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Kein Anspruch auf Staatsexamen ?

 
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pancar
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Anmeldungsdatum: 28.10.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 28.10.05, 12:41    Titel: Kein Anspruch auf Staatsexamen ? Antworten mit Zitat

Also folgende Fall:


Person 1 und 2 studieren an der uni heidelberg pharmazie. Die uni heidelberg führt erstmals das credit point system ein,das ETCS.

Dem zu folge sammelt man durch die Klausuren 120 Punkte und man hat sein 1.Staatsexamen ohne das man so eine Prüfung macht wie es sonst in ganz Deutschland der Fall ist.
Allerdings hat man nur 3 Klausuren als recht: eine Haupt klausur und 2 Wiederholungen.Nach vertaner chance verliert man den Anspruch auf den Schein an der Uni Heidelberg und in ganz Baden-würtemberg.

Also person 1 und 2 verlieren ihren Anspruch auf den Schein. Man sagt ihnen Sie können weiter studieren wenn sie diesen Schein wo anders erlangen können mit Note.An der uni hd könnten sie nur noch die Nebenscheine machen.

Beide personen wechseln an andere universitäten: person 1 an die uni mainz person 2 an die uni bonn.Sie studieren weiter an den universitäten. Person 1 legt derweilen das 1.Staatsexamen ab.

Person 2 ist kurz davor fehlt nur noch ein Schein zum antretten des St.Examens und man sagt der Person das es in Deutschland kein Pharmazie mehr studieren kann,weil die person 2 ja angeblich ihren Anspruch auf 3 Versuche verloren hat( man hat 3 Chancen fürs Staatsexamen danach kann man diesen Studienfach nicht mehr studieren in Deutschland). Das heißt es werde so angesehen als ob die Person 2 drei mal Staatsexamen geschrieben hätte und sie nicht bestanden hätte in Heidelberg .Die Klausuren wären damals schon Bestandteil des Staatsexamens gewesen.

Dies alles wußte person 2 nicht. Eigentlich sollten beide Personen von der uni hd eine Benachrichtigung erhalten das sie nicht mehr Pharmazie studieren können. Dies ist aber bis jetzt noch nicht passiert.

Sie sehen eine schwierige sache.


Frage1 : Kann die Person 2 das noch gerade biegen, wenn ja wie (uni hd hat keine Benachrichtigung geschickt,mögliche Ansetzpunkt?)

Frage 2: Warum ist es bei der anderen Person (1) kein problem?
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RA Erik Günther
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 11.04.2005
Beiträge: 202
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 09.11.05, 17:55    Titel: Antworten mit Zitat

Der Studiengangpharmazie schließt althergebracht mit dem Staatsexamen ab. Es gilt die Approbationsordnung für Apotheker.

Dort werden auch genaue Vorgaben für das erste Staatsexamen gemacht. Die Universität hat da nur begrenzte Gestaltungsrechte. Insbesondere werden Umfang und Stoff der Prüfung genau vorgegeben. Ohne ein so konzipierte Prüfung abzulegen, kann man den Prüfungsanspruch nicht verlieren. Ansprechpartner ist inswoweit aber nicht die Uni, sondern die staatliche Prüfungsbehörde.

Anders liegt der Fall, wenn es nur um eine Prüfung der Uni als Zulassungsvoraussetzung zu der Staatsprüfung geht. So hört sich das Problem aber nicht an.

Nach § 15 IV AAppO ist nach endgültigem Nichtbestehen eines Prüfungsabschnitts keine weitere Prüfung mehr möglich. Der Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn alle erforderlichen Prüfungen bestanden sind - hier gilt die AAppO! Endgültig nicht bestanden ist die Prüfung, nach dem zweiten erfolglosen Wiederholungsversuch. Das ist eine Regelung auf der Ebene des Bundesrechts. Bei Teilnahme am ordnungsgemäßem Staatsexamen erlischt also der Prüfungsanspruch bundesweit.

Die Uni darf keinen Staatsexamensstudiengang ohne Staatsexamensprüfungsmöglichkeit anbieten.
_________________
Erik Günther
http://www.hlb.de/
http://www.raeg.de/

Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 09.11.05, 18:54    Titel: Antworten mit Zitat

Meine Meinung: Die geschilderten Informationen sind unbrauchbar für eine sinnvolle rechtliche Analyse. Zu viel ist unklar, bzw. unzutreffend dargestellt und es bestehen massive Lücken in der Darstellung. Wäre die ein praktischer Fall - und auch angesichts der Bedeutung - wäre ein Gang zu einem entsprechend spezialisierten Experten naheliegend.

Die gegenwärtige Approbationsordung sieht in § 8 Abs. 3 ein alternatives Prüfungsverfahren vor, dass durch die zuständigen Landesprüfungsbehörden näher geregelt und an den Universitäten eingerichtet werden kann. Wie es scheint, hat Ba-Wü hiervon Gebrauch gemacht an der Universität Heidelberg.

Dies unterstellt ist es durchaus nachvollziehbar, dass ein Scheitern in diesem alternativen Prüfungsverfahren dem Scheitern im "normalen" Verfahren gleich steht und demnach eine weitere Prüfung an anderem Ort rechtlich unzulässig ist.

Genaueres hängt allerdings - in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht - von den Einzelfallumständen ab, die hier nicht vorliegen.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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Catgirl
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.10.2005
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 10.11.05, 03:00    Titel: Re: Kein Anspruch auf Staatsexamen ? Antworten mit Zitat

pancar hat folgendes geschrieben::

Person 2 ist kurz davor fehlt nur noch ein Schein zum antretten des St.Examens und man sagt der Person das es in Deutschland kein Pharmazie mehr studieren kann,weil die person 2 ja angeblich ihren Anspruch auf 3 Versuche verloren hat( man hat 3 Chancen fürs Staatsexamen danach kann man diesen Studienfach nicht mehr studieren in Deutschland). Das heißt es werde so angesehen als ob die Person 2 drei mal Staatsexamen geschrieben hätte und sie nicht bestanden hätte in Heidelberg .Die Klausuren wären damals schon Bestandteil des Staatsexamens gewesen.

Dies alles wußte person 2 nicht. Eigentlich sollten beide Personen von der uni hd eine Benachrichtigung erhalten das sie nicht mehr Pharmazie studieren können. Dies ist aber bis jetzt noch nicht passiert.


Vielleicht hab ich das jetzt falsch verstanden, aber bei vielen Diplompruefungsordnungen ist es z.B. so, dass Nicht-Antreten zu einer Vordiplomspruefung mit Nicht-Bestehen gleichgesetzt wird. Waere also ein Student nach soundsoviel Semestern mit dem Staatsexamn dran, und kann er sich aber nicht anmelden, da ihm noch ein Schein fehlt, gilt die nicht abgelegte Pruefung eben als nicht bestanden, und der Student hat einen Versuch weniger. Evtl. liegt im oben skizzierten Fall genau dieses vor, und eine der beiden Unis hat eben mitgezaehlt, wie oft die eine Person sich fuer's Staatsexamen haette anmelden muessen, und die andere Uni eben nicht?
Sorry, falls dieser Beitrag jetzt den Punkt ueberhaupt nicht treffen sollte Winken !
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