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Wasserschaden Ventil undicht

 
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Viviane
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Anmeldungsdatum: 21.04.2005
Beiträge: 120

BeitragVerfasst am: 25.10.05, 15:24    Titel: Wasserschaden Ventil undicht Antworten mit Zitat

In einer Mietwohnung entstand durch ein undichtes Eckventil (unter der Spüle, an der Wand - davor eingebauter Mülleimer) ein kleinerer Wasserschaden. D.h. das Wasser ist an der Wand unter den Küchenschrank und leicht in den Küchenschrank getropft, der Küchenschrank ist etwas aufgequollen (Küche ca. 30 Jahre alt) und der Boden darunter ist leicht verfärbt. Es kann nicht gesagt werden, wie lange das Ventil unbemerkt bereits getropft hat.

Ist dieser Schaden auf den Mieter abzuwälzen (Haftpflicht?) oder ist hierfür doch eher die Wohngebäudeversicherung des Vermieters zuständig (die der Mieter ja umlagemäßig auch bezahlt)?
Danke
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TheKing28
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.06.2005
Beiträge: 338

BeitragVerfasst am: 25.10.05, 15:40    Titel: Re: Wasserschaden Ventil undicht Antworten mit Zitat

Viviane hat folgendes geschrieben::
In einer Mietwohnung entstand durch ein undichtes Eckventil (unter der Spüle, an der Wand - davor eingebauter Mülleimer) ein kleinerer Wasserschaden. D.h. das Wasser ist an der Wand unter den Küchenschrank und leicht in den Küchenschrank getropft, der Küchenschrank ist etwas aufgequollen (Küche ca. 30 Jahre alt) und der Boden darunter ist leicht verfärbt. Es kann nicht gesagt werden, wie lange das Ventil unbemerkt bereits getropft hat.

Ist dieser Schaden auf den Mieter abzuwälzen (Haftpflicht?) oder ist hierfür doch eher die Wohngebäudeversicherung des Vermieters zuständig (die der Mieter ja umlagemäßig auch bezahlt)?
Danke


Ein Küchenschrank ist i.d.R. kein Gebäudebestandteil, deswegen würde er durch eine evtl. vorhandene Hausratversicherung abgedeckt werden. Die vorhandenen Schäden am Gebäude müssten durch die Gebäudeversicherung abgedeckt sein, die Versicherung kann aber unter Umständen Regress am Mieter nehmen
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Mogli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 26.10.05, 06:19    Titel: Re: Wasserschaden Ventil undicht Antworten mit Zitat

TheKing28 hat folgendes geschrieben::

Ein Küchenschrank ist i.d.R. kein Gebäudebestandteil...

ist oftmals so, aber hier kommt es darauf an, ob die Küche Egentum des Vermieters oder des Mieters ist.

Wenn die Küche dem Mieter gehört, ist sie Hausrat.

Wenn die Küche dem Vermieter gehört, ist sie entweder als Gebäudebestandteil oder als Gebäudezubehör ind er Wohngebäudeversicherung mitversichert (vgl. Dietz, Wohngebäudeversicherung, A 6.1.5)
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 26.10.05, 07:47    Titel: Antworten mit Zitat

wenn das ventil unbemerkt undicht wird dann kann

Zitat:
die Versicherung kann aber unter Umständen Regress am Mieter nehmen


???

mit welcher begründung?
_________________
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