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Verfasst am: 14.10.04, 17:03 Titel: Benotung einer klassenarbeit sekundarstufe 1
Darf ein lehrer nach Ausgabe und Benotung einer offiziellen Klassenarbeit die Note verschlechtern wenn ihn jemand (schüler) auf einen nicht angestrichenden Fehler aufmerksam macht:?:
das ist mir in meiner ganzen schulzeit nie passiert,auch wenn ich die lehrer darauf aufmerksam gemacht habe. ich kenne es nur so, dass arbeiten im nachhinein nur verbessert(von der note her) aber nicht verschlechtert werden können.in meinen 14 jahren schule ist das nie vorgekommen.allerdings weiß ich nicht,ob ich einfach nur nette lehrer hatte / habe oder es einfach nicht geht. mfg
Also ich hab jetzt keinen Paragraphen zur Hand, aber entweder ist das Ergebnis einer Arbeit nach der Ausgabe fest oder eben nicht.
Ich denke, es liegt im Ermessen der Lehrer, ob sie sich auf die "nur Verbessern"-Regel einlassen. Wäre es fest könnte man seinem Leher im schlimmsten Fall ja nach Rückgabe der Arbeit unter die Nase reiben, man hätte ihn getäuscht, und er könnte nichts mehr dagegen tun.
Zudem habe ich auch schon erlebt, dass einem Schüler die Note verschlechtert wurde. _________________ Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie) Forenregeln!
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 26.10.04, 18:44 Titel:
Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
Wäre es fest könnte man seinem Leher im schlimmsten Fall ja nach Rückgabe der Arbeit unter die Nase reiben, man hätte ihn getäuscht, und er könnte nichts mehr dagegen tun.
Das ist nicht ganz vergleichbar, da es für Täuschungsversuche eigene Regeln gibt.
Mal als Beispiel vom anderen Extrem: die Note für eine Diplom- oder Promotionsarbeit liegt auch spätestens mit der Zeugnisausgabe fest. Dennoch kann einem die bestandene Prüfung nachträglich aberkannt werden, wenn eine Täuschungshandlung nachgewiesen werden kann.
Ich kenne es übrigens selbst von der Uni so, daß einmal benotete Klausuren nicht mehr nachträglich verschlechtert werden. Als Übungsgruppenleiter hatte ich mal eine Studentin, die für eine völlig falsche Aufgabe 10/10 statt 0/10 Punkte bekam und dadurch bestanden hat statt durchzufallen. Noch vor der Rückgabe an die Studenten ging ich damit zum Professor, der nur abwinkte und meinte, er ändere die Noten nicht mehr, die Studentin habe halt Glück gehabt.
Natürlich hindert den Lehrer allerdings nichts daran, die Arbeit in seiner Gesamtbeurteilung der Halbjahresleistung trotzdem mit der verschlechterten Note zu berücksichtigen, dies dürfte von seinem Handlungsspielraum gedeckt sein. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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An sich muss das schon gehen, mit der nachträglichen Verschlechterung. Nehmen wir den Fall, dass ein eindeutiger Fehler vorliegt, der bei der Bewertung eigentlich negativ für den Schüler hätte berücksichtigt werden müssen, den der Lehrer aber schlicht übersehen hat. Da gibt es § 48 VwVfG: Ein rechtswidriger Verwaltungsakt (z.B: Bestehen der Prüfung) kann zurückgenommen werden. Nun ist längst nicht jede Note und längst nicht jedes Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung ein Verwaltungsakt, aber wenn es für Verwaltungsakte gilt, muss es erst recht für sog. Realakte gelten.
Das ist die eine Seite. Auf der anderen Seite gibt es im Prüfungsrecht ein Verbot der reformatio in peius. Was ist das? "Verschlechterung im Widerspruchsverfahren." Wenn der Prüfling remonstriert oder auch förmlich Widerspruch einlegt, darf das Verfahren nicht auf eine Verschlechterung seiner Note herauslaufen. Ansonsten würde nämlich niemand mehr von seinen Rechten Gebrauch machen, aus Angst, noch zusätzlich eins auf die Nase zu kriegen.
Naheliegendes Argument: Na, dann muss ich ja, wenn ich einen Fehler des Lehrers (zu meinen Gunsten) finde, schnell Widerspruch einlegen. Dann kann er die Note nicht verschlechtern. So wird es aber wohl auch nicht gehen, denn zum Rechtsmissbrach ist das Rechtsmittel nicht gedacht.
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