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Verfasst am: 19.10.05, 15:40 Titel: Hinweispflicht von Anwälten vor Beratung?
Gibt es eigentlich eine grundsätzliche Hinweispflicht für Rechtsanwälte, dass ein Anfrage einer Person mit Gebühren verbunden ist? Um es gleich sagen, es geht nicht darum einem Rechtsanwalt nicht seine Gebühren zu bezahlen. Mir geht es nur um eine bestehende und ggfs. die Reichweite einer solchen Pflicht.
Angenommen:
1) A ruft bei Rechtsanwältin M an und erkundigt sich, ob ihr Vermieter sie einfach so kündigen darf. A legt die Gründe kurz dar und M erklärt ihm, dass der Vermieter das nicht darf.
Darf die Rechtsanwältin dafür bereits Gebühren nehmen?
2) A ruft bei Rechtsanwältin M an und erkundigt sich, ob ihr Vermieter sie einfach so kündigen darf. A sagt aber, wenn das Gespräch mit M jetzt Geld kostet, soll sie es sagen. M sagt zu den Gebühren gar nichts und berät A nur wegen des Falls.
Darf die Rechtsanwältin dafür bereits Gebühren nehmen?
Verfasst am: 19.10.05, 17:41 Titel: Re: Hinweispflicht von Anwälten vor Beratung?
Klaus B hat folgendes geschrieben::
Gibt es eigentlich eine grundsätzliche Hinweispflicht für Rechtsanwälte, dass ein Anfrage einer Person mit Gebühren verbunden ist?
Nein. Bei Geschäftsleuten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie ihre geschäftliche Leistung nicht kostenlos erbringen. Wenn ich meinen Fernseher zur Reparatur gebe ohne nach dem Preis zu fragen ist es deswegen auch nicht kostenlos.
Es gibt eine Hinweispflicht, auf Anfrage, die anfallenden Gebühren -soweit möglich - umfassend darzulegen.
Klaus B hat folgendes geschrieben::
1) A ruft bei Rechtsanwältin M an und erkundigt sich, ob ihr Vermieter sie einfach so kündigen darf. A legt die Gründe kurz dar und M erklärt ihm, dass der Vermieter das nicht darf.
Darf die Rechtsanwältin dafür bereits Gebühren nehmen?
Ja.
Klaus B hat folgendes geschrieben::
2) A ruft bei Rechtsanwältin M an und erkundigt sich, ob ihr Vermieter sie einfach so kündigen darf. A sagt aber, wenn das Gespräch mit M jetzt Geld kostet, soll sie es sagen. M sagt zu den Gebühren gar nichts und berät A nur wegen des Falls.
Dann nicht, sofern keine weiteren Umstädne hinzutreten. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Durch einen Anruf in einer Kanzlei man kann einen Termin vereinbaren. Dieses ist keine Beratung und ist kostenlos. Selbst wenn man vorbeischaut und sich über die Tätigkeitsschwerpunkte des Anwaltes persönlich erkündigen möchte, ist dieses kostenlos. Ebenfalls die Anfrage, ob der Anwalt an einem bestimmten Tag Zeit und Interesse hat, um den Anrufer in einem Termin zu vertreten, ist kostenlos. Um ein Rat überhaupt zu geben, müsste sich den Anwalt erst mit dem ganzen Sachverhalt bekannt zu machen, ansonsten ist kein Rat möglich. Daher nicht immer über eine Beratung gesprochen werden kann.
Durch einen Anruf in einer Kanzlei man kann einen Termin vereinbaren. Dieses ist keine Beratung und ist kostenlos. Selbst wenn man vorbeischaut und sich über die Tätigkeitsschwerpunkte des Anwaltes persönlich erkündigen möchte, ist dieses kostenlos. Ebenfalls die Anfrage, ob der Anwalt an einem bestimmten Tag Zeit und Interesse hat, um den Anrufer in einem Termin zu vertreten, ist kostenlos. Um ein Rat überhaupt zu geben, müsste sich den Anwalt erst mit dem ganzen Sachverhalt bekannt zu machen, ansonsten ist kein Rat möglich. Daher nicht immer über eine Beratung gesprochen werden kann.
Korrekt. Die beiden obigen Beispiele gehen allerdings von einer Beratung zu Rechtsfragen aus. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Verfasst am: 27.10.05, 16:39 Titel: Re: Hinweispflicht von Anwälten vor Beratung?
Klaus B hat folgendes geschrieben::
1) A ruft bei Rechtsanwältin M an und erkundigt sich, ob ihr Vermieter sie einfach so kündigen darf. A legt die Gründe kurz dar und M erklärt ihm, dass der Vermieter das nicht darf.
Darf die Rechtsanwältin dafür bereits Gebühren nehmen?
Was heißt denn "dafür bereits"?
Wenn man einen Anwalt um einen rechtlichen Rat ersucht und er einem diesen Rat auch gibt, hat man doch bereits alles bekommen, was man wollte. Nämlich eine professionelle Rechtsberatung.
Und dass die grundsätzlich nicht umsonst ist, dürfte doch wirklich klar sein.
Wenn ein Anwalt für unproblematischere Auskünfte am Telefon tatsächlich nichts berechnet, ist das ein ganz besonderes Entgegenkommen, das man aber nicht erwarten darf. (Eigentlich darf der Anwalt nicht mal kostenlos beraten.)
Ebenso kann man es als besonderes Serviceangebot betrachten, wenn ein Anwalt jemandem, der noch kein Mandant ist, überhaupt telefonisch Auskunft erteilt und man dafür nicht extra in die Kanzlei kommen muss.
Sehr viele Anwälte geben nämlich grundsätzlich gar keine telefonischen Auskünfte mehr an Nicht-Mandanten, weil sie genau wissen, dass die Beratenen zwar gerne den Rat annehmen, es aber merkwürdig finden, dass sie dann auch dafür zahlen sollen.
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