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Abmahnung wegen keywords bei Google AdWords
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wecki
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Anmeldungsdatum: 04.11.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 04.11.05, 13:42    Titel: Abmahnung wegen keywords bei Google AdWords Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe folgende Situation und wüsste gerne, was mich alles erwarten kann, bzw. was ich tun kann.

Ich bin eine Einzelunternehmung im Bereich Webhosting.

Nun kahm gestern 03.11.05 eine eMail eines großen Konkurenten in's Haus. Dieser ist u.A. auch im Webhostingbereich tätig.

In der eMail wurde ich aufgefordert, bis zum 04.11.2005 folgende Markenrechtsverletzung zu beseitigen.

Ich habe bei Google den Service AdWords verwendet. In diesem ist es möglich bei bestimmten Suchwörtern von Benutzern seine Werbung rechts neben der Suche anzeigen zu lassen.
Dort verwendete ich u.A. als eines dieser Schlagwörter den Firmannamen des anderen Unternehmens und den zusatz Webhosting ("XYZ Webhosting").
Nun wurde meine Werbung neben vielen anderen immer rechts angezeigt, wenn ein Benutzer von Google diesen Suchbegriff in das Suchfeld eingegeben hat.
Mein Werbetext und alles, was sonst damit zu tun hat (außer dem Wörtchen Webhosting und dem gleichen Geschäftsfeld) habe ich sonst keine Verbindung mit der anderen Firma. Auch deren name taucht nicht in irgend einer Form auf. Lediglich durch die nutzung dieses Schlagwortes erscheint rechts meine Werbung.

Dies habe ich nach der eMail sofort unterbunden.

Welche Folgen kann dies für mich haben? In der email wurde außerdem folgender Satz verwendet, der mich etwas verängstigt:
"Unsere Rechtsabteilung sowie das Google AdWords-Serviceteam sind bereits in Kentniss gesetzt.".

Um Antworten wäre ich dankbar.

Mfg
Wecki
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Gast






BeitragVerfasst am: 04.11.05, 21:58    Titel: Antworten mit Zitat

Sie werden wohl von den Anwälten dieser Firma eine kostenpflichtige Abmahnung erhalten und man wird von Ihnen verlangen, sich mittels einer Unterlassungserklärung zu unterwerfen. Ebenso kommt eine einstweilige Verfügung und/oder Unterlassungsklage in Betracht - in jedem Fall aber, wenn Sie auf die Abmahnung nicht fristgerecht in adäquater Art und Weise reagieren.

Falls es ganz dicke kommt, suchen Sie sich jetzt schonmal einen Anwalt, der auf Wettbewerbs- und Markenrecht spezialisiert ist - noch haben Sie Zeit, die gesetzten Fristen sind i.d.R. ziemlich kurz Winken
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kdtimm
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Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 1858
Wohnort: Aachen

BeitragVerfasst am: 04.11.05, 22:08    Titel: Antworten mit Zitat

berliner hat folgendes geschrieben::
Sie werden wohl von den Anwälten dieser Firma eine kostenpflichtige Abmahnung erhalten ...

Was genau wäre denn die Begründung?
_________________
Mit freundlichen Grüssen,
aber bitte mit der nötigen Skepsis geniessen, ist nur meine Meinung.
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wecki
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 04.11.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 04.11.05, 23:38    Titel: Antworten mit Zitat

Dies wäre auch meine Frage.

Lediglich das Keyword berechtigt dazu, das eine Firma abmahnen kann?

Es handelt sich hierbei lediglich um eine geziehlte Werbeeinblendung bei einem bestimmten Suchwort.

Demzufolge könnte ich alle Firmen abmahnen, welche Ihre Werbung beim Suchwort meines Firmennamens anzeigen oder?

Mfg
Wecki
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Servicer
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 06.11.05, 13:24    Titel: Antworten mit Zitat

wecki hat folgendes geschrieben::
.....


Die Sache mit den Adwords, Metatags, etc. ist weiterhin umstritten. Die Mehrzahl der Gerichte, die mit dieser Problematik befasst waren, war allerdings der Ansicht, dass die Verwendung von Marken als Adwords, Metatags, etc. eine Markenrechtsverletzung darstellt.
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Martin R.
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 06.11.05, 13:46    Titel: Antworten mit Zitat

In Zeiten erlaubter vergleichender Werbung, frage ich mich, was das Ganze soll.
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kdtimm
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Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 1858
Wohnort: Aachen

BeitragVerfasst am: 06.11.05, 14:42    Titel: Antworten mit Zitat

Servicer hat folgendes geschrieben::
Die Mehrzahl der Gerichte, die mit dieser Problematik befasst waren, war allerdings der Ansicht, dass die Verwendung von Marken als Adwords, Metatags, etc. eine Markenrechtsverletzung darstellt.


Würde mich freuen, wenn sie mir das Az. verraten könnten.
Die meisten Entscheidungen die ich kenne, verneinen eine Verletzung, solange der Name nicht sichtbar wird.
_________________
Mit freundlichen Grüssen,
aber bitte mit der nötigen Skepsis geniessen, ist nur meine Meinung.
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Gast






BeitragVerfasst am: 06.11.05, 16:47    Titel: Antworten mit Zitat

kdtimm hat folgendes geschrieben::
Was genau wäre denn die Begründung?


IMO folgende Aussage, da eine markenmässige Ausnutzung zu Wettbewerbszwecken vorliegen könnte:
wecki hat folgendes geschrieben::

Dort verwendete ich u.A. als eines dieser Schlagwörter den Firmannamen des anderen Unternehmens und den zusatz Webhosting ("XYZ Webhosting").
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Frhr. v. Gravenreuth
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Anmeldungsdatum: 12.02.2005
Beiträge: 820
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 07.11.05, 16:58    Titel: Antworten mit Zitat

wecki hat folgendes geschrieben::
Dies wäre auch meine Frage.
Es handelt sich hierbei lediglich um eine geziehlte Werbeeinblendung bei einem bestimmten Suchwort.


Um Klartext zu schreiben: Sie schmarotzen mit dem anderen Firmennamen!
Was würde PEPSI sagen, wenn "pepis" als "ganz unauffälliges" Keyword in der Homepage von (Wortsperre:Firma) stünde?


Es ist wie wenn man schreiben würde:

Hier ist Lieschen Müller - Obst und Gemüse
Bei mir gibt es keine ROLEX-Uhren.


um dann unbedarft zu erklären, dass man doch nur darauf hinweisen wollte, dass mein keine ROLEX-Uhr habe.
_________________
Mit freundlichen Grüßen



Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
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Martin R.
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 07.11.05, 17:13    Titel: Antworten mit Zitat

Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::
Es ist wie wenn man schreiben würde:

Hier ist Lieschen Müller - Obst und Gemüse
Bei mir gibt es keine ROLEX-Uhren.


um dann unbedarft zu erklären, dass man doch nur darauf hinweisen wollte, dass mein keine ROLEX-Uhr habe.

Na und?

Wenn ich mich nicht irre, wirbt Tele2 für ihr DSL-flat mit Bezug auf das Angebot von der Anbieter X. Soll es Tele2 verboten sein diese Werbung auch auf der eigenen Homepage zu schalten?
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kdtimm
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Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 1858
Wohnort: Aachen

BeitragVerfasst am: 07.11.05, 17:41    Titel: Antworten mit Zitat

Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::

Um Klartext zu schreiben: Sie schmarotzen mit dem anderen Firmennamen!
Was würde PEPSI sagen, wenn "pepis" als "ganz unauffälliges" Keyword in der Homepage von (Wortsperre:Firma) stünde?


Schlecht aufgelegt heute?
Der Streit zwischen Pepsi-Cola und (Wortsperre:Firma) hat einige Anwälte sehr, sehr reich gemacht...
_________________
Mit freundlichen Grüssen,
aber bitte mit der nötigen Skepsis geniessen, ist nur meine Meinung.
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Gast






BeitragVerfasst am: 07.11.05, 20:51    Titel: Antworten mit Zitat

Martin R. hat folgendes geschrieben::

Na und?

Wenn ich mich nicht irre, wirbt Tele2 für ihr DSL-flat mit Bezug auf das Angebot von der Anbieter X. Soll es Tele2 verboten sein diese Werbung auch auf der eigenen Homepage zu schalten?


Dies geschieht aber IMO im Rahmen der recht eng gefassten Grenzen der vergleichenden Werbung und nicht um die durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise dahingehend zu täuschen, indem man sie auf die eigene Dienstleistung umzulenken versucht.

Lesenswert:
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/wettbewerbsrecht/vergleichendewerbung/
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Frhr. v. Gravenreuth
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Anmeldungsdatum: 12.02.2005
Beiträge: 820
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 07.11.05, 22:47    Titel: Antworten mit Zitat

kdtimm hat folgendes geschrieben::
Servicer hat folgendes geschrieben::
Die Mehrzahl der Gerichte, die mit dieser Problematik befasst waren, war allerdings der Ansicht, dass die Verwendung von Marken als Adwords, Metatags, etc. eine Markenrechtsverletzung darstellt.


Würde mich freuen, wenn sie mir das Az. verraten könnten.
Die meisten Entscheidungen die ich kenne, verneinen eine Verletzung, solange der Name nicht sichtbar wird.


LG Mannheim "ARWIS" (Az: 7 O 291/97); MMR 1998, 217; CR 1998, 306
Der Inhaber einer Homepage haftet dafür, dass Suchmaschinen, das für den Anwender nicht sichtbare Suchwort "ARWIS" finden und in Markenrecht verletzender Weise auf die Seite verweisen.
Urteil vom 01. August 1997

LG Frankfurt "diaprog" (Az.: 3/11 O 98/99); CR 2000,462; NJW-CoR 2000,368 nur LS
Selbst wenn der streitige Begriff auf der gefundenen Seite oder in den Meta-Tags im Quellcode überhaupt nicht erscheint, stellt das Auffinden einer Seite durch das Eingeben eines markenrechtlich
geschützten Begriffes als Suchwort bei einer Suchmaschine eine Markenverletzung dar.
Urteil vom 14. Dezember 1999

LG Essen „Meta-Tag“ (Az.: 44 O 166/03)
„„Die Kammer geht davon aus, dass sich die Beklagte gegenüber konkurrierenden Mitbewerbern einen nach § 1 UWG als unlauter zu bewertenden Wettbewerbsvorteil verschafft hat, weil sie durch das kompendiumartige Auflisten vieler hundert meta-tags ohne jeden inhaltlichen Zusammenhang zur Internet-Seite der Beklagten erreichen wollte, dass ihre Internet-Seiten bei Verwendung gängiger Suchmaschinen an einer der vorderen Stellen benannt und von Nachfragern frequentiert wird. Die Kontaktaufnahme zu Kunden über das Internet hat in den letzten Jahren zunehmend an wirtschaftlicher Bedeutung gewonnen. Geschäftliche Kontakte zu Internet-Anbietern werden hierbei in vielen Fällen dadurch angebahnt, dass der Interessent sich wegen der für ihn unüberschaubaren Vielfalt von Angeboten der Hilfe von Suchmaschinen zur Vorauswahl bedient, in die entsprechenden Suchmasken die ihn interessierenden Waren und Begriffe eingibt, um von der Suchmaschine zu seiner Nachfrage passende Anbieter-Adressen benannt zu be-kommen. Es entspricht weiterhin allgemeiner Erfahrung, dass die Suchmaschinen meist eine Reihe von Anbietern-Adressen benennen, wobei der Nachfrager allein aufgrund der Benennung der Adresse oft nicht erkennen kann, welche Internet-Adresse interessante Angebote enthält. Es besteht deshalb eine Tendenz
der Nutzer von Suchmaschinen, bevorzugt zunächst solche Internet-Adressen aufzurufen, die von der Suchmaschine an einer der vorderen Stellen benannt werden. Der Mitbewerber verschafft sich daher regelmäßig einen wirtschaftlichen Vorteil, wenn er es erreichen kann, dass die Suchmaschine seine Internet-Adresse an vorderer Stelle benennt und so Kunden anlockt, sich mit dem auf der Internet- Seite befindlichen Angeboten vor Angeboten konkurrierender Mitbewerber zu befassen oder aber auch nur aus Spielerei, Frustration oder anderer Motivation auf der Internet-Seite vorhandene Werbe-Links anderer Unternehmen anzuklicken, um dem Inhaber der Internet-Seite durch die dann anfallenden Provisionsansprüche zusätzliche Einnahmen zu verschaffen.
Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten, dass die Verwendung von meta-tags gleichwohl nicht in jedem Falle als unlauter zu bewerten ist. So muss es der Mitbewerber hinnehmen, wenn eine Internet-Seite mit Suchbegriffen gefüllt wird, die im weitesten Sinne noch in einem Zusammenhang zum Leistungsangebot des Anbieters stehen.
Zur Überzeugung des Gerichtes ist die Grenze zur Unlauterkeit aber überschritten, wenn als meta-tags viele hundert lexikonartig aneinander gereihte Begriffe aufgeführt werden, die auch bei einem weiten Verständnis keinen Zusammenhang zum Leistungs- und Warenangebot des Internet-Anbieters mehr erkennen lassen. Ein solches Verhalten lässt förmlich den Schluss zu, dass es dem Gestalter der Internet-Seite nicht mehr darum geht, sein Angebot im Internet optimal zu präsentieren, sondern er die technischen Schwächen der Suchmaschinen-Software ausnutzen will, um sich bei der Benennung durch Suchmaschinen Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Er macht sich hierbei den Umstand zu nutze, dass die Software der Suchmaschinen die Bedeutung eines Anbieters regelmäßig nur danach beurteilt, in welcher Häufigkeit bestimmte Begriffe oder thematisch nahe Begriffe auf der Seite benannt sind und die Software nicht zu bewerten vermag, ob eine Erheblichkeit und Bedeutsamkeit nur künstlich dadurch vorgetäuscht wird, dass man von der .Suchmaschine erfasste Begriffe beziehungslos in grosser Zahl aneinander reiht. Der von der Kammer zu entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich in diesem Punkt wesentlich von der Sachlage, über welche das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 17.02.2004 (20 U 104/03) befunden hat. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über den Fall zu entscheiden, dass die Beklagte zwei Begriffe verwandte und als meta-tags ihrer Internet-Seite unterlegte. Die genannte Entscheidung ergibt weiter, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf der Auffassung zuneigt, dass eine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit dann angenommen werden könne, wenn die Verwendung von meta-tags in nicht unerheblichem Umfang dazu führe, dass sich der Wettbewerber bei gängigen Suchmaschinen vordränge. So liegt die Sachlage hier. Durch die Vielzahl beziehungsloser meta-tags hat es die Beklagte erreicht, dass ihre Internet-Seiten bei Anwendung der Suchmaschine Google unter den ersten Anbietern benannt werden und sich so einen Wettbewerbsvorteil gegenüber konkurrierenden Anbietern verschafft, die ihre Internet-Werbung ohne manipulative meta-tags im Internet präsentieren.
Der Beklagten wird nicht darin zugestimmt, dass durch die Ab- bzw. Ummeldung der Internet-Domains die Wiederholungsgefahr fortgefallen sei und ein Bedürfnis für das vom Kläger verfolgte Unterlassungsbegehren nicht mehr erkennbar sei. Der Kläger hat die in von der Beklagten geführten Internet-Domains nur exemplarisch benannt. Die Beklagte kann jederzeit neue Internet-Domains anmelden und den neuen Internet-Seiten wieder in der festgestellten Weise meta-tags unterlegen.“
Urteil vom 26. Mai 2004
Volltext bei: http://www2.ivew.de/downloads/urteile/LG_Essen_44_0_166_03.pdf

LG Frankfurt a.M. "Meta-Tags"I (Az.: 206 O 679/00)
Wenn man in die Suchmaschine ACOON "Gravenreuth" eingab, wurden 204 Internetseiten gefunden - 164 davon von dem Verein "Freedom for Links e.V." (FFL).
Hierbei waren nur wenige Seiten, die einen Bezug zu Herrn von Gravenreuth hatten, die meisten waren allgemeine Seiten wie z.B. über die Vereinsmitgleider, eine Seite mit einem Bericht über den
Bundespräsidenten a.D. Dr. Roman Herzog etc. Dieser Verein (FFL) hatte als Keywords "von Gravenreuth" systematisch im HTML-Code hinterlegt, wohl in der Absicht so User gezielt auf alle seine Seiten zu lenken. Dies wurde vom LG Frankfurt per einstweiliger Verfügung untersagt.

LG Hamburg "Meta-Tags" (Az.: 406 o 16/01) ITRB 2002,77
Bei Eingabe des Namens „Steinhoefel“ in diverse Suchmaschinen, wurden zahlreiche Internetseiten gefunden, darunter einige des Vereins "Freedom for Links e.V." (FFL).
Dabei waren nur wenige Seiten, die einen Bezug zu Herrn Steinhöfel hatten, die meisten waren allgemeine Seiten zu dem Verein.
Dieser Verein (FFL) hatte als Keywords "steinhoefel" systematisch im HTML-Code hinterlegt, wahrscheinlich in der Absicht, die Bekanntheit des Herrn Steinhöfel dazu zu benutzen, um so User gezielt auf alle seine Seiten zu lenken.
Der Verein wurde zur Unterlassung und zum Ersatz des Schadens verurteilt.
Urteil vom 06.06.2001

OLG Hamburg „Meta-Tags" (Az.: 3 U 34/02)
„Wird die Bezeichnung "AIDOL" und damit die Klagemarke entsprechend dem Gegenstand der Unterlassungsklage (nach den obigen Ausführungen unter I.) benutzt, d. h. als Meta-Tag im HTML-Code oder in der Benutzungsform "weiß auf Weiß-Schrift" auf den Internetseiten der Beklagten, liegt auch nach Auffassung des Senats eine zeichenmäßige Benutzung vor. (aa) In der Rechtsprechung und in der Literatur ist es umstritten, ob die Verwendung fremder Zeichen als Meta-Tag überhaupt einen kennzeichnenden Gebrauch im Sinne der Verletzungstatbestände des MarkenG darstellt. Dies wird verneint vom OLG Düsseldorf (GRUR-RR 2003, 340 Impuls; ebenso im Beschluss des OLG Düsseldorf vom 17. Februar 2004 I 20 U 104/03 Metatags III); dagegen bejaht vom LG München (NJW-RR 2001, 550), OLG München (WRP 2000, 775), OLG Karlsruhe (WRP 2004, 507) und Ingerl/Rohnke (Markengesetz, 2. Auflage, nach § 15 MarkenG Rz. 83). (bb) Nach Auffassung des Senats ist mit dem Österreichischen Obersten Gerichtshof (GRUR-Int. 2001, 796 Numtec Interstahl) von einer differenzierten Betrachtung des Einzelfalles auszugehen, die dabei anzusetzen hat, welche Vorstellungen der Verbraucher bei Aufruf des konkreten Zeichens und der ihm sodann gezeigten Trefferliste haben wird (vgl. zutreffend ebenso: Kur CR 2000, 448 und Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Auflage, § 14 MarkenG Rz. 1198). Bei der Klagemarke "AIDOL" handelt es sich, wie ausgeführt, um eine typische Markenbezeichnung, die keinen beschreibenden Inhalt erkennen lässt. Diese Bezeichnung ist nahe liegend nur dazu geeignet, eine darunter angebotene Leistung von dem Angebot eines anderen Unternehmers zu unterscheiden und muss daher vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden werden. Auch bei einer gesteigerten Trefferzahl nach Eingabe des Begriffs "AIDOL" als Suchwort in eine Suchmaschine wird der Suchmaschinen-Nutzer vernünftigerweise nur erwarten können, dort jeweils Angebote von "AIDOL"-Waren, d. h. von solchen aus dem Betrieb der Klägerin stammenden zu bekommen. (cc) Nach diesen Grundsätzen ist die Verwendung der Bezeichnung "AIDOL" als Meta-Tag im HTML-Code oder in der Benutzungsform "weiß auf Weiß-Schrift" eine markenmäßige Benutzung. Unerheblich ist dabei, dass der Nutzer der Internetseiten, auf denen sich ein solcher Hinweis befindet, diesen nicht "lesen" kann. Er ist gleichwohl vorhanden und insoweit auch benutzt. Denn diese Form der unsichtbaren, aber für die Suchmaschinen lesbaren Markierung dient gerade dazu, über die "Trefferliste" auf die entsprechenden Internetseiten zu gelangen. 2.) Die beanstandete Verwendung der Bezeichnung "AIDOL" als Meta-Tag im HTML-Code oder in der Benutzungsform "weiß auf Weiß-Schrift" durch die Beklagte ist als Markenverletzung rechtswidrig“.
Urteil vom 06. Mai 2004
Volltext: http://www.jurpc.de/rechtspr/20040274.htm

LG Düsseldorf "Meta-Tags" (Az.: 12 O 48/02)
Die Verwendung von bestimmten Schlüsselbegriffen ("keywords") in Meta-Tags, die keinen sachlichen Bezug zu der entsprechenden Internet-Seite aufweisen, verstößt gegen §§ 1, 3 UWG.
Urteil vom 27. 3. 2002

OLG Düsseldorf "Meta-Tags“ (Az.: 20 U 93/03)
„Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die Meta-Tags auch nicht unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden. Dabei kann zu Gunsten des Antragstellers davon ausgegangen werden, dass die genannten Meta-Tags tatsächlich auf der Web-Site der Antragsgegnerin zu finden sind bzw. waren.
(.....)
Die Antragsgegnerin versucht durch die - unterstellte - Benutzung der Meta-Tags nicht, sich "zwischen die (potentiellen) Kunden und den Antragsteller zu stellen."
Zum Einen sind die fraglichen Meta-Tags nach der eigenen Auffassung des Antragstellers für potentielle Erwerber von Roben bei einer Suche im Internet ungeeignet. Die oben zitierte Rechtsprechung und Literatur betrifft Meta-Tags, die aus "fremden" Begriffen (Marken oder Unternehmenskennzeichen) bestehen, wobei aber der Unternehmer Waren bzw. Dienstleistungen der fraglichen Art vertreibt. In einem derartigen Fall kann darüber diskutiert werden, dass möglicherweise potentielle Kunden diesen "fremden" Begriff eingeben, um zur Web-Site des hinter diesem Begriff vermuteten Unternehmens zu gelangen, und stattdessen auf eine andere Web-Site eines Konkurrenten "umgelenkt" werden. Derartiges ist hier jedoch nicht der Fall. Internet-Benutzer, die die angegriffenen Meta-Tags als Suchbegriff eingeben, sind sich bewusst, dass auf der "Trefferliste" Website auch Domains aufgeführt werden, deren Inhalt mit dem Suchbegriff nichts oder nur am Rande "zu tun hat". Eine "Rubrikenreinheit" existiert - wie im Termin vom 17. September 2002 erörtert - im Internet jedenfalls bei diesen allgemein gehaltenen Begriffen nicht. Dies mag bei üblichen, ständig gebrauchten Anzeigenrubriken in Zeitungen anders sein, wo im Allgemeinen eine klare Einordnung von Anzeigen möglich ist (vgl. BGH GRUR 1991, 772 - Anzeigenrubrik I; BGH GRUR 1991, 774 - Anzeigenrubrik II). Anders ist dies aber bei Suchbegriffen sowie bei Meta-Tags, die in einer unendlichen Vielzahl existieren, individuell eingegeben worden und bei denen keine Standardeinteilungen existieren. Dass auch der Antragsteller nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin auf seiner Website "keywords" wie "tinte", "toner", "inkjet", "inkjetdrucker", "laser", "kopierer", "leergutankauf", "tintenpatronen", "cartridges", "carts" benutzt, mag zwar - wie das Landgericht ausführt - unter dem Gesichtspunkt der "unclean hands" unerheblich sein, wirft aber ein bezeichnendes Licht auf die tatsächlichen Verhältnisse im Internet, von denen der Internet-Benutzer ausgeht. Wie im Termin vom 17. September 2002 erörtert, gehen Suchmaschinenbetreiber deswegen zumindestens teilweise zu geeigneteren Anknüpfungspunkten über, bei denen "key-words" keine Rolle mehr spielen.
Hinzu kommt, dass sich eine Abgrenzung derjenigen Meta-Tags, die noch eine hinreichende Beziehung zum Inhalt der betreffenden Web-Site haben, von denjenigen, bei denen das nicht mehr der Fall ist, in verlässlicher Weise kaum möglich ist. Aus welchen Gründen die vom Landgericht als unbedenklich angenommenen Meta-Tags wie "Bestattungsunternehmen", "Recht", "BGH", OLG", "Rechtsprechung" eine engere Beziehungen zu Roben aufweisen als die von ihm untersagten Bezeichnungen wie "Entscheidungen", ist schwer nachvollziehbar.
(....)
Die Benutzung der Meta-Tags ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Anlockens wettbewerbswidrig.
(....)
Die Verwendung von Meta-Tags sind schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Belästigung der Internet-Benutzer mit Unnötigem wettbewerbswidrig.
Urteil vom 01.10.2002
Volltext bei: http://www.jurpc.de/rechtspr/20030072.htm
Berufungentscheidung zu LG Düsseldorf "Meta-Tag Keywords" (Az.: 12 O 48/02)

LG München I "Meta-Nachrichtendienst" (Az.: 7 O 6910/01)
Eine Metasuchmaschine, die zur Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen systematisch Rubriken, Schlagzeilen und Teaser von Artikeln einer News-Website ausliest und unmittelbar auf die Volltext verlinkt, verletzt die Rechte des Datenbankherstellers.
Urteil vom 18.9. 2001

OLG Hamburg I Meta Tag „schufafreierkredit.de (Az. :5 U 64/03)
„Die Antragstellerin ist die führende deutsche Kreditschutzorganisation, deren Dienstleistungen unter dem Schlagwort SCHUFA im Zusammenhang mit Bonitätsprüfungen allgemein bekannt sind. Der Antragsgegner bietet im Internet auf verschiedenen Webseiten Kredite an, deren Vergabe nicht von einer Auskunft der SCHUFA abhängen soll.“
(....)
Der Senat vermag aus eigener Sachkunde zu beurteilen, dass es sich bei dem Begriff SCHUFA um eine bekannte Bezeichnung handelt. Dabei ist es nicht von relevanter Bedeutung, ob dem Verkehr gerade die Marke zur Kennzeichnung der von der Antragstellerin angebotenen Dienstleistungen bekannt ist oder ob dem Verkehr in erster Linie die das Unternehmen individualisierende Geschäftsbezeichnung der Antragstellerin vertraut ist. Denn die Anspruchsvoraussetzungen aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG unterscheiden sich in den für die Entscheidung dieses Rechtsstreits maßgeblichen Aspekten nicht. Im Ergebnis ist praktisch der gesamten deutschen Bevölkerung der Begriff SCHUFA bekannt, denn fast jeder Volljährige hat ein Giro-Konto und musste bei dessen Eröffnung die SCHUFA-Klausel (Anlage BF2) unterzeichnen. Da diese Klausel auch bei vielen sonstigen Geschäftsvorgängen AGB-mäßig vereinbart wird, bei der es auf die Bonität des Kunden ankommt, wird nur ein verhältnismäßig geringer Prozentsatz der Bevölkerung hiermit noch nicht in Berührung gekommen sein.
(....)
Der Antragsgegner verwendet den Begriff SCHUFA in den angegriffenen Domainbezeichnungen im Ergebnis produktbeschreibend, nämlich zur Bezeichnung einer bestimmten Art von Krediten im Sinne einer "Negativabgrenzung" zu den Darlehensgeschäften, bei denen - wie dies die Regel ist - die Dienstleistungen der Antragstellerin in Anspruch genommen werden. Damit bedient sich der Antragsgegner nur eines Sprachgebrauchs, der sich in Deutschland - im Widerspruch zu der tatsächlichen Rechtslage - bei der Verwendung der Marke bzw. Unternehmenskennzeichnung der Antragstellerin "eingebürgert" hat.
(....)
Für die Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen im Quelltext von Websites als Metatags gilt im Ergebnis keine andere Rechtslage. Wenn der Antragsgegner seine Dienste auf den Internet-homepages anbieten kann, muss es ihm auch möglich sein, über Metatags hierfür werben zu können und dabei solche Begriffe als Hinweis auf seine Dienstleistungen zu nutzen, deren Verwendung ihm - wie dargelegt - ohne Verstoß gegen markenrechtliche Grundsätze gestattet ist.
Urteil vom 06.11.2003
Volltext: http://www.jurpc.de/rechtspr/20040194.htm

LG Hamburg "Meta-Tags" (Az: 315 O 258/99); MMR 2000,46; NJW-CoR 1999,499 (nur LS); CR 2000,121
Bei der Bezeichnung der Klägerin als "Galerie d'Histoire" handelt es sich um eine Unternehmenskennzeichnung. Diese hat der Beklagte verletzt, indem er die sog. Meta-Tags auf seiner Website gesetzt hat. Die Bezeichnung der Klägerin ist hinreichend kennzeichnungskräftig, zumal bei der in § 5 MarkenG geschützten geschäftlichen Bezeichnung eher geringere Anforderungen zu stellen sind, als bei § 14 MarkenG. Zwar ist angesichts der Branche , in der die Klägerin tätig wird, die Bezeichnung "Galerie d`Histoire" auch beschreibend, aber noch hinreichend originell. Der Beklagte benutzt dabei jeweils Teile der geschützten Unternehmensbezeichnung für seine Meta-Tags,
was zu Verwechslungen führen kann, da sich die User auf einer Website der Klägerin wähnen. Dies gilt um so mehr, als zwischen den Parteien praktisch Branchenidentität besteht. Jedenfalls ist
eine mittelbare Verwechslungsgefahr naheliegend, da für den InternetBenutzer die Annahme, zwischen beiden Geschäften bestehe eine Verbindung und/oder Kooperation, naheliegend erscheint.
Dies gilt um so mehr, als der Kläger selbst im Internet nicht vertreten ist. Letzteres führt im übrigen nicht dazu, dass die Parteien auf verschiedenen Märkten tätig sind, denn die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich die Interessenten antiker Militaria, sind identisch.
Beschluss vom 13. September 1999

LG Hamburg "Meta Tag" (Az.: 416 O 63/01)
1. Bei der Verwendung fremder Kennzeichen als Metatag liegt eine kennzeichenmäßige Benutzung schon dann vor, wenn das Markenzeichen über die Suchworteingabe für den Verbraucher zumindest mittelbar wahrnehmbar war. Die fehlende Sichtbarkeit der Metatags für unkundige Internutzer ist unbeachtlich.
2. Ein Händler, der Markenprodukte vom Hersteller direkt bezieht, kann sich auf die Erschöpfungsregelung des § 24 MarkenG berufen und darf die fremde Marke als Metatag verwenden, wenn der Händler auf der entsprechenden Website die Markenprodukte tatsächlich anbietet.
Urteil vom 13. 7. 2001

LG München I „Meta Tag“ (Az. 17HK 0 10389/04).
„Impuls“ ist für die Antragstellerin markenrechtlich für den Bereich Versicherungen geschützt. Die Antragsgegnerin hat in den HTML-Metatags einer Subdomain verwendet. Die stellt eine Benutzung einer fremden Marke beziehungsweise geschäftlichen Bezeichnung dar. Hierdurch sollen Suchmaschinen dazu veranlasst werden, bei Eingabe des Wortzeichens durch den Internetnutzer die Website des Verletzers auf der Trefferliste anzuzeigen. Wer aber den Begriff "Impuls" im Zusammenhang mit Versicherungen in eine Suchmaschine eingebe, suche gezielt nach Dienstleistungen der Antragstellerin. Darüber hinaus sei der Begriff auch ohne jeden Sinnzusammenhang mit verschiedenen Begriffen aus dem versicherungsbereich kombiniert gewesen, sodass es sich um keine beschreibende Benutzung, sondern um eine markenmäßige bzw. kennzeichnende Benutzung des Begriffs handle. Etwas anderes solle allenfalls dann gelten, wenn das Wort in einem Fließtext ohne Hinweis auf bestimmte Versicherungsdienstleistungen enthalten sei, also lediglich beschreibenden Charakter habe.
Urteil vom 24. Juni 2004

OLG München "Referierende Wiedergabe eines Verbotstenors auf einer Internetseite" (Az.: 21 W 3313/00) CR 2001,863; ITRB 2002,55
Die Wiedergabe eines Urteilstenors einer Unterlassungsverfügung auf einer Website stellt keinen Verstoß gegen ein gerichtliches Äußerungsverbot dar. Weil damit die streitige Behauptung nicht wieder neu aufgestellt oder verbreitet wird, sondern gerade mitgeteilt wird, dass sie verboten worden ist.
Beschluss vom 1.03.2001

LG Düsseldorf "Sachfremde Keywords" (Az.: 12 O 48/02)
Ein Versandhändlers von Roben Metagtags mit juristischen Bezügen (Urteile, Entscheidungen, Uni, Repetitorium..), Auf der entsprechenden Seite waren jedoch keine Informationen zu den Begriffen enthalten waren.
Das ist ein Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG, da die Verwendung dieser Begriffe ein gezieltes Abfangen der Kunden sowie eine Täuschung über die gebotenen Inhalte der Website darstellt. Zur Verneinung eines Wettbewerbsverstoßes forderten die Richter „einen gewissen sachlichen Zusammenhang zwischen Metatags und den angebotenen Inhalten der Seite“.
Urteil vom 27. März 2002

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Günter Frhr. v. Gravenreuth
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Frhr. v. Gravenreuth
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Anmeldungsdatum: 12.02.2005
Beiträge: 820
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 07.11.05, 22:50    Titel: Antworten mit Zitat

kdtimm hat folgendes geschrieben::

Schlecht aufgelegt heute?
[


Nö wieso???

[
Zitat:

Der Streit zwischen Pepsi-Cola und (Wortsperre:Firma) hat einige Anwälte sehr, sehr reich gemacht...


Die prozessfreudigkeit von (Wortsperre:Firma) kenne ich - hat denen aber auch nichts geholfen.
_________________
Mit freundlichen Grüßen



Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
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kdtimm
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 09.09.2005
Beiträge: 1858
Wohnort: Aachen

BeitragVerfasst am: 07.11.05, 23:41    Titel: Antworten mit Zitat

Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::
kdtimm hat folgendes geschrieben::

Schlecht aufgelegt heute?


Nö wieso???



Was ist denn heute nur los mit Ihnen?!

Haben Sie jeglichen Sinn für Realitäten verloren? Wer vertritt denn die mögliche Klägerin?
Ein Gravenreuth etwa, oder nicht viel eher ein schwitzender RA der Krampfhaft nach relevanten Urteilen googled?!
Entweder Sie übernehmen den Fall, dann revidiere ich meine Einschätzung, oder Sie lassen den armen Mann in Ruhe.
_________________
Mit freundlichen Grüssen,
aber bitte mit der nötigen Skepsis geniessen, ist nur meine Meinung.
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