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geh- und fahrtrecht falsch beurkundet, notarfehler

 
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tom38
Gast





BeitragVerfasst am: 27.10.04, 09:06    Titel: geh- und fahrtrecht falsch beurkundet, notarfehler Antworten mit Zitat

hallo,
ich hoffe ich bin mit meinem beitrag in dieser rubrik richtig, ansonsten bitte ich den moderator den beitrag entsprechend zu verschieben.
nun zu meinem problem:
ich habe vor 14 jahren ein wiesengrundstück gekauft, das ich nur über eine im privatbesitz befindliche festgelegte zufahrt (befestige strasse) erreichen kann.

mittlerweile hat der grundstückseigentümer durch dessen grundstück ich fahren darf
(eingetragenes geh- und fahrtrecht habe) den eigentümer gewechselt und darauf gebaut und behauptet nun, dass ich nun kein geht und fahrtrecht mehr habe und mir die zufahrt druch hindernisse gesperrt.

dabei kam ein offensichtlicher fehler in der beurkundung des notars zu tage, der sich auf das geh- und fahrtrecht bezieht und zwar wurde bei kauf vor 14 jahren folgendes beurkundet:
" der käufer verpflichtet sich, einer teilweisen oder gänzlichen löschung des geh- und fahrtrechts zuzustimmen, sofern das restliche , im eigentum des verkäufers bleibende grundstück zu einem späteren zeitpunkt bebaubar oder in sonstiger weise verwertbar wird, sofern dem verkäufer eine anderweitige gleichwertige zu- und abfahrt verschafft wird"

richtigerweise müsste es heissen: "dem kaufer eine anderweitige zu- und abfahrt verschafft wird" (ist beweisbar durch einen vertragsentwurf den ich noch besitze)

nun zu meinen fragen:
1. hat offensichtlich beurkundeter irrtum überhaupt eine gültigkeit?
2. kann der neue besitzer aufgrund dieser falschen beurkundung nun das geh- und fahrtrecht ohne meine zustimmung löschen lassen, da die bedingung, dass es bebaubar und verwertbar ist nun eingetreten ist?
3.muss oder kann der notar diesen fehler durch eine zusatzbeurkundung berichtigen?
4. falls eine berichtigung nicht mehr möglich ist (mittlerweile eigentümerwechsel)
ist der notar zu schaden ersatz verpflichtet, wenn ich dadurch mein geh- und fahrtrecht verloren haben sollte?
5. wie kann man den schaden für ein grundstück bemessen, dass man nicht mehr betreten darf? (wiesengrundstück im aussenbereich, von zwei seiten bis and das grundstück angrenzende babauung)

(anmerken möchte ich noch, dass der grunstückseigentümer durch den mein geh- und fahrtrecht führt, weder vor bebauung, nach der bebauung oder zukünftig dadurch beeinträchtigt wäre, da der weg am äussersten rand den grundstück entlangführt)

würde mich freuen, wenn mir jemand die ein oder andere frage hierzu beantworten könnte.
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BGB
Gast





BeitragVerfasst am: 27.10.04, 10:17    Titel: Antworten mit Zitat

Zwischen Ihnen und dem neuen Eigentümer ist nur der Grundbuchinhalt nebst Eintragungsbewilligung maßgeblich, da das Grundbuch öffentlichen Glauben genießt. Es ist weder eine Grundbuchberichtigung möglich, noch können sie aus diesem Grund gegen den neuen Eigentümer klagen.

Ein möglicher Klagegrund ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck des Wegerechts zum Zeipunkt der Bestellung. Dieser war die Erreichbarkeit ihres Grundstücks. Wenn dieses nicht anders erreichbar ist, ist der Sinn und Zweck des Wegerechts der einzige für mich erkennbare Klageansatz gegen den neuen Eigentümer.

Im übrigen können Sie aber auch ein Notwegerecht geltend machen, falls sie mit der Klage keinen Erfolg haben sollten. Ein solches steht ihnen bereits aus der seinerzeit durchgeführten Teilung zu.
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Nordlicht
Gast





BeitragVerfasst am: 27.10.04, 20:47    Titel: Re: geh- und fahrtrecht falsch beurkundet, notarfehler Antworten mit Zitat

Hallo Tom,
Der "Fehler" hätte (auch) Ihnen doch schon damals auffallen müssen, denn der Notar hat doch auch diese fehlerhafte Passage mit vorgelesen. Nicht zugehört?

Im übrigen meine ich, dass der Fehler auch im rechtlichen Sinn "offenkundig" ist. Bei der Anwendung der von Ihnen zitierten Vorschrift ist nicht am buchstäblichen Sinn festzuhalten, sondern das offensichtlich Gewollte ist maßgebend. Das gilt hier erst recht, wenn berücksichtigt wird, dass der geschriebene Text keinen Sinn ergibt (Wieso sollte dem Verkäufer eine anderweitige gleichwertige Zu- und Abfahrt verschaffen werden, dessen - bebaubar gewordenes - Grundstück offenkundig an eine öffentliche Straße angrenzt, auf eine anderweitige gleichwertige Zu- und Abfahrt also garnicht angewiesen ist?).

Gruss vom
Nordlicht
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BGB
Gast





BeitragVerfasst am: 28.10.04, 10:23    Titel: Antworten mit Zitat

Auch offensichtliche Fehler in einer Grundbucheintragung sind nach einem Eigentümerwechsel auch nur eines der beteiligten Grundstücke nicht mehr zu beseitigen,
da dieses Recht nur bei den ursprünglich Handelnden liegt.

Es bleibst nur der vorbeschriebene Weg. Allerdings denke ich, dass jeder Anwalt hier mit einer einstweiligen Verfügung den Weg sofort wieder "freischießt" - auch ohne Änderung des Grundbuchs.
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Reinhard
Gast





BeitragVerfasst am: 11.11.04, 08:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo zusammen
Der Fehler liegt doch nicht in der Grundbucheintragung. Vielmehr ist der offenkundige Schreibfehler in der Verpflichtung zur Löschung der Dienstbarkeit zu sehen.
Solange die Dienstbarkeit nicht gelöscht ist, besteht das Wegerecht noch und kann ausgeübt werden.
Wenn der Nachbar die Löschung verlangt muss er das gerichtlich durchsetzen. Hierbei muss er sich auf die fehlerhafte Klausel berufen. Dass hier von beiden Seiten der ursprünglichen Vereinbarung nicht der Verkäufer gemeint war (das würde keinen Sinn machen) sondern der Käufer würde spätestens das Gericht feststellen. Hier gilt der Grundsatz, dass eine einvernehmliche Falschbezeichnung nicht schadet (falsa demonstratio non nocet, wie der Japaner sagt)
Gruß Reinhard
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