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Recht auf Bildung?!

 
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Tobias Rausch
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Anmeldungsdatum: 27.10.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 27.10.05, 19:55    Titel: Recht auf Bildung?! Antworten mit Zitat

Kann man in Deutschland (Bayern) sein Recht auf Bildung einklagen?

An meiner Universität werden zur Zeit auf Grund von Überbelegungen in Seminarräumen (z.T. wegen Feuerschutzbestimmungen nur eine Raumbelegung von maximal 110 %) massenweise Studierende aus den Seminaren "geworfen". Eine Teilnahme ist daher vor allem für Studierende im ersten Semester nahezu unmöglich, da meist höhere Semester Priorität haben. Ohne Teilnahme an den Seminaren gibt es keinen Schein und somit auch keine Zulassung zum (Vor-)Diplom.

Was kann man dagegen machen? Ist es sinnvoll / aussichtsreich sich auf den Klageweg einzulassen (möglicherweise mit einer Sammelklage von ca. 200 Studierenden?)

Wäre nett, wenn jemand darüber Bescheid wüsste.
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RA Erik Günther
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 202
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 11.11.05, 14:11    Titel: Antworten mit Zitat

Das Recht auf Bildung ist zunächst einmal ein Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Kapazitäten. Nur in Ausnahmefällen kann das so genannte Recht auf Bildung - Berufsfreiheit, Gleichheitssatz, Sozialstaatsprinzip - auch zu einem Anspruch auf Erweiterung vorhandener Kapazitäten führen. Ein hochschulinterner Numerus clausus für bestimmte Lehrveranstaltungen bedarf sicherlich auch einer Rechtfertigung. Jedenfalls wenn dem immatrikulierten Studenten der Zugang zu Lehrveranstaltungen abgeschnitten wird, die nach der Studienordnung und der Prüfungsordnung für den Studenten in dessen Studienabschnitt vorgesehen sind, muss die Hochschule auch für die tatsächliche und ausreichende Versorgung mit dem Lehrangebot einstehen.

Der Klageweg steht offen, um die Ablehnung der Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Einzelfall anzufechten. Dabei fragt sich, ob es sich um eine förmliche Ablehnung oder um einen faktischen Ausschluss von der Lehrveranstaltungen handelt.

Damit werden allerdings keine zusätzlichen Kapazitäten erstritten. Das ist - ob als Einzel - oder Sammelverfahren - für den Studierenden immer nur bezogen auf seine eigenen Rechte möglich. Rechte anderer oder der gesamten Studierendenschaft kann ein Student/können mehrere Studenten nicht geltend machen. Allerdings ließe es sich so darstellen, dass das Recht des einzelnen nur dann effektiv geschützt ist, wenn er nicht mehr fürchten muss, dass sein Anspruch auf Teilnahme faktisch durch andere, teilnahmeberechtigte Studenten bedroht wird. Eine Klage ist sicher ein Stück weit Pionierarbeit aber sicher auch nicht ohne Chancen. Das sage ich hier ganz abstrakt, ohne den Einzelfall zu kennen, insbesondere die maßgeblichen Satzungen.
_________________
Erik Günther
http://www.hlb.de/
http://www.raeg.de/

Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
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