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GbR, keine Grundbuch Löschung trotz Kreditbegleichung

 
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falko
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.02.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 26.10.05, 20:31    Titel: GbR, keine Grundbuch Löschung trotz Kreditbegleichung Antworten mit Zitat

Folgender Sachverhalt soll diskutiert werden:

Herr A hat mit Herrn B eine GbR zu je 50%. Diese diente dem Erwerb und der Vermietung von zwei Wohnhäusern. Hierzu wurden zwei Kredite bzw. Darlehen aufgenommen.

Herr B hat aufgrund von weiteren GbRs (nicht mit Herrn A) mit der selben Bank Kreditverträge und Grundschuldbestellungen. Hier ist Herr B seinen Zahlungen nicht mehr nachgekommen. Diese Kredite wurden seitens der Bank gekündigt. Die Grundschuldbestellungen wurden verwertet. Diese sind auch wie unten unter Kreditvertrag aufgeführt aufgebaut und beinhalten dieselben Passagen.
HerrB hat hieraus noch verbindlichkeiten der Bank gegenüber.

Später ist auch der einzige noch nicht beglichene Kredit der GbR von Herrn A und Herrn B, bei dieser Bank nicht mehr bedient und seitens der Bank gekündigt worden. (Dies ist wohl rechtens).

Die Bank hat die Zwangsverwaltung der zwei Wohnhäuser erwirkt und strebt die Zwangsversteigerung an. Sie verwertet beide unten näher beschriebenen Grundschuldbriefe.

Herr B hat seinen Anteil an der GbR an eine Dritte Person, Herrn C, übertragen.

Herr A möchte die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung abwenden bzw. beenden. Herr A ist auch gewillt und hat auch die Möglichkeiten die Verbindlichkeiten zu begleichen.

Die Fragen die hier erörtert werden sollen habe ich unter den näheren, den Fragen dienlichen Kreditdetails, aufgeführt.

Kreditvertrag
Diese GbR hat einen Kreditvertrag zur Finanzierung eines Wohnhauses aufgenommen. Als Sicherheit sind im Kreditvertrag ein Sparbrief und eine Grundschuld am Finanzierungsobjekt eingetragen. Der Sparbrief war von Herrn B und wurde mit Zustimmung der Bank, bereits vor Jahren, anderweitig verwendet. Diese Sicherheit existiert nicht mehr.
In der Grundschuldbestellung steht unter I „Die Erschienenen zu 1) und 2), als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, bestellt hiermit ...“.
Diese Grundschuldbestellung enthält unter Abschnitt IV ein „Abstraktes Schuldversprechen mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung“. Hier steht vollgendes: „Die Erschienenen zu 1 und 2, Herr A und Herr B übernimmt als Gesamtschuldner für den Eingang des Grundschuldbetrages nebst Zinsen und etwaiger Nebenleistungen die persönliche Haftung (§780 BGB) und unterwirft sich gleichzeitig deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. ......
Das abstrakte Schuldversprechen dient zur Sicherung der in Abschnitt A der weiteren Bestimmungen genannten Ansprüche insoweit, als der Schuldner auch persönlicher Schuldner der gesicherten Ansprüche ist.“
Im Abschnitt A (Zweckerklärung) der weiteren Bestimmungen steht folgendes:
„Die Grundschuld und die unter Abschnitt IV und Abschnitt B genannten Rechte dienen, auch wenn die Sicherheit anläßlich einer bestimmten Kreditgewährung bestellt wird, zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingt oder befristeten, Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, welche der Gläubigerin gegen die in Abschnitt IV bezeichneten Schuldner (folgender Textteil ist gestrichen und / oder gegen ... (Kreditnehmer, persönlicher Schuldner)) oder dessen Gesamtrechtsnachfolger und bei einer Firma gegen deren Rechtsnachfolger zusteht.

Darlehensvertrag
Weiterhin wurde ein Darlehensvertrag der GbR von Herrn A und Herrn B aufgenommen. Der Verwendungszweck hier war die Renovierung des Objektes B. Das Objekt B ist ein weiters Mietshaus. Als Sicherheiten ist hier folgendes genannt: „Teil aus der noch einzutragenden Grundschuld zu 300 TDM an dem Objekt B“. Die Grundschuld wurde nur über eine Höhe von 200 TDM abgeschlossen.
Darlehnsnehmer ist die GbR.
Der Darlehensvertrag wurde nur von Herrn B unterschrieben. Herr A hat nicht mit unterschrieben.
Das Darlehen ist zu 100% zurückgezahlt worden.

Die hier zugehörige Grundschuldbestellung beinhaltet dieselben, wie bei der zum o.g. Kreditvertrag zugehörigen Grundschuldbestellung, ausser den Abschnitt IV abstraktes Schuldversprechen mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Dieser Abschnitt ist gestrichen.
Die Grundschuldbestellung wurde von Herrn A und Herrn B unterschrieben.

Diese Grundschuldbestellung ist, obwohl das Darlehen zurückgezahlt wurde nicht zurückgegeben und im Grundbuch gelöscht worden.

Fragen:
Muss die Bank, wenn Herr A den Kredit zu 100% begleicht, aus den Grundbüchern raus. Auch wenn Herr B noch weitere Verbindlichkeiten bei der Bank aus seinen anderen Geschäften hat?

War das Verhalten der Bank den, als Sicherheit im Kreditvertrag eingetragenen Sparbrief, von Herrn B freizugeben ohne die Zustimmung von Herrn A einzuholen? Herr A wurde damals hierüber auch nicht informiert.

Kann, das zweite Objekt, bei dem der Darlehensvertrag zurückgezahlt wurde, für den Kreditvertrag noch als Sicherheit dienen?

Wie ist der, von Herrn A, nicht unterschrieben Darlehensvertrag zu bewerten. Muss die Bank hier gezahlte Betraäge zurückerstatten? Hat Herr B und die Bank Herrn A betrogen?

:Wie kann Herr A die weitere Zwangsversteigerung abwenden? Welche Argumente sind hier bei einer evtl. Klage hilfreich.

Gibt es noch weiter Interessante Erkenntnisse?

Falls noch Fragen zu Details sein sollten nur zu.

Bereits herzlichen Dank für die Hinweise und Anregungen.[/b]
_________________
schöne grüsse von falle
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korbinian
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.10.2005
Beiträge: 69

BeitragVerfasst am: 26.10.05, 21:10    Titel: Antworten mit Zitat

Muss die Bank, wenn Herr A den Kredit zu 100% begleicht, aus den Grundbüchern raus. Auch wenn Herr B noch weitere Verbindlichkeiten bei der Bank aus seinen anderen Geschäften hat?

welche Zweckerklärung gibt es für die Grundschuld über TDM 200 Frage

War das Verhalten der Bank den, als Sicherheit im Kreditvertrag eingetragenen Sparbrief, von Herrn B freizugeben ohne die Zustimmung von Herrn A einzuholen? Herr A wurde damals hierüber auch nicht informiert.

wurde der Sparbrief für weitere Verbindlichkeiten des B verwerrtet Frage Interessant ist die Verpfändungserklärung und nicht so die Angaben im Kreditvertrag. Vielleich haftete
der Sparbrief noch für was anderes Ausrufezeichen

Kann, das zweite Objekt, bei dem der Darlehensvertrag zurückgezahlt wurde, für den Kreditvertrag noch als Sicherheit dienen?

siehe Frage 1 Ausrufezeichen

Wie ist der, von Herrn A, nicht unterschrieben Darlehensvertrag zu bewerten. Muss die Bank hier gezahlte Betraäge zurückerstatten? Hat Herr B und die Bank Herrn A betrogen?

Dieser Kredit ist ja zurückgezahlt. Sollte A darauf gezahlt haben kann er evtl. Ansprüche gegen B geltend machen, die aber wahrscheinlich nicht durchsetzbar sind, weil B nicht mehr hat. War wohl Dummheit von A dass er auf einen Kreditvertrag zahlt
den er nicht unterschriebn hat oder Zahlungen aus der GBR zugelassen hat. Hätte er
merken müssen Ausrufezeichen kann man aber diskutieren

:Wie kann Herr A die weitere Zwangsversteigerung abwenden? Welche Argumente sind hier bei einer evtl. Klage hilfreich.

gegen wen will er den klagen Frage Abenden kann er die Zwangsversteigerung am besten wenn er sich mit der Bank einigt und zahlt Ausrufezeichen

Gibt es noch weiter Interessante Erkenntnisse?

bisher nicht Lachen
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falko
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.02.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 31.10.05, 20:43    Titel: HIER SIND MEHR INFOS Antworten mit Zitat

Hier die antworten auf deine fragen.

welche Zweckerklärung gibt es für die Grundschuld über TDM 200 Frage

Mr. Green Im Abschnitt A (Zweckerklärung) der weiteren Bestimmungen steht folgendes:
„Die Grundschuld und die unter Abschnitt IV und Abschnitt B genannten Rechte dienen, auch wenn die Sicherheit anläßlich einer bestimmten Kreditgewährung bestellt wird, zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingt oder befristeten, Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, welche der Gläubigerin gegen die in Abschnitt IV bezeichneten Schuldner (folgender Textteil ist gestrichen und / oder gegen ... (Kreditnehmer, persönlicher Schuldner)) oder dessen Gesamtrechtsnachfolger und bei einer Firma gegen deren Rechtsnachfolger zusteht.
Das abstrakte Schuldversprechen mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung wurde bei diesem vertrag nicht unterzeichnet.

wurde der Sparbrief für weitere Verbindlichkeiten des B verwerrtet Interessant ist die Verpfändungserklärung und nicht so die Angaben im Kreditvertrag. Vielleich haftete
der Sparbrief noch für was anderes Frage

Mr. Green Nein, der sparbrief wurde ausgezahlt. die verpfändungserklärung ist nicht nicht bekannt. wäre für herrn a auch nicht von interesse. herr a ist davon ausgegangen, dass der sparbrief als sicherheit dient und in zukunft dienen wird. war das verhalten der bank (in meiner anfrage näher beschrieben) rechtens herrn a nicht zu informieren bzw. um zustimmung zu bitten?

Dieser Kredit ist ja zurückgezahlt. Sollte A darauf gezahlt haben kann er evtl. Ansprüche gegen B geltend machen, die aber wahrscheinlich nicht durchsetzbar sind, weil B nicht mehr hat. War wohl Dummheit von A dass er auf einen Kreditvertrag zahlt
den er nicht unterschriebn hat oder Zahlungen aus der GBR zugelassen hat. Hätte er
merken müssen kann man aber diskutieren Frage

Mr. Green Im kreditvertrag ist die GbR als kreditnehmer genannt. aber nur herr B hat unterschrieben. Hat die bank hier ihre sorgfaltspflicht nicht verletzt?

gegen wen will er den klagen Abenden kann er die Zwangsversteigerung am besten wenn er sich mit der Bank einigt und zahlt

Mr. Green eine zwangsversteigerungs abwehrklage gegen die bank. eine einigung ist möglich, wenn die bank die grundbücher frei macht. die frage ist müssen sie raus?
_________________
schöne grüsse von falle
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korbinian
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.10.2005
Beiträge: 69

BeitragVerfasst am: 03.11.05, 21:01    Titel: Antworten mit Zitat

hallo falle,

Im Abschnitt A (Zweckerklärung) der weiteren Bestimmungen steht folgendes:
„Die Grundschuld und die unter Abschnitt IV und Abschnitt B genannten Rechte dienen, auch wenn die Sicherheit anläßlich einer bestimmten Kreditgewährung bestellt wird, zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingt oder befristeten, Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, welche der Gläubigerin gegen die in Abschnitt IV bezeichneten Schuldner (folgender Textteil ist gestrichen und / oder gegen ... (Kreditnehmer, persönlicher Schuldner)) oder dessen Gesamtrechtsnachfolger und bei einer Firma gegen deren Rechtsnachfolger zusteht.
Das abstrakte Schuldversprechen mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung wurde bei diesem vertrag nicht unterzeichnet.


Die Grundschuld haftet auf jedenFall für die bei Abschluss der Zweckerklärung bestehenden Verbindlichkeiten der GBR. Die in Abschnitt IV bezeichneten Schuldner hast du nicht genannt. Damit kann nicht gesagt werden ob weitere damals bestehenden Verbindlichkeiten von A und/oder B auch davon gedeckt sind. Später aufgenomene Kredite und Darlehen von A und/oder B dürften durch die weite Zweckerklärung nicht gedeckt sein.

Nein, der sparbrief wurde ausgezahlt. die verpfändungserklärung ist nicht nicht bekannt. wäre für herrn a auch nicht von interesse. herr a ist davon ausgegangen, dass der sparbrief als sicherheit dient und in zukunft dienen wird. war das verhalten der bank (in meiner anfrage näher beschrieben) rechtens herrn a nicht zu informieren bzw. um zustimmung zu bitten?

Nachdem es der Bank freisteht welche Sicherheiten sie verwertet und welchen Kreditnehmer sie in Anspruch nimmt, würde ich sagen ist das nicht fein aber rechtens.
Urteile gibt es meines Wissen nur für den Fall, dass die Bank Sicherheiten des Kreditnehmers unter Wert freigibt, und dann den Bürgen über den gesamten Restbetrag in Anspruch nimmt. Hier wurde aber eine Drittsicherheit freigegeben. Wenn nur die GBR in Anspruch genommen wirddürfte das in Ordnung gehen, wenn A zusätzlich in Anspruch genommen wird, würde ich mal bei der Bank vorsprechen, mit dem Hinweis dass A ohne die zusätzliche Sicherheit die persönliche Haftung nicht übernommen hätte. Hat aber keine Auswirkung auf die Zwangsversteigerung /Zwangsverwaltung wenn die GBR Eigentümer der Immobilie ist.


Im kreditvertrag ist die GbR als kreditnehmer genannt. aber nur herr B hat unterschrieben. Hat die bank hier ihre sorgfaltspflicht nicht verletzt?

Kommt darauf an, ob Herr B von der GBR dafür bevollmächtigt war. Kann auch im GBR- Vertrag stehen. Wenn nicht ist der Kreditvertrag wohl nicht zustandegekommen und die Bank hat ein Problem. In der Regel werden aber Kreditverträge auch von den Gesellschaftern als Mitverpflichtete unterschrieben.

eine zwangsversteigerungs abwehrklage gegen die bank. eine einigung ist möglich, wenn die bank die grundbücher frei macht. die frage ist müssen sie raus?

Solange noch Verbindlichkeiten gegen die GBR bestehen ( bei den Gesellschaftern A + B kommt es auf die Zweckerklärungen an siehe oben ) wird die Bank nicht Lastenfreistellung erklären.

Grüße Korbinian
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Filmsammler
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.10.2005
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 06.11.05, 15:36    Titel: Antworten mit Zitat

Tja, so ist das mit der Grundschuld, sie ist heute ein allgemeingütiges Gut, wie eine Microwelle, niemand kennt aber die Fallstricke.
Früher gab es Hypotheken, diese waren an einen bestimmten Kredit geknüpft. War der Kredit abgezahlt, war auch die Hypothek weertlos, also löschungsreif.
Eine Grundschuld bezeichnet man auch als "Schuld ohne Grund", daß heißt sie sichert auch keinen bestimmten Kredit ab.
Wenn der Kredit also abgezahlt ist, kann die Bank die Grundschuld für weitere Kredite nutzen und die Löschung verweigern.
Wenn nun ein Gesellschafter der GbR eine Grundschuld für dieselbe Bank auf seinem Haus hat, kann die Bank auf diese Grundschuld bei Zahlungsschwierigkeiten in der GbR zurückgreifen.
Insofern Vorsicht bei der Grundschuldeintragung, am besten beider eintragenden Bank keineKreditgeschäfte mehr machen, da immer das Haus mithaftet.
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falko
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.02.2005
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 12.11.05, 15:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Korbinian,

Die Grundschuld haftet auf jedenFall für die bei Abschluss der Zweckerklärung bestehenden Verbindlichkeiten der GBR. Die in Abschnitt IV bezeichneten Schuldner hast du nicht genannt. Damit kann nicht gesagt werden ob weitere damals bestehenden Verbindlichkeiten von A und/oder B auch davon gedeckt sind. Später aufgenomene Kredite und Darlehen von A und/oder B dürften durch die weite Zweckerklärung nicht gedeckt sein

Diese Grundschuldbestellung enthält unter Abschnitt IV ein „Abstraktes Schuldversprechen mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung“. Hier steht vollgendes: „Die Erschienenen zu 1 und 2, Herr A und Herr B übernimmt als Gesamtschuldner .... .
Desweiteren steht unter I „Die Erschienenen zu 1) und 2), als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, bestellt hiermit ...“.

Kommt darauf an, ob Herr B von der GBR dafür bevollmächtigt war. Kann auch im GBR- Vertrag stehen. Wenn nicht ist der Kreditvertrag wohl nicht zustandegekommen und die Bank hat ein Problem. In der Regel werden aber Kreditverträge auch von den Gesellschaftern als Mitverpflichtete unterschrieben.

Eine Vollmacht liegt nicht vor. Das Darlehen ist schon zurückgezahlt. Herr A kann von der Bank das gezahlte Geld (alles oder nur die Hälfte, sein Anteil der GbR, zurückfordern) zurückfordern? Gibt es hierzu noch weitere Hinweise oder Urteile?
Oder muss sich Herr A an Herrn B wenden, der nichts hat. Wäre somit sinnlos.
_________________
schöne grüsse von falle
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