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Anne_md noch neu hier
Anmeldungsdatum: 08.11.2005 Beiträge: 3 Wohnort: Magdeburg
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Verfasst am: 08.11.05, 19:20 Titel: gerichtliche Instanzen bei Beschwerde gegen den Betreuer |
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hallo ihr lieben,
ich habe von einem Fall erfahren, in dem ein gerichtlich bestellter Betreuer ziemlich viel Mist mit der Betreuten anstellt.
Wie und wo kann man sich gegen ihn beschweren, bzw. ihm die Betreuung entziehen. Beim zuständigen Betreuungsgericht wurde es schon mehrfach versucht. Welcher Instanz ist das Betreuungsgericht unterstellt? Es handelt sich um eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt bei einer jungen Frau.
im voraus schon mal danke an euch _________________ Liebe Gruesse von Anne |
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Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 2473 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 09.11.05, 11:27 Titel: Re: gerichtliche Instanzen bei Beschwerde gegen den Betreuer |
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Anne_md hat folgendes geschrieben:: | Wie und wo kann man sich gegen ihn beschweren |
Erst einmal kommt es darauf an, wer "man" ist. Abgesehen von der Betroffenen selbst hat nicht jeder ein Beschwerderecht, nicht einmal alle Angehörigen.
Ansonsten kann in bestimmten Fällen gegen Entscheidungen des Betreuungsgerichts Beschwerde beim Landgericht eingelegt werden. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt |
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Anne_md noch neu hier
Anmeldungsdatum: 08.11.2005 Beiträge: 3 Wohnort: Magdeburg
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Verfasst am: 09.11.05, 19:00 Titel: |
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Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben:
Zitat: | Erst einmal kommt es darauf an, wer "man" ist. |
Sie selbst will sich beschweren. Ich bin nur die Freundin und ich habe die Sache schon lange verfolgt.
Du hast mir aber schon mit deiner Antwort geholfen.
Vielen Dank _________________ Liebe Gruesse von Anne |
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Malte Haas FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.09.2005 Beiträge: 212 Wohnort: bei Opa inne Werkstatt
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Verfasst am: 10.11.05, 15:13 Titel: |
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Hallo Anne.
Ohne Anwalt geht das wahrscheinlich nicht. Ich selbst habe versucht über Rechtspfleger und Richter den Betreuer meiner Mutter in die Pflicht zu nehmen. Nach über 2 Jahren nahm ich anwaltliche Hilfe und nun geht es mit einem anderen Betreuer.
Meine Mutter hat wieder Rechte.
Gruss Malte |
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Anne_md noch neu hier
Anmeldungsdatum: 08.11.2005 Beiträge: 3 Wohnort: Magdeburg
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Verfasst am: 13.11.05, 18:30 Titel: |
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hallo Malte,
kann meine Freundin für den Anwalt Gerichtskostenhilfe in Anspruch nehmen, oder wie ist das geregelt? _________________ Liebe Gruesse von Anne |
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Malte Haas FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.09.2005 Beiträge: 212 Wohnort: bei Opa inne Werkstatt
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Verfasst am: 13.11.05, 20:10 Titel: |
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Tut mir leid, das weiß ich nicht. |
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Gerd aus Berlin FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 15.11.05, 02:38 Titel: @ Anne_md: Rechtsberatungsschein |
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Bist du arm, kannst du einen Rechtsberatungsschein vom Amtsgericht bekommen, falls das nicht selber Beratung anbietet wie in HH. Dazu benötigst du Unterlagen über dein Einkommen u. evtl. Ausgaben (Miete) und dann schilderst du den Fall dort.
Mit dem Schein suchst du dir einen Anwalt, macht der das, zahlst du max. 10,- für die Erstberatung (sonst ca. 210,- inkl. MWSt., demnächst also mehr:-).
Kommt es zu einem Prozeß, kannst du dort auch Prozeßkostenhilfe beantragen. Das kann aber auch dein Anwalt.
Gruß aus Berlin, Gerd |
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Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 2473 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 15.11.05, 09:34 Titel: Re: @ Anne_md: Rechtsberatungsschein |
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Zitat: | Bist du arm, kannst du einen Rechtsberatungsschein vom Amtsgericht bekommen, falls das nicht selber Beratung anbietet wie in HH. Dazu benötigst du Unterlagen über dein Einkommen u. evtl. Ausgaben (Miete) und dann schilderst du den Fall dort. |
Nein, es kommt allein auf die Vermögensverhältnisse der Freundin an. Allein diese hat evtl. Anspruch auf Beratungshilfe. Sie können sich nicht stellvertretend für die Freundin beraten lassen.
Zitat: | Kommt es zu einem Prozeß, kannst du dort auch Prozeßkostenhilfe beantragen. Das kann aber auch dein Anwalt. |
Zu was für einem "Prozess" soll es kommen? Wir reden doch über Betreuungsrecht, also den Bereich der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit. Und da sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH sehr viel enger als üblich, da das Gerichts ohnehin zur Amtsermittlung verpflichtet ist. Viele Gerichte gewähren in Betreuungsverfahren grds. keine PKH. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt |
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Gerd aus Berlin FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 15.11.05, 15:40 Titel: Rethorik und Recht sind anscheinend zwei Paar Stiefel |
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Dass nur der Betroffene einen Schein bekommt, ist klar, Herr Vormundschaftsrichter. "Bist du arm, kannst du" ist eine gebräuchliche rethorische Form von "Ist man arm, bekommt man".
Meines Wissens ist das Vermögen von "man" oder der Freundin nicht erheblich, sondern das Einkommen. Stimmt das?
Gruß aus Berlin, bin Rethor und kein Richter, Gerd |
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Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 2473 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 15.11.05, 17:42 Titel: Re: Rethorik und Recht sind anscheinend zwei Paar Stiefel |
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Gerd aus Berlin hat folgendes geschrieben:: | Meines Wissens ist das Vermögen von "man" oder der Freundin nicht erheblich, sondern das Einkommen.
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Beides.
Zitat: | "Bist du arm, kannst du" ist eine gebräuchliche rethorische Form von "Ist man arm, bekommt man". |
Versteh ich nicht. Ich aber wohl auch egal.
Zitat: | Gruß aus Berlin, bin Rethor |
Glückwunsch.
(Allerdings hätte ich von Rhetor erwartet, dass er das Wort auch richtig schreibt.) _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt |
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