blauen P parke, dann stelle ich die Uhr ab. Das ist ganz praktisch, denn so hat die Parkscheibe stets die genaue Zeit!
Eines morgens nun musste ich sehr sehr früh zu einer Prüfung, war zu spät dran und habe vergessen, die Uhr abzuschalten. Unnötig zu erwähnen, dass der benutzte Parkplatz eine Parkscheibe erforderte.
Ein Polizist wurde aufmerksam und tat das folgende:
- er warf mir (in meiner Abwesenheit) eine Straftat vor (Betrug)
- er beschlagnahmte mein Fahrzeug (Beweissicherung)
- er rief einen Abschleppdienst
Ich wurde durch ein paar Kommilitonen aufmerksam und begab mit zum Auto. Da ich meinen Ausweis nicht vorzeigen konnte, wollte der Polizist imich verhaften (kein Scherz). Ich habe dem Abschleppdienst 50 Euro in den Hals geworfen und habe dem Polizsiten klar gemacht, dass er mir zu unrecht eine Straftat vorwirft und meine Verhaftung ernsthafte Konsequenzen für ihn hätte. Nun, er ließ mich gehen, nachdem ich mit meiner Krankenversicherungskarte meinen Namen nachweisen konnte.
Nun habe ich einen Bußgeldbescheid erhalten (keine Anzeige, von wegen Straftat) mit folgendem Text:
... folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben: Sie parkten bei Zeichen 314 oder 315, ohne die durch Zusatzzeichen bla bla länger als eine Stunde. Sie verwendeten eine Parkscheibe mit Wecker.
"Parkscheibe" wurde zur wiederholten Begehung von Ordnungswidrigkeiten benutzt! Sie handelten vorsätzlich!
Ich soll zahlen:
- nach §17 OwiG 40 Euro
- kein Fahrverbot, 1 Punkt in Flensburg
- Verdahrenskosten (25,60)
hinzu kommen die 50 Euro für den Abschleppdienst.
Meine Fragen: hätte der Polizist den Wagen abschleppen lassen dürfen? Wer trägt die 50 Euro falls das zu Unrecht geschah? Wieso "vorsätzlich" muss sowas nicht nachgewiesen werden? Ich habe fahrlässig gehandelt! Und wie begründet sich der Punkt in Flensburg?? Lohnt ein Widerspruch?
zu dem Fall oben: leider habe ich bei meinen Ausführungen aufgrund sehr kleiner Bildschirmauflösung den allg. wichtigen Hinweis nicht gelesen. Ich habe die Ausführungen natürlich nicht direkt auf mich bezogen, sondern lediglich auf mich übertragen!
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 26.10.04, 19:37 Titel: Re: Parken mit Selbststellender Parkscheibe
Anonymous hat folgendes geschrieben::
ich besitze eine Parkscheibe mit eingebauter Uhr, die normalerweise tatsächlich als Uhr verwende. Wenn ich auf einem Parkplatz mit dem blauen P parke, dann stelle ich die Uhr ab. Das ist ganz praktisch, denn so hat die Parkscheibe stets die genaue Zeit!
Eines morgens nun musste ich sehr sehr früh zu einer Prüfung, war zu spät dran und habe vergessen, die Uhr abzuschalten.
Wissen Sie, wie man "Schutzbehauptung" buchstabiert?
Die Verwendung einer selbstnachstellenden Parkscheibe ist verboten. Anscheinsbeweis für absichtliche Nutzung ist auch gegeben. Wie wollen Sie also nachweisen, daß Sie wirklich so edel sind, daß Sie die Parkscheibe normalerweise nicht für den Zweck benutzen, für den sie hergestellt wurde?
Ich würde - wenn bzgl. des Betrugsvorwurfes nichts mehr nachkommt - das als "Lehrgeld" abschreiben und die Parkscheibe in Zukunft nur noch außerhalb des Autos benutzen. Ansonsten werfen Sie nur gutem Geld schlechtes nach. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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