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gerichtliche Instanzen bei Beschwerde gegen den Betreuer

 
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Anne_md
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Anmeldungsdatum: 08.11.2005
Beiträge: 3
Wohnort: Magdeburg

BeitragVerfasst am: 08.11.05, 19:20    Titel: gerichtliche Instanzen bei Beschwerde gegen den Betreuer Antworten mit Zitat

hallo ihr lieben,

ich habe von einem Fall erfahren, in dem ein gerichtlich bestellter Betreuer ziemlich viel Mist mit der Betreuten anstellt.
Wie und wo kann man sich gegen ihn beschweren, bzw. ihm die Betreuung entziehen. Beim zuständigen Betreuungsgericht wurde es schon mehrfach versucht. Welcher Instanz ist das Betreuungsgericht unterstellt? Es handelt sich um eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt bei einer jungen Frau.

im voraus schon mal danke an euch
_________________
Liebe Gruesse von Anne
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 09.11.05, 11:27    Titel: Re: gerichtliche Instanzen bei Beschwerde gegen den Betreuer Antworten mit Zitat

Anne_md hat folgendes geschrieben::
Wie und wo kann man sich gegen ihn beschweren

Erst einmal kommt es darauf an, wer "man" ist. Abgesehen von der Betroffenen selbst hat nicht jeder ein Beschwerderecht, nicht einmal alle Angehörigen.

Ansonsten kann in bestimmten Fällen gegen Entscheidungen des Betreuungsgerichts Beschwerde beim Landgericht eingelegt werden.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Anne_md
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Anmeldungsdatum: 08.11.2005
Beiträge: 3
Wohnort: Magdeburg

BeitragVerfasst am: 09.11.05, 19:00    Titel: Antworten mit Zitat

Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben:

Zitat:
Erst einmal kommt es darauf an, wer "man" ist.


Sie selbst will sich beschweren. Ich bin nur die Freundin und ich habe die Sache schon lange verfolgt.
Du hast mir aber schon mit deiner Antwort geholfen.
Vielen Dank
_________________
Liebe Gruesse von Anne
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Malte Haas
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Anmeldungsdatum: 02.09.2005
Beiträge: 212
Wohnort: bei Opa inne Werkstatt

BeitragVerfasst am: 10.11.05, 15:13    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Anne.
Ohne Anwalt geht das wahrscheinlich nicht. Ich selbst habe versucht über Rechtspfleger und Richter den Betreuer meiner Mutter in die Pflicht zu nehmen. Nach über 2 Jahren nahm ich anwaltliche Hilfe und nun geht es mit einem anderen Betreuer.
Meine Mutter hat wieder Rechte.
Gruss Malte
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Anne_md
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Anmeldungsdatum: 08.11.2005
Beiträge: 3
Wohnort: Magdeburg

BeitragVerfasst am: 13.11.05, 18:30    Titel: Antworten mit Zitat

hallo Malte,
kann meine Freundin für den Anwalt Gerichtskostenhilfe in Anspruch nehmen, oder wie ist das geregelt?
_________________
Liebe Gruesse von Anne
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Malte Haas
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Anmeldungsdatum: 02.09.2005
Beiträge: 212
Wohnort: bei Opa inne Werkstatt

BeitragVerfasst am: 13.11.05, 20:10    Titel: Antworten mit Zitat

Tut mir leid, das weiß ich nicht.
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Gerd aus Berlin
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.11.05, 02:38    Titel: @ Anne_md: Rechtsberatungsschein Antworten mit Zitat

Bist du arm, kannst du einen Rechtsberatungsschein vom Amtsgericht bekommen, falls das nicht selber Beratung anbietet wie in HH. Dazu benötigst du Unterlagen über dein Einkommen u. evtl. Ausgaben (Miete) und dann schilderst du den Fall dort.

Mit dem Schein suchst du dir einen Anwalt, macht der das, zahlst du max. 10,- für die Erstberatung (sonst ca. 210,- inkl. MWSt., demnächst also mehr:-).

Kommt es zu einem Prozeß, kannst du dort auch Prozeßkostenhilfe beantragen. Das kann aber auch dein Anwalt.

Gruß aus Berlin, Gerd
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 15.11.05, 09:34    Titel: Re: @ Anne_md: Rechtsberatungsschein Antworten mit Zitat

Zitat:
Bist du arm, kannst du einen Rechtsberatungsschein vom Amtsgericht bekommen, falls das nicht selber Beratung anbietet wie in HH. Dazu benötigst du Unterlagen über dein Einkommen u. evtl. Ausgaben (Miete) und dann schilderst du den Fall dort.

Nein, es kommt allein auf die Vermögensverhältnisse der Freundin an. Allein diese hat evtl. Anspruch auf Beratungshilfe. Sie können sich nicht stellvertretend für die Freundin beraten lassen.
Zitat:
Kommt es zu einem Prozeß, kannst du dort auch Prozeßkostenhilfe beantragen. Das kann aber auch dein Anwalt.

Zu was für einem "Prozess" soll es kommen? Wir reden doch über Betreuungsrecht, also den Bereich der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit. Und da sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH sehr viel enger als üblich, da das Gerichts ohnehin zur Amtsermittlung verpflichtet ist. Viele Gerichte gewähren in Betreuungsverfahren grds. keine PKH.
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Gruß
Vormundschaftsrichter


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Gerd aus Berlin
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.11.05, 15:40    Titel: Rethorik und Recht sind anscheinend zwei Paar Stiefel Antworten mit Zitat

Dass nur der Betroffene einen Schein bekommt, ist klar, Herr Vormundschaftsrichter. "Bist du arm, kannst du" ist eine gebräuchliche rethorische Form von "Ist man arm, bekommt man".

Meines Wissens ist das Vermögen von "man" oder der Freundin nicht erheblich, sondern das Einkommen. Stimmt das?

Gruß aus Berlin, bin Rethor und kein Richter, Gerd
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 15.11.05, 17:42    Titel: Re: Rethorik und Recht sind anscheinend zwei Paar Stiefel Antworten mit Zitat

Gerd aus Berlin hat folgendes geschrieben::
Meines Wissens ist das Vermögen von "man" oder der Freundin nicht erheblich, sondern das Einkommen.

Beides.
Zitat:
"Bist du arm, kannst du" ist eine gebräuchliche rethorische Form von "Ist man arm, bekommt man".

Versteh ich nicht. Ich aber wohl auch egal.
Zitat:
Gruß aus Berlin, bin Rethor

Glückwunsch.
(Allerdings hätte ich von Rhetor erwartet, dass er das Wort auch richtig schreibt.)
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


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